Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5441

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOL[X.]ES

URTEIL
VI ZR
191/10
Verkündet am:

28. Juni 2011

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Juni 2011 durch [X.],
den
Richter Zoll, die Richterin [X.], den Richter Stöhr
und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]lägerin verlangt aus abgetretenem Recht der [X.]
B. Ersatz der [X.]osten für die Beseitigung einer Ölspur.
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines
beim
Beklagten zu 2 haftpflichtversi-cherten Traktors. Am Nachmittag des 22.
März 2007
verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der [X.] stehende [X.] verunreinigt. Nachdem die Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbin-demittel abgestreut hatte, beauftragte die [X.]
die Firma [X.], die ausgelau-fenen Betriebsmittel zu entfernen und die [X.]. Die Firma [X.] reinigte die [X.] im Nassreinigungsverfahren mit [X.]. Hierfür stellte sie der [X.] 3.150,72

In dieser 1
2
-

3

-

Höhe trat diese an die Firma [X.] Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma [X.] übertrug die Forderungen an eine weitere Zessionarin, die sie an die [X.]lägerin abtrat.
Die [X.]lage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus §
7 [X.] und §
823 [X.] gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der Ge-meinde aus. Die von der Firma [X.] in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von §
249 Abs.
2 [X.]. Die [X.] sei bei der Heranziehung der Firma [X.] zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als [X.]neigen-tümerin zur Beseitigung des [X.]s tätig geworden. Die [X.] sei schlicht-hoheitliches Handeln durch [X.]. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen
Unglücksfall dar im Sinne von §
1 Abs.
1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des [X.] ([X.] -
[X.] [X.]) vom 10.
Februar 1998 (GV. [X.]. S.
122). Die Firma [X.] sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der [X.] an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen [X.]osten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des §
249 Abs.
2 [X.]. Der Ge-setzgeber habe im [X.] eine abschließende Rege-lung für den Ersatz der [X.]osten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-3
4
-

4

-

troffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von [X.] nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in §
41 Abs.
1 [X.]
[X.] seien Feuerwehreinsätze grund-sätzlich unentgeltlich. Die [X.]n könnten in bestimmten Fällen nach §
41 Abs.
2 [X.] [X.] Ersatz der ihnen entstandenen [X.]osten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von [X.]raftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrecht-liche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das [X.] gemäß §
41 Abs.
3 [X.] für die Regelung des [X.] leer, könnte die [X.] die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privat-rechtlich als Schaden geltend machen.
Ein Anspruch der [X.] auf Aufwendungsersatz gemäß §§
677, 683 Satz
1 [X.] wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die ab-schließende gesetzliche [X.]ostentragungsregelung ausgeschlossen.
Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher [X.]ostenforderungen der [X.] gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]
[X.] an die Firma [X.] sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens-
und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchti-ge. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] [X.] bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe
die Behörde gemäß §
41 Abs.
6 [X.] [X.] eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe [X.]ostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. [X.] sei der [X.] mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivil-5
6
-

5

-

prozess geltend zu machen. Schließlich stünden der [X.]lägerin aus abgetrete-nem Recht auch keine Ansprüche der Firma [X.] zu. Die Firma [X.] habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der [X.] erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kämen.

II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand.
1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revi-sion nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma [X.] gegen die Beklag-ten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§
677, 683 Satz
1 [X.].
Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam ge-schlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die [X.] umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Ge-schäft auch zu
Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Ge-schäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], Urteile vom 21.
Oktober 2003 -
X
ZR 66/01,
NJW-RR 2004, 81, 83 und
vom 15.
April 2004 -
VII
ZR 212/03, NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma [X.] reinigte die [X.] aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und er-füllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der [X.]lägerin der öffent-lich-rechtliche [X.]ostenersatzanspruch gemäß §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] 7
8
9
10
-

6

-

[X.]
nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1995 -
II
ZR 75/94, [X.], 1698, 1699; [X.]/[X.], [X.] (2005), Einleitung zu §§
398
ff. Rn.
6). Die Vorschriften der §§
398
ff. [X.] sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
1
O 486/08, juris Rn.
15; Pa-landt/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
398 Rn.
9; jurisP[X.]-[X.]/[X.]nerr, §
398 Rn.
8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffent-lichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die [X.] einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsord-nung, ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen -
insbesondere an eine Privatperson
-
dann der Fall, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens-
und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hin-nehmbarer Weise beeinträchtigt würden (vgl. [X.], NJW 1981, 1283; [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
24; [X.]/[X.] aaO, Einleitung zu §§
398
ff. Rn.
6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über [X.]osten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung [X.] nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zu-grunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des [X.] und des [X.] (vgl. [X.]/[X.], Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in [X.], §
41 [X.] 11
-

