Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2001, Az. 2 StR 501/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3498

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[X.]/00vom16. Februar 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Angeklagten und der [X.] 16. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 1, Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO be-schlossen:1. [X.] [X.] Gießen vom 21. Juni 2000 werden, soweit siesich gegen die Verurteilung des Angeklagten [X.]wenden,auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.2. Auf die Revisionen der [X.] wird das Urteil [X.] Gießen vom 21. Juni 2000, soweit es die Ange-klagte [X.]betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daßa) gegen die Angeklagte auf eine Freiheitsstrafe von einemJahr und zehn Monaten erkannt wird, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt [X.]) die [X.] aus dem Beschluß des [X.] vom 19. Januar 2000 aufrechterhalten bleibt.3. Im übrigen werden die Revisionen der [X.] Die [X.] haben die Kosten ihrer Rechtsmittel so-wie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Totschlags und ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahrenverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die Angeklagte [X.]hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-verletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Ge-samtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaus-setzung zur Bewährung, den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur gefähr-lichen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monatenunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; es hat diese Angeklagten [X.] der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten [X.]begangenen [X.], den Angeklagten [X.]vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und [X.] freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der [X.] sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung [X.] [X.]wenden; hinsichtlich der Angeklagten [X.] führen sie [X.] des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 StPO.1. Soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, geht aus den [X.] nicht hervor, daß die [X.] das Urteil mit dem [X.] Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfech-ten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). [X.] zur Sachrüge betreffen im wesentlichen nur die Angeklagten[X.]und [X.]; ob die [X.] sich hinsichtlich des Angeklagten[X.] auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Strafzumes-sung beanstanden, bleibt offen. Die Revision ist daher unzulässig (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.[X.] 4 -2. Die hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.] zulässigen [X.] sind unbegründet, soweit sie eine Verurteilung auch wegen Beteiligungan der Tötung von [X.]. [X.] erstrebten. Das [X.] hat mitrechtsfehlerfreien Erwägungen einen Tötungsvorsatz der erheblich intelligenz-geminderten und mit schweren Persönlichkeitsstörungen belasteten Ange-klagten verneint, die sich zudem zur Tatzeit in einer Lage vollständiger Unter-ordnung und Abhängigkeit gegenüber dem gewalttätigen, ihnen überlegenenMitangeklagten [X.] befanden. Das [X.] hat auf Grund erheblicherIndizien angenommen, die Angeklagten hätten während der zwei Tage [X.] Mißhandlungen des [X.] durch den Mitangeklagten zwar [X.] gebilligt, daß ihre Untätigkeit - hinsichtlich des Angeklagten [X.]auch die aktive Mitwirkung - die Körperverletzungshandlungen des [X.], jedoch nicht mit dem Tod ihrer Mutter gerechnet. Der [X.] diese Beweiswürdigung zeigt einen Rechtsfehler nicht auf; die nach ihrerAnsicht unzureichende Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte kanndie Nebenklage nicht angreifen (§ 400 Abs. 1 StPO).3. Die entsprechend § 301 StPO vorzunehmende Prüfung des Urteils [X.] zu Lasten der Angeklagten führt zur Herabsetzung der gegen [X.] [X.] verhängten Freiheitsstrafe und zur Aufrechterhaltung dereinbezogenen [X.]. Nach den Urteilsfeststellungen wurde [X.] Angeklagte [X.] durch Beschluß des [X.] vom19. Januar 2000 eine [X.] von 25 Tagessätzen zu je 15 DM fest-gesetzt, welche noch nicht erledigt ist. Das [X.] hat gegen die Ange-klagte eine - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren "unter Einbeziehung der Strafen aus der ... vorausgegangenen [X.]" ([X.] ff.) verhängt. Hierbei ist weder eine Einzelstrafe für die jetztabgeurteilte Tat festgesetzt worden, noch sind die dem Gesamtstrafenbeschluß- 5 -vom 19. Januar 2000 zugrundeliegenden Einzelstrafen mitgeteilt. § 53 Abs. 2Satz 2 StGB ist nicht erörtert. Dies ist rechtsfehlerhaft.Der [X.] hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafevon einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung er-kannt und die [X.] gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechter-halten. Von einer Zurückverweisung konnte abgesehen werden, weil ange-sichts der Gesamtumstände eine andere Entscheidung als das Absehen vonder Einbeziehung der [X.] nicht in Betracht käme und weil [X.] durch deren Aufrechterhaltung unter Herabsetzung der Freiheits-strafe nicht beschwert sein kann.4. Die nach § 268 a StPO zu treffenden Entscheidungen und [X.] bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 Abs. 1 [X.] 1).Bode [X.] Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 501/00

16.02.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2001, Az. 2 StR 501/00 (REWIS RS 2001, 3498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3498

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