Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 3/07 vom 23. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 23. November 2007 durch [X.] und [X.] Lemke, [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.], Senat für Landwirtschaftssa-chen, des [X.] vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich nicht um ei-ne Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf [X.] rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Ver-fahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht [X.] die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte [X.] sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argu-menten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht", dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrech-ten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen des [X.] entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte [X.] unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein Guthaben zugunsten des [X.] ausweise. Denn auf diesen Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand falsch aufgenommen haben könnte. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,74 •. Krüger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 12 [X.][X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 [X.] [X.] -
Meta
23.11.2007
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. LwZR 3/07 (REWIS RS 2007, 682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 682
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.