Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 109/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3601

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/03 Verkündet am: 20. April 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

[X.]R: ja

[X.] § 249 Hb Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Ge-schädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbe-schaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandset-zung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

[X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.]/03 - LG Osnabrück

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30. August 2002 auf Ersatz restlichen Fahrzeugschadens in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. An dem Pkw des [X.] entstand wirtschaftlicher Totalschaden. In einem vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den [X.] mit 9.913,79 • netto und 11.500 • brutto, den Restwert mit 2.672,41 • netto und 3.100 • brutto. Die Beklagte hat den Nettowiederbeschaf-fungswert um den [X.] gekürzt und 6.814 • ersetzt. Der Kläger, der kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat die Zahlung weiterer 1.586 • begehrt. Er verlangt auch die Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden - 3 - [X.]. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattge-geben. Es hat von dem Nettowiederbeschaffungswert den [X.] und dem Kläger weitere 427,38 • zugesprochen. Dessen Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der weitergehende Anspruch des [X.] sei unbegründet, weil Mehrwertsteuer nicht angefallen sei. § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens an ei-nem Kraftfahrzeug anzuwenden, denn die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs sei eine Form der Wiederherstellung (Naturalrestitution). I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EG[X.] nach den Vorschriften der §§ 249 ff. [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]l I S. 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem [X.] 4 - gericht darin zu folgen, daß diese Norm auch bei einem wirtschaftlichen [X.] Anwendung findet. Deshalb besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-men sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. [X.]. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaft-lich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in der Regel auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein (gleichwerti-ges) Ersatzfahrzeug erwirbt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil [X.] 143, 189, 193 m.w.[X.]). b) Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] n.F. gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß sie nur bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle einer Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in dieser Norm von der "Beschädigung einer Sache" die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffs dient vielmehr - ebenso wie schon in § 249 Satz 2 [X.] a. F. - allein dazu, Art und Umfang des bei einer Sachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der Schadenser-satzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer Person besteht. c) Gegen eine Abkehr von der bisherigen rechtlichen Einordnung der [X.] spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die von der Rechtsprechung [X.] Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 [X.] a.F. im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gebilligt und zur Grundlage der [X.] gemacht. In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis, die Neuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 [X.], ausge-führt: "§ 249 [X.] wird von der Rechtsprechung ([X.] 92, 85, 87 f.) - unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer an-deren Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das [X.] ersetzt, d.h. er erhält die für die Herstellung erforderlichen Kosten ([X.]/[X.], [X.], § 249, Rdn. 211). § 251 [X.] wird von der Rechtsprechung ([X.] 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist" (BT-Drucks. 14/7752, [X.]). Im weiteren stellt der Gesetzgeber klar, daß die für die Reparatur einer beschädigten Sache bestimmten Grund-sätze auch für den Fall gelten, daß die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaf-fung erfolgt. Es heißt nämlich: "Der Geschädigte kann auch wie bisher auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache ganz verzichten und statt dessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem Fall erhält er jedoch - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr den [X.], sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl für den Fall, daß sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven [X.] richtet, als auch für den Fall, daß er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet, weil die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig übersteigen würden" (BT-- 6 - Drucks. 14/7752, S. 23 f.). d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Falle eines wirtschaftli-chen Totalschadens habe der Geschädigte gerade keine Möglichkeit, über die Vornahme einer Reparatur zu entscheiden, sondern sei im Regelfall auf eine Ersatzbeschaffung angewiesen, bei der regelmäßig Mehrwertsteuer anfalle; dadurch unterscheide sich die Sachlage wesentlich von derjenigen bei [X.] des beschädigten Kraftfahrzeugs. Die Revision verkennt, daß der Geschädigte auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht darauf ange-wiesen ist, ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorzunehmen. Es steht ihm frei, gänzlich auf eine Ersatzbeschaffung zu verzichten oder ein Ersatzfahrzeug von einer Privatperson zu erwerben. Hierbei fällt jeweils keine Umsatzsteuer an. [X.] er gleichwohl fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag, so käme es nach der gesetzlichen Wertung (vgl. BT-Drucks. 