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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/00vom23. März 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. März2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],Richterin am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.] des [X.] vom [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.] [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechsMonaten verurteilt.Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagteneingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf [X.] über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. [X.] 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.Das [X.] hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beidenFreiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle [X.], 3 der Urteilsgründe) und [X.] von einem Jahr und neun Monaten ([X.] der [X.] -[X.] worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat [X.] rechtsfehlerhaftfleinen [X.] von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten an-genommenfl und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs [X.] verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte aber eine Gesamtfrei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt [X.].Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einerAufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarfes jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe [X.] auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamts-trafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem [X.] beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine Jugendkammer,sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht (vgl. Klein-knecht/[X.] StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m.N.).[X.] [X.] [X.] Ernemann
Meta
23.03.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 34/00 (REWIS RS 2000, 2722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2722
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