Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. VI ZR 144/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8831

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 2. März 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 249 [X.]; 251 Zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als "Unikat" anzuse-henden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hat, wurde das Fahrzeug des [X.], ein Pkw Typ [X.], Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines [X.] W, beschädigt. Die Beklagte hat Schadensersatz in Höhe des [X.] von 1.250,00 • geleistet. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.212,90 •, der Differenz zu den [X.] von 2.462,90 •. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 • einen 1 - 3 - [X.] zu erwerben und mit Originalteilen auf einen [X.] W umzubauen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus: Der Geschädigte könne bei [X.] einer Sache grundsätzlich Naturalrestitution begehren (§ 249 BGB). Inso-weit komme nicht nur die Reparatur der beschädigten Sache, sondern im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auch die Ersatzbeschaffung einer gleich-wertigen Sache in Betracht. Der [X.] werde begrenzt durch den Aufwand, den ein wirtschaftlich Denkender und Handelnder an der Stelle des Geschädigten betreiben würde. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten 130% des [X.] vor dem Unfall überschritten. In einem solchen Falle sei trotz technischer Möglichkeit der Reparatur des be-schädigten Fahrzeugs von einer Zerstörung der Sache auszugehen. Soweit die Wiederherstellung der beschädigten Sache nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei, sei der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs. 2 BGB beschränkt. Zwar habe sich auch im Fall der [X.] eines älteren Fahrzeugs bzw. eines Oldtimers der Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungswert zu orientieren. Voraussetzung für eine solche Regulie-rung auf Gutachtensbasis sei jedoch, dass die beschädigte bzw. zerstörte [X.] - 4 - che eine vertretbare Sache sei. [X.] es sich demgegenüber um ein Unikat, könne nicht auf die Kosten der Ersatzbeschaffung abgestellt werden, da die Ersatzbeschaffung als Form der Naturalrestitution voraussetze, dass der betref-fende Gegenstand nach der Verkehrsauffassung austauschbar sei. Führe die "Reparatur" eines Fahrzeugs nur scheinbar zur [X.] der beschädigten, tatsächlich jedoch zur Herstellung einer neuen Sache, die mit der zerstörten nur in ihren äußeren Merkmalen identisch sei, handele es sich nicht um eine vertretbare Sache mit der Folge, dass sich der [X.] nicht nach § 249 Abs. 2 BGB bemessen lasse. Eine vertretbare Sache liege nicht vor, wenn für sie kein Markt und mithin kein Marktwert existie-re. Hier habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass ein Markt, und sei es auch nur ein Spezialmarkt, existiere. Zwar gebe es einen Markt für Fahrzeuge des Typs [X.] und auch für solche des Typs [X.] W, nicht aber für Umbauten, wie sie der Kläger vorgenommen habe. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass ein gleichartiges und somit gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht zu erwerben sei, dass es sich vielmehr um ein "Unikat" und damit Ge-samtkunstwerk handele. Deshalb könne der Kläger nur Wertersatz nach § 251 Abs. 1, Abs. 2 BGB verlangen, nicht aber die Kosten, die erforderlich seien, um die zerstörte Sache aus zwei anderen unzerstörten Sachen neu aufzubauen. 4 I[X.] Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutref-fend hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe gegen die [X.] lediglich ein - von der Beklagten bereits ausgeglichener - Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des [X.] zu. 5 - 5 - 1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflich-tende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von [X.] stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des [X.] oder Anschaffung eines gleichwerti-gen Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat [X.] 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff., = [X.], 1092 Rn. 13, jeweils m.w.[X.]). 6 Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten [X.] im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteile [X.] 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07 - [X.], 408 f.; [X.], Urteil vom 22. Mai 1985 - [X.]II ZR 220/84 - NJW 1985, 2413 ff.). Dessen Voraussetzungen könnten allerdings wie das Be-rufungsgericht annimmt, vorliegen. Immerhin hat der Kläger nach den [X.] vorgetragen, dass es sich bei seinem beschädig-ten Fahrzeug um ein Unikat und damit Gesamtkunstwerk handele, und dass auch ein vergleichbares Fahrzeug im Hinblick auf die vom Kläger individuell vorgenommenen Veränderungen nicht zu erwerben ist. 7 Letztlich kann die Frage, ob § 251 Abs. 1 BGB im Streitfall Anwendung findet, aber dahinstehen. Denn der dem Kläger zustehende Schadensersatzan-spruch ist unabhängig davon auf die Höhe des [X.] be-schränkt, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht. Ist eine Wiederher-stellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nach der ständigen Recht-sprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. [X.] 162, 161, 167 f.) nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und 8 - 6 - die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (vgl. Senatsur-teil [X.] 162, 161, 169). Ist die Wiederherstellung unmöglich, besteht der An-spruch des [X.] auf Geldentschädigung gleichfalls nur in Höhe des [X.]. Der Wiederbeschaffungswert ist bei Kraftfahrzeugen in [X.] der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiederbeschaffungswert ohne Rechts-fehler auf 1.250,00 • geschätzt (§ 287 ZPO). Soweit die Revision geltend macht, insoweit seien die Besonderheiten des [X.] zu berücksichti-gen, wobei die Reparaturkosten die zutreffende Schätzgrundlage seien, kann dem nicht gefolgt werden. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der vom Berufungsgericht angenommene Wiederbeschaffungswert der vom Kläger selbst vorgelegten Wertermittlung entnommen ist und dass der Klä-ger selbst vorgetragen hat, Fahrzeuge vom Typ [X.] W seien am Markt ohne Weiteres für 1.200,00 • zu erwerben. Darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer ge-prägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, vermag die [X.] nicht aufzuzeigen. Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden (vgl. Senatsurteil [X.] 92, 85, 92 f.). Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die 9 - 7 - Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten, kann sie keinen [X.] haben. Ein insoweit möglicherweise eintretender Schaden ist durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts erfasst. [X.]Zoll [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 1 C 1101/06 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - 6 S 444/07 -

Meta

VI ZR 144/09

02.03.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. VI ZR 144/09 (REWIS RS 2010, 8831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8831

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