Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. VI ZR 184/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5443

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOL[X.]ES

URTEIL
VI ZR
184/10
Verkündet am:

28. Juni 2011

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 7; [X.] § 249 (Ga); [X.] NW § 41 Abs. 2
Die Möglichkeit des [X.] nach § 41 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 [X.]
NW schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §
7 [X.] aus.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2011 -
VI [X.]/10 -
LG Siegen

AG Bad Berleburg

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Juni 2011 durch [X.], den
Richter Zoll, die Richterin [X.], den Richter Stöhr
und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]lägerin wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]lägerin verlangt aus abgetretenem Recht der [X.]
B. Ersatz der [X.]osten
für die
Beseitigung einer Ölspur.
Der Beklagte zu 1 ist Halter
eines
bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-cherten Traktors. Am Vormittag des
15.
September 2008 verlor der Traktor
bei einer Panne Hydrauliköl.
Dadurch wurde
die im Eigentum der [X.]
ste-hende [X.] im Bereich der Ortsdurchfahrt
verunreinigt. Nachdem die städti-sche Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel abgestreut hatte, [X.] die [X.], um die Verkehrssicherheit der [X.],
die Firma [X.]
damit, die Ölspur zu entfernen. Die Firma [X.] reinigte den Stra-1
2
-

3

-

ßenbelag mit Spezialfahrzeugen im Nassreinigungsverfahren.
Hierfür stellte sie der
[X.] 2.937,37

In dieser Höhe trat
diese
an die Firma [X.] Ersatzansprüche gegen den Halter
und den Haftpflichtversicherer des Trak-tors ab. Die Firma [X.] übertrug
die Forderungen
weiter an die [X.]lägerin.
Die [X.]lage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der
vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts
scheiden Ansprüche aus §
7 [X.] und
§
823 [X.] gegen die Beklagten
aus abgetretenem Recht der
Ge-meinde
aus.
Die von der Firma [X.] in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von §
249 Abs.
2 [X.]. Die [X.]
sei bei der Heranziehung der Firma [X.] zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als
[X.]neigen-tümerin
zur Beseitigung des [X.] tätig geworden. Die [X.] sei schlicht-hoheitliches Handeln durch [X.]. Die Ölspur
auf der Fahrbahn stelle einen
Unglücksfall
dar
im Sinne von §
1 Abs.
1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des
Landes
[X.]
(Feuerschutzhilfeleistungsgesetz -
[X.] NW)
vom 10.
Februar 1998 (GV. [X.]. S.
122). Die Firma [X.] sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit
der Beseitigung der Gefahr
sei zwar der [X.] an der Fahrbahn behoben worden,
doch fielen [X.]osten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten"
im Sinne des
§
249 Abs.
2 [X.]. Der Ge-setzgeber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz eine abschließende Rege-3
4
-

4

-

lung für den Ersatz der [X.]osten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-troffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von [X.] nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in
§
41
Abs.
1 [X.]
NW seien
Feuerwehreinsätze grund-sätzlich unentgeltlich.
Die [X.]n könnten in bestimmten Fällen nach §
41 Abs.
2 [X.] NW Ersatz der ihnen entstandenen [X.]osten verlangen, so
wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von [X.]raftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrecht-liche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht.
Es
liefe
auch
das Sat-zungserfordernis gemäß §
41 Abs.
3 [X.]
für die Regelung des [X.]ostenersat-zes
leer, könnte die [X.] die
Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privat-rechtlich als Schaden geltend machen.
Ein Anspruch der [X.] auf Aufwendungsersatz gemäß §§
677, 683 Satz
1 [X.]
wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die ab-schließende gesetzliche [X.]ostentragungsregelung ausgeschlossen.
Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher [X.]ostenforderungen der [X.]
gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]
NW an die Firma [X.] sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die
Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens-
und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher
oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchti-ge. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.] NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behörde gemäß §
41 Abs.
6 [X.]
NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe [X.]ostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. [X.] sei der
[X.]os-5
6
-

5

-

tenersatzanspruch
mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem
Zivil-prozess geltend zu machen. Schließlich stünden der [X.]lägerin aus abgetrete-nem Recht auch keine Ansprüche der Firma [X.] zu. Die Firma [X.] habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der [X.]
erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
nicht
in Betracht kämen.