7

-

Rn.
10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.
Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer sat-zungsmäßigen Regelung des [X.] gemäß §
41 Abs.
3 Satz 1 [X.] [X.] abgesehen. Mithin war ein etwaiger [X.]ostenersatzanspruch der [X.] nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] [X.] jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
24; [X.], Urteil vom 24.
Juli 2009 -
2
O 121/09, juris Rn.
19; [X.], Urteil vom 6.
August 2009 -
4
[X.], juris Rn.
13).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 [X.] [X.] keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der [X.] standen dem Grunde nach [X.] gegen den Beklagten zu 1 gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zu, die an die [X.]lägerin abgetreten wurden.
a) Dass das aus dem [X.]raftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der [X.] stehende [X.] in deren bestim-mungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hierzu [X.]surteil vom 6.
November 2007 -
VI
ZR 220/06, [X.], 230 Rn.
8; [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2006 -
IV
ZR 325/05, [X.], 200 Rn.
10; [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
4). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen [X.]nraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahr-12
13
14
-

8

-

zeugs zuzurechnen (vgl. [X.], [X.], 287, 289; [X.], Haftungs-recht im [X.]nverkehr, 4.
Aufl., §
3 Rn.
45; [X.], [X.] 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der [X.] erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 [X.] zu ersetzen (vgl. [X.]surteil vom 6.
November 2007 -
VI
ZR 220/06, aaO Rn.
7; [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
4).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanz-gerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von [X.]nreinigungskosten [X.], [X.] 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
1
O 486/08, juris Rn.
18; [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
25; [X.], Urteil vom 6.
August 2009 -
4 [X.], juris Rn.
20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeein-trächtigungen [X.], aaO) schließt die Möglichkeit des [X.] nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]
[X.] nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §
7 [X.] aus (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
5
f.; [X.], Urteil vom 11.
Januar
2011 -
2
O 329/08, juris Rn.
36).
aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den [X.]ostenersatz gemäß §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] [X.] nicht gegeben, weil der Werklohn-anspruch der Firma [X.] nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. [X.] mit Leistungsbescheid nach §
41 Abs.
2 und 3 [X.] [X.] kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen [X.]os-ten, etwa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2002 -
5
A 149/00, juris Rn.
17
f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts ent-standenen Auslagen nur dann [X.]osten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Trä-15
16
-

9

-

ger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Pri-vatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs-
und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusam-menhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 2007 -
[X.]ZR 48/05, [X.], 211, Rn.
10; [X.], 282, 285).
Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des [X.] [X.] enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der Beseitigung von [X.]nverunreinigungen vertrag-lich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene der [X.] handeln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma [X.] dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet wer-den. Die Firma [X.] wurde erst vertraglich von Seiten der [X.] mit der voll-ständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der [X.] blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma [X.] überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der ge-meindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsge-setzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21.
Februar 2011 -
7
[X.] 866/10, juris Rn.
33 ff.; [X.], Urteil vom 23.
September 2002 -
5
A 149/00, juris Rn.
13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Fir-ma [X.] tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten [X.] als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht [X.]
-

10

-

geben, wenn die Feuerwehr -
oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen aus-gestatteter Feuerwehrbeamter
-
überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der [X.], oder der öffentliche Notstand noch andauert,
vollständig der [X.] auf den beauftragten [X.] begibt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2010 -
26 [X.] 1603/09, juris Rn.
35
ff.). Die selbständige Durchfüh-rung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma [X.] war mithin keine Leis-tung der Feuerwehr.
bb) Der öffentlich-rechtliche [X.]ostenersatzanspruch nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] [X.] und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der [X.] als geschädigter Eigentümerin der [X.] erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der [X.] jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der [X.] erforderlichen [X.]osten hat die [X.] als geschädigte Eigentümerin gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich einen Anspruch.
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß §
249 Abs.
1 [X.] den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Scha-densbehebung (vgl. [X.]surteil vom 29.
April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395,
397
f. [X.]). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadens-behebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] zur 18
19
20
-

