Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZB 93/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11794

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417BIXZB93.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
93/16

vom

27. April 2017

in dem
[X.]sverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutier-ten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsver-steigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten [X.] die [X.] angeordnet werden (An-schluss an [X.], WM
1978, 986).
[X.] §
35 Abs.
1
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden ([X.] an [X.], WM
1978, 986).

[X.], Beschluss vom 27. April 2017 -
IX [X.]/16 -
LG Coburg

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg

am
27. April 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
September 2016 wird auf Kos-ten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.] des -
der Schuldnerin durch das [X.], Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem [X.] vom 3.
März 2016 zugeteilten
-
[X.] in Höhe von 62.611,95

e-ordnet wird.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 62.611,96

Gründe:

I.

Die Schuldnerin war seit dem [X.] Eigentümerin eines in E.

gelegenen Grundstücks. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken wurden in den Jahren 1997 und 2000 gelöscht. [X.]
-

3

-
gunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 80.000
DM, 70.000
DM
und 150.000
DM,
jeweils zuzüglich Zinsen,
belastet, eingetragen im Grundbuch in den Jahren 1991 bis 1993. An [X.] 6 bis 29 waren [X.] über insgesamt (umgerechnet) 46.525,37

eingetra-gen. Im September 2007 gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über 108.500

-
bis fünft-rangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausferti-gungen ordnete das Vollstreckungsgericht am 11.
Juni 2013 auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden in Höhe von 153.387,56

nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an,
für das ein Wert von 183.500

r-mittelt wurde.

Am 12.
September 2013 wurde auf Antrag der Schuldnerin nach [X.] der Verfahrenskosten über ihr Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser betei-ligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren
und gab mit Schreiben von 20.
März 2014 gegenüber der Schuldnerin das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zur [X.] festgestellt wurden Forderungen in Höhe von
110.423,95

.
Am 7.
August 2014 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der wei-tere Beteiligte (künftig Insolvenzverwalter) zum Treuhänder bestellt; am 13.
April 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Das Grundstück der Schuldnerin wurde am 28.
Januar 2016 dem Meist-bietenden zugeschlagen. Der rechtskräftige Teilungsplan des Vollstreckungsge-richts vom 3.
März 2016 sieht vor, dass der Schuldnerin aus der fünftrangigen 2
3
-

4

-
Grundschuld
-
nach Verzicht auf die Zuteilung eines Teils
der Hauptforderung durch die Bank
-
62.611,95

Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten [X.] ist bislang nicht erfolgt.

Das Insolvenzgericht hat in dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24.
März 2016 einen Antrag auf Anordnung der [X.] gesehen und diesen zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsmittel hat das Beschwerdege-richt den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten [X.]
die [X.] angeordnet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei-chen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch -
nach Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
-
im Übrigen zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Es liege ein Antrag des [X.] vor. Die materiellen Voraussetzungen des §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] seien verwirklicht.
Unter die nachträglich ermittelten Massegegenstände falle auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsver-fahren erzielten Erlöses. Zwar habe die Schuldnerin infolge des Zuschlags und des teilweisen Verzichts auf die Erlöszuteilung ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Im Falle der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld führe die [X.] dazu, dass ein etwaiger
[X.], der aus der über den Si-4
5
6
-

5

-
cherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks
entste-he,
nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebühre. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter [X.] auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandele sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grund-stücks in einen Anspruch auf Herausgabe des [X.] um. Es könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers ein der-artiger Anspruch auf Herausgabe des [X.] der Insolvenzmasse zugehö-rig sei, soweit zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung der [X.] [X.] vorgelegen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Anspruch auf [X.], sondern wegen einer Verzichterklärung des Grundschuldgläubi-gers ein Recht auf Beteiligung am [X.] des Schuldners gege-ben sei.
Dem stehe die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwal-ter nicht entgegen, weil die Freigabeerklärung den Rückgewährsanspruch nicht umfasst habe.

