Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZB 10/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4867

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 65.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat nach Aufhebung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die Nachtragsverteilung hinsichtlich mehrerer Schmuckstücke im Wert von rund 23.200 € und einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 35.721,20 € angeordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Behauptung, Eigentümerin des Schmucks beziehungsweise Inhaberin der Rechte an der Versicherungsleistung sei ihre Tochter. Der Einzelrichter des [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - [X.] 298/11, Z[X.] 2012, 1439 Rn. 3 mwN).

III.

4

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.

5

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 [X.]) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 [X.]) Insolvenzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 [X.] der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 [X.]). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt.

Kayser                        Raebel                            Lohmann

                Grupp                         [X.]

Meta

IX ZB 10/13

20.06.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Verden, 15. Januar 2013, Az: 3 T 80/12

§ 5 Abs 1 InsO, § 47 S 2 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 203 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZB 10/13 (REWIS RS 2013, 4867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4867

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 93/16

41 T 64/16

I-12 U 96/12

Zitiert

IX ZB 298/11

Zitieren mit Quelle:
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