14/7752 [X.]) zu einer Überkompensation, die § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerade verhindern soll. [X.] der Geschädigte sich hingegen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug und fällt dabei Umsatzsteuer an, so steht ihm insoweit ein Erstattungsanspruch zu. e) Vergeblich sucht die Revision ihre Auffassung auf die [X.] des Schadensersatzes zu stützen. Sie meint, dieser wi[X.]preche es, wenn der Geschädigte die Mehrwertsteuer nur deshalb nicht erhielte, weil er die Er-satzbeschaffung nicht zum Zeitpunkt der Schadensregulierung vornimmt. Die-ser Gesichtspunkt greift jedoch nicht, denn der Geschädigte ist nicht zwingend mit einer Nachforderung ausgeschlossen, wenn er nach zunächst auf Gutach-tenbasis erfolgter Abrechnung später eine Ersatzbeschaffung vornimmt und nunmehr Umsatzsteuer anfällt. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu näheren Ausführungen über ein solches Nachforderungsrecht. Jedenfalls ist ein Verzicht des Geschädigten auf eine Nachforderung in seinem zunächst gestellten Scha-densersatzverlangen regelmäßig nicht zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli - 7 - 1997 - [X.] ZR 142/95 - [X.], 122; s. auch [X.]/[X.], 13. Bearb. [1995], § 249 Rdn. 226 a.E.; [X.], [X.], 367 ff.; [X.]., [X.], 1, 3; Lang/Stahl/Suchomel, [X.], 441, 447; [X.], [X.], 21, 23; a.A. wohl [X.], r+s 2002, 265, 272). Einer Nachforderungsbefugnis des Geschädigten stünde nicht entgegen, daß sie dem Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung insoweit erschwe-ren könnte, als er nach einer Abrechnung auf Gutachtenbasis den Schadensfall möglicherweise bis zur Vollendung der Verjährung nicht abschließen kann. Das wäre nämlich nur eine wirtschaftliche Folge des Gesetzes, die in den Fällen der Reparaturwürdigkeit der beschädigten Sache in gleicher Weise besteht wie beim Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens und die der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Kauf genommen hat. Sie würde den Versicherer nicht unangemessen belasten, zumal ihm die durch § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] geschaffene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. f) Aus allen diesen Gründen teilt der erkennende Senat die von den In-stanzgerichten und im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch auf die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug anzuwenden ist (vgl. [X.], [X.], 422; [X.], [X.], 3355; [X.], [X.], 536; [X.], NJW 2004, 235; Anwaltkommentar Schuldrecht/[X.], Rdn. 105
zu § 249; [X.]/[X.], 24. Aufl., [X.], Rdn. 14 f.; [X.], [X.], 433, 443; [X.], [X.], 367, 369 f.; [X.]., [X.], 1, 5; [X.], r+s 2003, 441, 443; [X.], [X.], 159 ff.; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058; a.A. AG Ha-meln, [X.], 538 mit [X.]. Zemlin; Zemlin, [X.], 1225 f.; wohl auch [X.], [X.], 1070, 1075; differenzierend: [X.], [X.], 385, 387). - 8 - 2. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Höhe des in Abzug gebrachten [X.] angreift. a) Feststellungen zur Schadenshöhe sind in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Einer Überprüfung seiner Schadensschätzung durch das Revisi-onsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Scha-densermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwä-gungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer [X.] gelassen worden sind (st. Rspr; vgl. Senatsurteile [X.] 102, 322, 330 und vom 4. November 2003 - [X.] ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77; jeweils m.w.[X.]). Einen solchen Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. b) Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Höhe des [X.] befaßt. Seine Entscheidung nimmt jedoch in zu-lässiger Weise Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtli-chen Urteils, aus denen hervorgeht, daß der Kläger seine Schadensberechnung auf die von einem Sachverständigen vorprozessual ermittelten Wertansätze gestützt hat. Dieser Vortrag ist in den Tatsacheninstanzen unstreitig geblieben und war deshalb der tatrichterlichen Schadensschätzung zugrunde zu legen. Zweifel hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Mehrwertsteuer hätten nur dann bestanden, wenn das Gutachten - wie es früherer Übung der Sachverständigen entsprach - lediglich einen Wiederbeschaffungswert ein-schließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen hätte. In diesem Fall hätte fraglich sein können, in welchem Umfang der angegebene Wiederbeschaffungswert [X.] enthält (vgl. [X.], [X.], 1, 6). Vorliegend hat der [X.] den Wiederbeschaffungswert jedoch sowohl mit dem Netto- als auch mit dem Bruttopreis angegeben. Ein Vergleich beider Beträge zeigt, daß der Sach-verständige seiner Bewertung einen Mehrwertsteueranteil von 16 % zugrunde - 9 - gelegt hat. Einen höheren Nettowiederbeschaffungswert hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - keine Veranlassung zu klären, mit welchem [X.] Kraftfahrzeuge wie das des [X.] auf dem Gebrauchtwagen-markt gehandelt werden. Für den Streitfall kam es deshalb nicht darauf an, ob solche Fahrzeuge üblicherweise nach § 10 UStG regelbesteuert, nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 24; s. auch [X.], aaO; [X.], [X.], 3494 f.; [X.], aaO; [X.], [X.], 389; [X.], [X.], 2617; [X.], ebenda; [X.], [X.], 535 f.; [X.], [X.], 1, 4 ff.; [X.], aaO, S. 22 f.). Mangels ent-sprechenden Sachvortrags hatte das Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revision auch nicht der Frage nachzugehen, ob der Sachverständige in seinem Gutachten von einem Händlereinkaufs- oder einem [X.] ausgegangen ist. - 10 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

Pauge [X.]

Meta

VI ZR 109/03

20.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 109/03 (REWIS RS 2004, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3601

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