Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VII ZR 373/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5100

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 373/03 Verkündet am: 10. Februar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2003 wird [X.]. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt die Herausgabe zweier [X.], die er der [X.] überlassen hat. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er durch die a.-GmbH bebauen läßt. Der Kläger ist deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. Die a.-GmbH beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten. Die Beklagte ver-langte die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit für die von ihr zu erbringenden Vorleistungen. Auf dieses Verlangen hin übersandte der Kläger die beiden strei-tigen, auf den Bauvertrag bezogenen [X.], die jedoch nicht die a.-GmbH, sondern den Kläger persönlich als Hauptschuldner ausweisen. - 3 - Die Beklagte erklärte sich mit diesen Sicherheiten einverstanden unter der Voraussetzung, daß sich der Kläger verpflichte, aus dem Werkvertrag sich ergebende Ansprüche gegenüber den Bürgen anzuerkennen, wenn und soweit solche Ansprüche von der a.-GmbH anerkannt oder gegen diese vollstreckbar ausgeurteilt würden. Hierzu war der Kläger nicht bereit. Daraufhin verlangte und erhielt die Beklagte zwei weitere Bürgschaften derselben Banken, die nunmehr die a.-GmbH als Hauptschuldnerin ausweisen. Der Aufforderung, die zuerst übergebenen beiden Bürgschaften zurückzusen-den, kam die Beklagte nicht nach. Hinsichtlich dieser beiden [X.] hat das [X.] eine ungerechtfertigte Bereicherung der [X.] angenommen und sie verurteilt, die Urkunden an den Kläger herauszugeben. Das [X.] hat das im Ergebnis bestätigt. Es hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revision wegen der für grundsätzlich gehaltenen Frage zugelassen, ob der Austausch eines Hauptschuldners nur mit Zustimmung des Bürgen vorgenom-men werden dürfe. Die Revision der [X.] strebt die Abweisung der Klage an. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, obwohl ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage bedarf, so-weit sie sich überhaupt stellt, keiner Klärung durch das Revisionsgericht, da sie keine rechtlichen Zweifel aufwirft. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht begründet. - 4 - Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die beiden ersten, den Kläger als Hauptschuldner bezeichnenden [X.] ohne Rechtsgrund erlangt. Die Verpflichtung, die Werklohnansprüche der [X.] zu sichern, habe allein für die a.-GmbH als Auftraggeberin bestanden. Nur für deren Verbindlichkeit hätten sich die Banken auch verbürgen wollen. Ein Rechtsgrund ergebe sich ferner nicht aus einer "möglichen Abspra-che" der Parteien, nach welcher die Bürgschaften eine persönliche Verpflich-tung des [X.] gegenüber der [X.] auf Zahlung des [X.] aus dem Werkvertrag hätten sichern sollen. Mit einer solchen Absprache habe der Inhalt der Bürgschaften nachträglich wesentlich verändert und der [X.] ausgetauscht werden sollen. Bei Berücksichtigung der schutzwürdi-gen Belange der Bürgen könne der Hauptschuldner nur mit Zustimmung der Bürgen ausgetauscht werden. I[X.] Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die [X.] ist zur Herausgabe der streitigen [X.] verpflichtet, da sie diese ohne Rechtsgrund erhalten hat. 1. Zu Recht stellt die Revision nicht in Frage, daß sich aus dem zwischen der a.-GmbH und der [X.] geschlossenen Werkvertrag kein Rechtsgrund - 5 - für die Begebung der [X.] mit dem Kläger als Hauptschuldner ergibt. Dieser Vertrag verpflichtet als Auftraggeber mit den von diesem zu stel-lenden Sicherheiten allein die GmbH. 2. Auch eine vom Berufungsgericht als —möglichfi bezeichnete und daher im [X.] trotz hierfür in den Feststellungen fehlender hinreichen-der Anhaltspunkte zu unterstellende nachträgliche Absprache der Parteien, die Bürgschaften sollten —eine persönliche Verpflichtung des [X.] gegenüber der [X.] auf Zahlung des [X.] aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2001 [X.], wäre nicht geeignet, einen Rechtsgrund für die Beklagte darzustellen, aufgrund dessen die Herausgabe der streitigen [X.] verwei-gert werden könnte. a) Das Berufungsgericht hat keine persönliche Verpflichtung des [X.] zur Werklohnzahlung festgestellt, zu deren Sicherung eine solche Absprache dienen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem im [X.] sind hierfür keine ausreichenden [X.] zu entnehmen. Insbesondere geben die im Berufungsurteil festge-stellten Begleitumstände der Übersendung der [X.] nichts [X.] her, die Parteien hätten sich darauf verständigt, der Kläger solle aus dem Werkvertrag persönlich verpflichtet werden. Dann ginge eine zu unterstellende Sicherungsabrede mangels zu sichernder Forderung ins Leere. b) Das Berufungsgericht hat ferner frei von [X.] und daher in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die streitigen [X.] dahin ausgelegt, daß sich die Banken von vornherein allein für die [X.] der a.-GmbH, dagegen nicht für eine Verpflichtung des [X.] verbürgt haben. Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision - 6 - greifen nicht durch; sie zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der vom Berufungsgericht berücksichtigten Umstände. Hatte die in den streitigen Urkunden niedergelegte Verpflichtung der Bürgen nicht die Sicherung einer Schuld des [X.] zum Inhalt, so konnte sie der Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen nachträglichen Sicherungsverpflichtung des [X.] nicht dienen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Parteien durch eine derartige Sicherungsabrede den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Banken ohne deren Beteiligung nicht abändern konnten. Für eine Zustimmung der Banken zu einer solchen Inhalts-änderung der Bürgschaftsverpflichtung ist dem festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen. Im Gegenteil läßt die Tatsache, daß die Banken wenig später [X.] für dieselbe werkvertragliche Verpflichtung herausgege-ben haben, in denen nunmehr auch der Hauptschuldner zutreffend bezeichnet ist, darauf schließen, daß sie sich weiterhin für die Verbindlichkeiten der a.-GmbH verbürgen wollten. Können die [X.] aus diesen Grün-den nichts zur Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich erachteten Si-cherungsverpflichtung des Kläger beitragen, so kann eine solche Sicherungsab-rede keinen Rechtsgrund für die Beklagte darstellen, die streitigen Urkunden zu behalten. 3. Dem Herausgabeverlangen des [X.] kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks und damit Nutznießer der Leistungen der [X.] nach Treu und Glauben verpflichtet, seinerseits Sicherheiten zu stellen. Dafür ist unter den gegebenen Umständen kein Raum. - 7 - Die Beklagte hat durch die beiden weiteren Bankbürgschaften mit der a.-GmbH als Hauptschuldnerin die werthaltige Sicherheit erhalten, die sie aus dem [X.] beanspruchen kann. Dressler
Thode Wiebel

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZR 373/03

10.02.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VII ZR 373/03 (REWIS RS 2005, 5100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5100

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