Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 3 StR 442/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17508

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:120117U3STR442.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 [X.]/16

vom
12. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Hoch

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom
1.
Juni 2016 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich beging.
Hiergegen richtet sich die -
vom [X.] nicht vertretene
-
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verlet-zung sachlichen Rechts beanstandet wird.
1
-
4
-
Das Rechtsmittel ist aus den vom [X.] in seiner Zu-schrift vom 27.
Oktober 2016 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Becker
[X.]
[X.]

[X.]
Hoch
2

Meta

3 StR 442/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 3 StR 442/16 (REWIS RS 2017, 17508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17508

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.