11

-

Herstellung erforderlich (vgl. [X.]surteile vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 368 f.; vom 5.
März 1985 -
VI
ZR 204/83, [X.], 593; vom 21.
Januar 1992 -
VI
ZR 142/91, [X.], 457 f.; vom 17.
März 1992 -
VI
ZR 226/91, [X.], 710 f.). Die Schadensrestitution darf [X.] nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen
der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis ent-spricht (vgl. [X.]surteil vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 67/91, [X.]Z 115, 375, 378 [X.]).
Dass im Streitfall der [X.] eine kostengünstigere Reinigungsalter-native mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom [X.] aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der [X.] stand mithin Ersatz des [X.]ostenaufwands für den Einsatz der Firma [X.] als zivil-rechtlicher Schadensersatz grundsätzlich zu.
(2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die [X.] in §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] [X.] ausgeschlossen (vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10,
juris Rn.
5
f.; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
2
O 329/08, juris Rn.
36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
1
O 486/08, juris Rn.
18; [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
25; [X.], Urteil vom 6.
August 2009 -
4 [X.], juris Rn.
20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivil-gerichte OLG [X.]oblenz, [X.] 1978, 351 f.; [X.], [X.] 1989, 193, 195 allgemein zu [X.]) widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrich-21
22
-

12

-

tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen [X.]ostenersatzanspruchs.
Die Vorgängerregelung in §
36 Abs.
1 Satz
2 [X.] [X.] in der Fassung vom 25.
Februar 1975 (GV. [X.]. S.
182) sah ausdrücklich vor, dass [X.] in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht
tangiert werden (vgl. [X.]. 7/3961, S.
34; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
2
O 329/08, juris Rn.
36; [X.]/[X.], aaO, §
41 Rn.
7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Brand-schutzgesetze anderer Bundesländer. Beispielsweise sieht §
26 Abs.
1 Satz
2 des [X.] über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8.
März 1978 (Nds. GVBl. S.
233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden [X.]s, dass es sich bei einer auf §
26 Abs.
1 Satz
2 NBrandSchG in Verbindung mit §
7 Abs.
1 [X.] gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch
handle (vgl. [X.]sbeschluss vom 20.
Oktober 2009 -
VI [X.], juris zu [X.], Urteil vom 13.
August 2008 -
14
U 145/08, [X.] 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in §
36 [X.]
[X.] vom 14.
März 1989 (GV.
[X.]. S.
102), die der hier in Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift des §
41 [X.]
[X.] entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich-rechtlichen [X.]ostenersatzansprüche zur Erleichte-rung der [X.]ostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erfolgreich war ([X.]. 10/3178, S.
11; [X.]. 10/3232, S.
1, 15; vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die [X.]ostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden. 23
-

13

-

Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen [X.]ostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten.
Durch die Möglichkeit der [X.]n, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§
40 ff. [X.] [X.] festgelegte Risikozuordnung von [X.]osten unterlaufen (vgl. dazu OVG [X.], [X.]V Bl. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der [X.]ongruenz von Ordnungspflicht und [X.]ostenlast (vgl. [X.], [X.], 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ord-nungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die [X.]. Die primäre [X.]os-tenpflicht schließt nicht aus, dass die [X.]osten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der [X.]ostenersatzanspruch nach §
41 Abs.
2 [X.] [X.]. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von [X.] aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die [X.]osten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die [X.] von dem primär Belasteten zu [X.]. Auch der [X.]ostenersatzanspruch nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] [X.] knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzan-spruch an. Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit
der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonder-heiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendma-chung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach §
86 Abs.
1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 43/10, juris Rn.
5; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
2 O 329/08, juris Rn.
36).
24
-

14

-

Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch nicht im [X.] auf die Pflicht der [X.] zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe aus-geschlossen, Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung
des Schädigers nicht im Wege ([X.]/[X.], aaO, §
41 Rn.
10a). Die Regelungen in §
41 [X.] [X.] betreffen primär nicht Ansprüche auf [X.]ostener-satz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die [X.]os-tenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseiti-gung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen [X.] (vgl. §
1 Abs.
1 [X.] [X.]). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der [X.] führen. Wäre der [X.] für einen Feuerwehreinsatz öffentlich-rechtlicher [X.]ostenersatz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den [X.] beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der Hö-he des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteile vom 29.
April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395, 398; vom 15.
Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen.
25
-

15

-

III.
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Der [X.] kann nicht gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-
offen gelassen hat.
[X.]
Zoll
[X.]

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2009 -
1 [X.]/08 -

LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 -
3 S 126/09 -

26

Meta

VI ZR 191/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10 (REWIS RS 2011, 5441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5441

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3 K 2474/19 (Verwaltungsgericht Minden)


3 K 2789/20 (Verwaltungsgericht Minden)


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