Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 34/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2722

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/00vom23. März 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. März2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],Richterin am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.] des [X.] vom [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.] [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechsMonaten verurteilt.Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagteneingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf [X.] über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. [X.] 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.Das [X.] hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beidenFreiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle [X.], 3 der Urteilsgründe) und [X.] von einem Jahr und neun Monaten ([X.] der [X.] -[X.] worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat [X.] rechtsfehlerhaftfleinen [X.] von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten an-genommenfl und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs [X.] verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte aber eine Gesamtfrei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt [X.].Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einerAufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarfes jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe [X.] auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamts-trafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem [X.] beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine Jugendkammer,sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht (vgl. Klein-knecht/[X.] StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m.N.).[X.] [X.] [X.] Ernemann

Meta

4 StR 34/00

23.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 34/00 (REWIS RS 2000, 2722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2722

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.