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PDF anzeigen[X.]/03vom9. April 2003in der [X.] mit Todesfolge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.Gründe:Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben-klägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschlußbefugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, daer in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auchnoch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eineRechtsmittelbefugnis des [X.] besteht (vgl. [X.]/[X.] StPO 46. Aufl. [X.]. 2 zu § 399).Rissing-van [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
09.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. 2 StR 63/03 (REWIS RS 2003, 3488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3488
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