II.
Diese
Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand.
1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revi-sion nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma [X.]
gegen die [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§
677, 683 Satz
1 [X.].
Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf
einem wirksam ge-schlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die [X.] umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Ge-schäft auch zugute kommt, nicht
auf Aufwendungsersatz wegen einer Ge-schäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden
(vgl. [X.], Urteile vom 21.
Oktober 2003 -
X
ZR 66/01,
NJW-RR 2004, 81, 83
und
vom 15.
April 2004 -
VII
ZR 212/03, NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma [X.] reinigte die [X.] aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und er-füllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der [X.]lägerin der öffent-lich-rechtliche [X.]ostenersatzanspruch gemäß §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.] 7
8
9
10
-

6

-

NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht
in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1995 -
II
ZR 75/94, [X.], 1698, 1699; [X.]/[X.], [X.] (2005), Einleitung zu §§
398
ff. Rn.
6). Die Vorschriften der §§
398
ff. [X.] sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden
(vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
1
O 486/08, juris Rn.
15; Pa-landt/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
398 Rn.
9; jurisP[X.]-[X.]/[X.]nerr, §
398 Rn.
8,
Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffent-lichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der
Forderung,
die Unverein-barkeit
einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsord-nung, ist die Abtretung
nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen -
insbesondere
an eine Privatperson
-
dann der Fall,
wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens-
und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht
hin-nehmbarer Weise beeinträchtigt würden
(vgl. [X.], NJW 1981, 1283; [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
24; [X.]/[X.] aaO, Einleitung zu §§
398
ff. Rn.
6).
Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung
über [X.]osten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung
der Höhe nach
bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden.
Eine solche
Forderung ent-steht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zu-grunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf
der behördlichen Festsetzung.
Zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
bei Festsetzung der
Höhe des [X.] und des [X.] (vgl. [X.]/[X.], Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in [X.], §
41 [X.] 11
-

7

-

Rn.
10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.
Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer sat-zungsmäßigen Regelung des [X.] gemäß §
41 Abs.
3 Satz 1 [X.]
NW
abgesehen. Mithin war
ein etwaiger
[X.]ostenersatzanspruch der [X.] nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.] NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
24; [X.], Urteil vom 24.
Juli 2009 -
2
O 121/09, juris Rn.
19; [X.], Urteil vom 6.
August 2009 -
4
[X.], juris Rn.
13).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die [X.] könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des §
41 [X.] NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der [X.] standen dem Grunde nach [X.] gegen den Beklagten zu 1 gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.]
und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] zu, die an die [X.]lägerin abgetreten wurden.
a)
Dass das
aus dem [X.]raftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der [X.] stehende [X.] in deren
bestim-mungsgemäßer
Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung
vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern
(vgl. hierzu [X.]surteil vom 6.
November 2007 -
VI
ZR 220/06, VersR 2008,
230 Rn.
8; [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2006 -
IV
ZR 325/05, [X.], 200 Rn.
10; [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
4).
Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen [X.]nraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahr-12
13
14
-

8

-

zeugs zuzurechnen
(vgl. [X.], [X.], 287, 289; [X.], Haftungs-recht im [X.]nverkehr, 4.
Aufl., §
3 Rn.
45; [X.], [X.] 1989, 193, 194).
Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der [X.] erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 [X.] zu ersetzen (vgl. [X.]surteil vom 6.
November 2007 -
VI
ZR 220/06, aaO Rn.
7; [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
4).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanz-gerichte (vgl.
allgemein zur Erstattung von [X.]nreinigungskosten [X.], [X.] 1978, 351
f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
1
O 486/08, juris Rn.
18; [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
25; [X.], Urteil vom 6.
August 2009 -
4 [X.], juris Rn.
20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeein-trächtigungen [X.], aaO)
schließt die Möglichkeit des [X.]
nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.]
NW
nicht von vornherein zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche
nach §
7 [X.] aus
(vgl.
[X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
5
f.; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
2
O 329/08, juris Rn.
36).
aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den
[X.]ostenersatz gemäß
§
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.] NW
nicht gegeben, weil der Werklohn-anspruch
der Firma [X.] nicht durch
einen Feuerwehreinsatz entstanden
ist. [X.]os-tenersatz mit
Leistungsbescheid nach §
41
Abs.
2 und 3
[X.] NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen [X.]os-ten, etwa für eigenes
Personal
und eigene Sachmittel,
gefordert werden (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2002 -
5
A 149/00, juris Rn.
17
f.). Hingegen sind die durch
die
Heranziehung von Personen des Privatrechts ent-standenen Auslagen nur dann [X.]osten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Trä-15
16
-

9

-

ger der Feuerwehr die Tätigkeit
der Personen des Privatrechts
als hoheitliches Handeln
zuzurechnen
ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person
des Pri-vatrechts
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs-
und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusam-menhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 2007 -
[X.]ZR 48/05, [X.], 211, Rn.
10; [X.], 282, 285).
Die
im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des
Feuerschutzhilfeleis-tungsgesetzes NW
enthalten
keine ausdrückliche Regelung, dass
Personen des Privatrechts, die mit der
Beseitigung von [X.]nverunreinigungen
vertrag-lich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer
oder Beliehene der [X.]
handeln.
Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen
Umstände kann die Tätigkeit der Firma [X.] dem
Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet wer-den. Die Firma [X.] wurde erst vertraglich von Seiten der [X.] mit der voll-ständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese
mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der [X.] blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma [X.] überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der ge-meindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsge-setzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21.
Februar 2011 -
7
[X.] 866/10, juris Rn.
33
ff.; [X.], Urteil vom 23.
September 2002 -
5
A 149/00, juris Rn.
13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Fir-ma [X.] tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war.
Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten [X.] als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz
jedenfalls dann nicht [X.]
-