2.
Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

a)
Der Insolvenzverwalter hat einen zulässigen Antrag auf Anordnung der [X.] gestellt.

aa)
Der
Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 ist als Antrag auf [X.] auslegen.

(1)
Nach §
203 Abs.
1 [X.] ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtrags-verteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder Gläubiger, der eine Nach-tragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen 7
8
9
10
-

6

-
förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Erfolgt etwa die nachträgliche Ermittlung von Massege-genständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht re-gelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden. Hält das Insolvenz-gericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer [X.] nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzu-lehnen ist lediglich ein Antrag auf Anordnung der [X.]. Nur
der Antragsteller ist [X.] (§
204 Abs.
1 Satz
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2014 -
IX
ZB 50/13, [X.]
2015, 97
Rn.
8).

Die
Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sind der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfän-ger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht.
Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen ([X.], [X.] vom 18.
Dezember 2014,
aaO Rn.
10).

(2)
Diese Auslegung ergibt, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag auf [X.] gestellt
hat. Zwar hat dieser solches nicht ausdrücklich [X.], vielmehr hat er in dem Schriftsatz vom 24. März 2016 zu der Mitteilung des Insolvenzgerichts
Stellung genommen, die Schuldnerin habe unter Hinweis auf die Zuteilung von 62.611,95

n-tragt, den pfändungsfreien Betrag auf ihrem Pfändungsschutzkonto um diesen Betrag zu erhöhen. Diesem Begehren ist der Insolvenzverwalter unter
Hinweis 11
12
-

7

-
darauf
entgegengetreten, dass der Erlös aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Insolvenzmasse zustehe. Ergänzend hat er dem [X.] Schriftverkehr mit dem Vollstreckungsgericht beigefügt, in dem er den der Schuldnerin zugeteilten
Betrag für die Masse beanspruchte. Dieses Ziel konnte er -
nachdem das Insolvenzgericht ihm seine Ansicht bekanntgegeben hatte, es gehe davon aus, der zugeteilte [X.] stehe der Schuldnerin und nicht der Masse zu -
nur mit einem förmlichen Antrag erreichen. Denn anders hätte er die entgegenstehende Ansicht des Insolvenzgerichts nicht im Rechtsmittelzug überprüfen lassen können.

[X.])
Der Antrag des Insolvenzverwalters war bestimmt. Aus dem [X.] vom 24.
März 2016
nebst Anlagen ergibt sich deutlich, dass der Insolvenz-verwalter den der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilten Er-lösanteil für die Insolvenzmasse beanspruchte.

b)
Mit Recht hat das Beschwerdegericht die [X.] des der Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten [X.] ange-ordnet.

aa)
Gegenstand der vom Beschwerdegericht angeordneten Nachtrags-verteilung ist der [X.] in Höhe von 62.611,95

, welcher der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilt und ihr nach den Feststellungen des [X.] noch nicht ausgezahlt worden ist. Zwar nennt das Be-schwerdegericht im Tenor seiner Entscheidung nicht, auf welchen Gegenstand sich die angeordnete [X.] beziehe. Dies hat es jedoch in der Begründung der Entscheidung klargestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Janu-ar 2012 -
IX
ZB 111/10, [X.]
2012, 108 Rn.
8).
Dort sind die betroffenen Gegen-stände ausreichend bestimmt bezeichnet, so dass die dort genannte Forderung 13
14
15
-

8

-
auf Auszahlung des zugeteilten [X.] mit der Anordnung vom [X.] erfasst wurde und die Verfügungsbefugnis von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2012, aaO
Rn.
9; vom 12.
Februar 2015 -
IX
ZR 186/13, Z[X.]
2015, 634 Rn.
2).
Der Senat hat insoweit nur die Anordnung im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach §
319 Abs.
1 ZPO, §
4 [X.] konkretisiert.

