Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 27/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6275

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Gegenstand

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse bei Insolvenz des Anwalts


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1979 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 10. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

2

Das nach § 215 Abs. 3 [X.] [X.]. § 42 Abs. 1 und 4 [X.] a.F. zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1. [X.]ei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vor.

4

a) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

5

b) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall.

6

aa) Der Antragsteller war zu diesem [X.]punkt mit 19 Haftbefehlen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren auch zerrüttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen [X.]eträgen von 34,64 € bis 20.924,25 € betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von Immobilien des Antragstellers durch das [X.] wegen einer Forderung von 311.789,51 € und das [X.] wegen einer Forderung von 374.372,90 € angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre Außenstände in der Kündigung des Mietvertrags über die Kanzleiräume mit 40.000 € beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 kündigten, zahlte der Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er führte auch die Sozialabgaben nicht ab. Das hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid festgestellt. Diese Feststellung wird durch den von dem Antragsteller vorgelegten Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft M. vom 27. Januar 2010 nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt. Aus diesem [X.]escheid ergibt sich nämlich, dass gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet und nicht etwa mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Wie es zu den Vorfällen kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen Fehlern zuzuschreiben hat, ist für den Widerruf der Zulassung unerheblich; entscheidend ist allein die objektive Lage ([X.]GH, [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994, [X.] ([X.]) 29/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 28; [X.]eschl. v. 1. Februar 2006, [X.] ([X.]) 71/05, Anw[X.]l. 2006, 356).

7

bb) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten [X.]eweisanzeichen nur die nicht konkretisierte und zudem auch nicht belegte [X.]ehauptung entgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 €. Das genügte nicht. [X.]ei geordneten Vermögensverhältnissen wären solche Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die Vermutung des [X.] streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083; [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 68/02, juris; [X.]eschl. v. 12. Januar 2004, [X.] ([X.]) 26/03, juris; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 221 [Ls] = juris). Das ist nicht ansatzweise geschehen.

8

c) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die Sozialabgaben nicht mehr abgeführt.

9

2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der [X.] im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.

a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens entfällt ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers trifft nicht zu. Der [X.]erücksichtigung eines Fortfalls des [X.]es liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach [X.]estätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 10. Dezember 2007, [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 = juris, [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3 [X.] [X.]. § 36a [X.] a.F. (heute § 32 [X.] [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konsolidiert.

aa) Das [X.] hat im Gegenteil am 5. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Vermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senat, [X.]eschl. v. 6. November 2000, [X.] ([X.]) 1/00, juris [X.]. 9; [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271 f.; [X.]eschl. v. 25. Februar 2010, [X.] ([X.]) 81/07, juris [X.]. 10). Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare [X.] Forderungen offen bleiben.

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargelegt. Der Antragsteller hat sich auf den Vortrag beschränkt, ihm stünden titulierte Honorarforderungen in Höhe von 600.000 € zu. Er hat diesen Vortrag aber nicht näher konkretisiert und weder eine Schuldnerliste und Nachweise über den [X.]estand der Titel vorgelegt noch zu der Durchsetzbarkeit der Forderungen vorgetragen. Zum Verlauf des Insolvenzverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 mitgeteilt, die Prüfung der Forderungen sei abgeschlossen, mit einer Schlussverteilung sei Ende 2010 zu rechnen. Worauf sich diese Erwartung gründete sowie ob und in welcher Weise das Insolvenzverfahren bislang den erwarteten Verlauf tatsächlich auch genommen hat, hat er aber nicht dargelegt. Er hat nicht einmal vorgetragen, wie der Insolvenzverwalter die Durchsetzbarkeit der angeblichen Honorarforderungen einschätzt und ob und in welchem Umfang ihm eine Einziehung der Forderungen bisher gelungen ist. Das genügt zur Widerlegung der Vermutung des [X.] nicht und geht zu Lasten des Antragstellers.

c) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort.

aa) Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, [X.]. 12; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris [X.]. 8). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer [X.] beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, [X.]eschl. v. 13. März 2000, [X.] ([X.]) 28/99, [X.], 1228, 1229; [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris [X.]. 8). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts förmlich angekündigt worden ist (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271 unter [X.]; [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944; [X.]eschl. v. 16. April 2007, [X.] ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt für den Abschluss des Verfahrens durch die [X.]estätigung eines Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplans. Auch in dieser Konstellation lässt nicht schon die - hier, wie ausgeführt, zudem nicht belegte- [X.]ehauptung von Einnahmen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen. Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begründete Aussicht auf seine [X.]estätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen. Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung.

bb) Auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter 2 c; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter [X.]; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281 unter [X.]; [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat zwar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Anstellungsvertrag vorgelegt, der im Wesentlichen denjenigen Verträgen entspricht, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen. Das genügt aber nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Es bedarf einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in [X.]erührung kommt. In diesem Zusammenhang ist auch von [X.]edeutung, ob der Vertrag bisher nur bei Gericht vorgelegt oder aber im [X.]punkt der Entscheidung schon über einen längeren [X.]raum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden ist (Senat, [X.]eschl. v. 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08, juris; vgl. dazu [X.], in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 14 [X.] Rdn. 45). In den beiden Fällen, in denen der Senat zugunsten des Rechtsanwalts entschieden hat, waren die Arbeitsverhältnisse im [X.]punkt der Entscheidung des Senats bereits seit mehr als eineinhalb ([X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) und sogar seit mehr als drei Jahren ([X.]GH, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924) in Vollzug gesetzt. Um die Prognose abzusichern, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat der Senat im Übrigen schon bisher - neben der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und dem Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die üblichen [X.]efugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit [X.] zum Schutze der Mandanten einschränkt - für relevant gehalten, ob der Anwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt hat und ob er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281).

Daran fehlt es hier. Der Anstellungsvertrag ist, da durch die Aufhebung des Widerrufs aufschiebend bedingt, noch nicht in Vollzug gesetzt. Der Antragsteller hat seinen [X.]eruf zudem bisher nicht beanstandungsfrei geführt. Dabei kann das Strafverfahren vor dem [X.], in welchem dem Antragsteller Prozessbetrug vorgeworfen wird, außer [X.]etracht bleiben. Dass der Antragsteller seinen [X.]eruf bisher nicht beanstandungsfrei geführt hat, ergibt sich schon aus den Umständen der Auflösung seiner [X.]. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer Kündigung, wie ausgeführt, nicht mehr bezahlt und die für sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. Er hat sich weiter, was er nicht bestreitet, am 8. Mai 2008 in stationäre psychiatrische [X.]ehandlung begeben, ohne einen Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam es erst auf Grund von [X.]eschwerden bei der Antragsgegnerin. Zu diesem [X.]punkt befand sich die Kanzlei auch in einem desolaten Zustand, den die Antragsgegnerin bei ihrer [X.] am 30. Juni 2008 festgestellt hat. Ernsthafte und planvolle Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Ganter                                   [X.]                                  Lohmann

                       Frey                                                   Hauger

Meta

AnwZ (B) 27/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 27. November 2008, Az: BayAGH I - 30/08, Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 248 InsO, § 291 InsO, § 308 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 27/09 (REWIS RS 2010, 6275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6275

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