Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 4 StR 498/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7483

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Betruges: Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme und Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte im Falle eines Auffangrechtserwerbs des Staates


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2013 wird das Verfahren auf Antrag des [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 6 wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Urteilsformel wird dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird ferner mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche der Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten [X.] auf 873.068,45 € festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls, versuchten Betruges in zwei Fällen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1 : 1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Ferner hat das [X.] festgestellt, dass Ansprüche von Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten [X.] auf 873.068,45 € festzusetzen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Sachrüge.

I.

2

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall [X.] 6 der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich auch in diesem Fall eines (vollendeten) Betruges zum Nachteil der Firma           [X.] schuldig gemacht, versteht sich angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Zahlungen nach den Feststellungen von den Gesellschaftern der          [X.] auch im Vertrauen auf die Übertragung einer Grundschuld in Höhe von 250.000 € an seinem Grundstück in M.     erhielt ([X.]), nicht von selbst; weitere Feststellungen zur Werthaltigkeit dieser Sicherungsgrundschuld enthält das angefochtene Urteil nicht. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist vor allem im Hinblick auf das in Strafsachen geltende Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

3

2. In Übereinstimmung mit dem [X.] vermag der Senat auszuschließen, dass das [X.] vor dem Hintergrund der Summe der verbleibenden Einzelstrafen zur Verhängung einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bei der Bemessung der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung gefunden hätte.

II.

4

1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 29. November 2013 Bezug genommen.

5

2. Jedoch begegnet die im Rahmen der Feststellung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO getroffene Festsetzung der Summe des [X.] auf 873.068,45 € durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6

Die [X.] hat die Summe des [X.] durch eine Addition der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die so errechnete Summe als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.], [X.]St 56, 39, 50, [X.]. 31; [X.], Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 [X.], [X.], 264, 265, [X.]. 9; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 73c Rn. 1). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.

[X.]Franke

                           Bender                            Quentin

Meta

4 StR 498/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bayreuth, 31. Mai 2013, Az: 1 Ks 220 Js 5520/10

§ 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 73c Abs 1 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 4 StR 498/13 (REWIS RS 2014, 7483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7483

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Strafurteil wegen Betruges: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte; Auffangrechtserwerb des Staates


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