Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2003, Az. 4 StR 470/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4096

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 470/02vom6. März 2003in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. März 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,der Angeklagte in Person,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 6. Juni 2002 wird ver-worfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagtenim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] hat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren [X.] zur Bewährung ausgesetzt.Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Straf-ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung- 4 -des Urteils hat im Umfang der Anfechtung keinen den Angeklagten [X.] oder benachteiligenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.[X.] Maatz Kuckein

Meta

4 StR 470/02

06.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2003, Az. 4 StR 470/02 (REWIS RS 2003, 4096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4096

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