[X.])
Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§
203 Abs.
1 [X.]) oder
bereits aufgehobenen (§
203 Abs.
2 [X.]) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer [X.] nach §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend §
47 Satz
2 [X.] der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. [X.] hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§
5 Abs.
1 [X.]). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt ([X.], Beschluss vom 20.
Juni 2013 -
IX
ZB 10/13, [X.]
2013, 388 Rn.
5).

cc)
Der am 3.
März 2016 zugeteilte
[X.]
in Höhe von 62.611,95

gehört zur Insolvenzmasse.

(1)
Gemäß §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] wird die [X.] ange-ordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch -
wie vorliegend
-
Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. 16
17
18
-

9

-
Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] der [X.] zu-zuführen
([X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2007 -
IX ZB 229/06, [X.]
2008, 23
Rn.
6).
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß §
203 Abs.
2 [X.] der Anordnung nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 22.
Mai 2014, aaO
Rn.
9).

(2)
Der Anordnung der [X.] steht nicht
entgegen, dass der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück freigegeben hat. Zwar ist ein vom Insolvenzverwalter freigegebener Gegenstand kein Gegen-stand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der [X.] ausgeschieden und in die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt. Ebenso wenig kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des [X.] als ein Gegenstand der Masse im Sinne von §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] angesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und der Neuerwerb nicht mehr gemäß §
35 Abs.
1 [X.]
in die Masse fällt ([X.], [X.] vom 3.
April 2014 -
IX
ZA 5/14, [X.] 2014, 183 Rn.
6). Doch hat der In-solvenzverwalter allein das Grundstück freigegeben, nicht jedoch etwaige [X.] oder etwaige in die Masse gefallenen Ansprüche der Schuldnerin aus einem
[X.]. Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 1978 -
V
ZR 153/76, [X.], 986, 987 unter II.1.).

(3) Es handelt sich nicht um
Neuerwerb.

(a)
Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem [X.] gegen den Sicherungsnehmer einen durch den 19
20
21
-

10

-
Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen [X.] auf Abtretung, auf
Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden ([X.], Urteil vom 24.
März 2016 -
IX
ZR 259/13, NJW
2016, 3239 Rn.
8). Dieser
schuldrechtliche
Anspruch war deswegen Mas-sebestandteil, weil das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 90.775,61

.
Das hatte zur Folge,
dass der schuldrechtliche
Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden in Höhe des streitgegenständlichen Betrages in die Masse gefallen ist. Allerdings haben die Parteien des Darlehensvertrages hinsichtlich der Sicherheiten einen weiten Sicherungszweck vereinbart.
Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch
revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den [X.] erwarb (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2011 -
IX [X.], [X.]Z
191, 277 Rn.
14). Vorliegend war eine
Revalutierung der [X.] jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung,
nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem [X.]punkt die Zwangsversteigerung des be-lasteten Grundstücks eingeleitet hatte
und spätestens dadurch die Geschäfts-beziehung der Schuldnerin mit ihr beendet
war (vgl. [X.], Urteil vom 10.
No-vember 2011,
aaO Rn.
15).

Dass der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be-dingte
[X.] der Schuldnerin gepfändet worden wäre, ist nicht festgestellt und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch
aus
§
1179a BGB (vgl. [X.], Urteil vom 27.
April 2012 -
V
ZR 270/10, [X.]Z
193, 144 Rn.
11) geltend gemacht hätten.
Der [X.]
-

11

-
solvenzverwalter hätte deswegen
im laufenden Insolvenzverfahren den Rück-gewähranspruch aus dem [X.] geltend machen können.

(b)
Durch die Zuschlagserteilung ist der [X.] im Wege gesetzlicher [X.] an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach §
91 [X.] erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort ([X.], Urteil vom 27.
April 2012,
aaO). Deswegen haben die Grundpfand-gläubiger an Stelle des Grundpfandrechts ein Erlöspfandrecht an dem Verstei-gerungserlös erhalten. Durch den teilweisen Verzicht der Bank auf Zuteilung des Erlöses hat die Schuldnerin als Grundstückseigentümerin entsprechend §§
1168, 1192 Abs.
1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach §
91 Abs.
1 [X.] hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß §
130 [X.] nicht mehr (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZR 131/03, [X.]Z 160, 168, 171).

