Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. V ZR 159/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9866

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 159/14
vom
12.
Juni 2015
in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Göbel

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7.
Mai
2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt.
Die Kläger beschränken sich darauf, neuen Sachvortrag zu halten.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Weinland
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.12.2013 -
4 O 995/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2014 -
12 U 21/14 -

1

Meta

V ZR 159/14

12.06.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. V ZR 159/14 (REWIS RS 2015, 9866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9866

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