Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 3 StR 281/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1451

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[X.]/01vom5. September 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001 gemäß §396 Abs. 2 StPO beschlossen:Es wird festgestellt, daß sich Frau [X.]dem Verfahrenwirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 12. Februar 2001 wegen [X.] in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-kurzwaffe verurteilt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001, eingegangen beim[X.] [X.] am 6. März 2001, hat Frau [X.], die Tochter [X.] die Tat Getöteten, ihre Zulassung als Nebenklägerin [X.] 3 -Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben-klägerin ist wirksam. Als Tochter des Getöteten gehört sie dem zum Anschlußbefugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, daer in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auchnoch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eineRechtsmittelbefugnis des [X.] besteht ([X.], [X.]. vom 15. [X.] - 2 StR 76/[X.] von [X.]

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3 StR 281/01

05.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 3 StR 281/01 (REWIS RS 2001, 1451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1451

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