Das Erlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des [X.] sind keine Surrogate des [X.]s. Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des [X.]s
kein Pfand-recht an der Grundschuld selbst begründet ([X.], Urteil vom 24.
März 2016 -
IX
ZR 259/13, NJW
2016, 3239 Rn.
9 mwN). Nichts anderes gilt für den vor-liegenden Fall. Die Masse hat mit dem schuldrechtlichen [X.] kein dingliches Recht an der Grundschuld erlangt. Vielmehr ist der schuldrecht-liche [X.] der Masse aus der Sicherungsvereinbarung durch den teilweisen Verzicht der Grundpfandgläubigerin auf Erlöszuteilung erloschen (§
362 Abs.
1 BGB). Das Erlöspfandrecht ist nicht an die Stelle des [X.] getreten. Aus der Entscheidung des [X.] vom 17.
Dezember 2014 (WM
2015, 671, 672) ergibt sich entgegen der Ansicht 23
24
-

12

-
der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes. Dort ist nicht ausgespro-chen, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und -
nach Zu-schlag
-
auf Auszahlung des entsprechenden Teils des [X.]es sich nach dem Teilverzicht des [X.] in ein Erlöspfand-recht umwandelt. Vielmehr führt das [X.] nur und richtig aus, dass sich der Inhalt des [X.]s des Sicherungsgebers nach dem Zuschlag in einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Teils des [X.]es umgewandelt hat (vgl. [X.], [X.]-Handbuch, 9.
Aufl., Rn.
446d).

(c)
Auch wenn das Erlöspfandrecht nicht im Wege der [X.] an die Stelle des [X.]s getreten ist, sind das Eigentümererlöspfand-recht und der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des [X.] wirt-schaftlich als Massebestandteil anzusehen.

Das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des [X.] sind allerdings erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher und Teilverzicht auf die Zuteilung durch die Bank in der Person der Schuldnerin entstanden. Damit allein ist noch nichts
darüber gesagt, ob dieses Recht -
mit dem Übergang auf die Schuldne-rin
-
in die Insolvenzmasse gelangt oder aber von der Schuldnerin nach Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens insolvenzfrei erworben worden ist. Der [X.] hat den Erwerb für die Masse in dem ähnlich
gelagerten Fall eines Verzichts auf die Erlöszuteilung nach Konkurseröffnung und Freigabe des Grundstücks angenommen. Gemäß §
1 Abs.
1 KO umfasste die Konkursmasse das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des [X.], welches
ihm zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehörte. Anders als in §
35 Abs.
1 [X.] im Insolvenzverfahren flossen die nach Kon-25
26
-

13

-
kurseröffnung durch den Schuldner erworbenen Einnahmen
nicht als Neuer-werb der Konkursmasse zu. Dennoch hat der [X.] gemeint, dass
mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur [X.] gehört habe und
ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1978 -
V
ZR 153/76, WM
1978, 986, 987 unter II.2.). Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall. Auch hier gehört die Grundschuld als Folge des [X.]s,
soweit sie nicht valutiert war, wirtschaftlich zur
Insolvenzmasse.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2016 -
IN 260/13 -

LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 -
41 [X.]/16 -

Meta

IX ZB 93/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZB 93/16 (REWIS RS 2017, 11794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 93/16 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter …


41 T 64/16 (LG Coburg)

Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung


IN 260/13 (AG Coburg)

Zuteilung eines Erlösanteils an den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Anordnung der …


IX ZR 197/10 (Bundesgerichtshof)

Berechtigter aus dem Grundstück als Meistbietender in der Zwangsversteigerung: Rechtsgrundlos erlangter Bietvorteil bei nur teilweise …


IX ZR 79/16 (Bundesgerichtshof)

Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei Inanspruchnahme des Erwerbers aus …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 93/16

IX ZR 142/10

41 T 64/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.