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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120117U3STR442.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
3 [X.]/16
vom
12. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Becker,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Hoch
als beisitzende [X.],
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom
1.
Juni 2016 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich beging.
Hiergegen richtet sich die -
vom [X.] nicht vertretene
-
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verlet-zung sachlichen Rechts beanstandet wird.
1
-
4
-
Das Rechtsmittel ist aus den vom [X.] in seiner Zu-schrift vom 27.
Oktober 2016 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Becker
[X.]
[X.]
[X.]
Hoch
2
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 3 StR 442/16 (REWIS RS 2017, 17508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17508
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