10

-

geben, wenn die Feuerwehr -
oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen aus-gestatteter Feuerwehrbeamter
-
überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der [X.], oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der [X.] auf den beauftragten [X.] begibt
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2010 -
26 [X.] 1603/09, juris Rn.
35
ff.). Die selbständige Durchfüh-rung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma [X.] war mithin keine Leis-tung der
Feuerwehr.
bb) Der öffentlich-rechtliche [X.]ostenersatzanspruch nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.] NW und der
zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der [X.] als geschädigter Eigentümerin der [X.]
erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche
stehen nebeneinander.
(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der [X.] jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf
Ersatz
der für
die Wiederherstellung der [X.]
erforderlichen [X.]osten hat die [X.] als geschädigte Eigentümerin gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] grundsätzlich
einen
Anspruch.
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß §
249 Abs.
1 [X.] den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Scha-densbehebung (vgl. [X.]surteil vom 29.
April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395,
397
f. [X.]). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die
billigere
Art der Schadens-behebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] zur 18
19
20
-

11

-

Herstellung erforderlich (vgl. [X.]surteile vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 368
f.; vom 5.
März 1985 -
VI
ZR 204/83,
VersR 1985, 593; vom 21.
Januar 1992 -
VI
ZR 142/91,
[X.], 457
f.; vom 17.
März 1992 -
VI
ZR 226/91, [X.], 710
f.). Die Schadensrestitution darf [X.] nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache
beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis ent-spricht (vgl. [X.]surteil vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 67/91, [X.]Z 115, 375, 378 [X.]).
Dass im Streitfall der [X.] eine kostengünstigere Reinigungsalter-native mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom [X.] aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen.
Der [X.] stand mithin Ersatz des [X.]ostenaufwands für den Einsatz der Firma [X.] als zivil-rechtlicher Schadensersatz
grundsätzlich
zu.
(2)
Dieser
zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist
nicht durch
die [X.] in
§
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.]
NW
ausgeschlossen
(vgl.
auch [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 53/10, juris Rn.
5
f.; [X.], Urteil vom
11.
Januar 2011 -
2
O 329/08, juris Rn.
36).
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
1
O 486/08, juris Rn.
18; [X.], Urteil vom 23.
November 2009 -
8
O 647/08, juris Rn.
25; [X.], Urteil vom 6.
August 2009 -
4 [X.], juris Rn.
20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivil-gerichte OLG [X.]oblenz, [X.] 1978, 351
f.; [X.], [X.] 1989, 193, 195 allgemein zu [X.]) widerspricht
der
Intention des Gesetzgebers
und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrich-21
22
-

12

-

tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen [X.]ostenersatzanspruchs.
Die Vorgängerregelung in §
36 Abs.
1 Satz
2 [X.] NW
in der Fassung vom 25.
Februar 1975 (GV. [X.]. S.
182)
sah ausdrücklich vor, dass [X.] in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert
werden
(vgl. [X.]. 7/3961, S.
34; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
2
O 329/08, juris Rn.
36; [X.]/[X.], aaO, §
41 Rn.
7). Diese
Vorschrift
entsprach in ihrem Regelungsgehalt
dem
der
geltenden Brand-schutzgesetze anderer
Bundesländer. Beispielsweise sieht §
26 Abs.
1 Satz
2 des Niedersächsischen
Gesetzes
über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8.
März 1978 (Nds. GVBl. S.
233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung
unberührt bleiben. Dem
entspricht die Auffassung des erkennenden [X.]s, dass
es sich bei einer
auf §
26 Abs.
1 Satz
2 NBrandSchG in Verbindung mit §
7 Abs.
1 [X.] gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch
handle
(vgl. [X.]sbeschluss vom 20.
Oktober 2009 -
VI [X.], juris zu [X.], Urteil vom 13.
August 2008 -
14
U 145/08, [X.] 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in §
36 [X.]
NW vom 14.
März 1989 (GV.
[X.]. S.
102), die der hier in Rede stehenden
derzeit
geltenden Vorschrift des
§
41 [X.]
NW
entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr
die öffentlich-rechtlichen [X.]ostenersatzansprüche zur Erleichte-rung der [X.]ostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe
erfolgreich war
([X.]. 10/3178, S.
11; [X.]. 10/3232, S.
1, 15; vgl. [X.]/[X.], aaO
Rn.
2).
Es
sollte lediglich die [X.]ostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden. 23
-

13

-

Hingegen
besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen
[X.]ostenersatzansprüche ausgeschlossen werden
sollten.
Durch die Möglichkeit der [X.]n, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg
geltend zu machen, wird auch nicht die in §§
40 ff. [X.] NW festgelegte Risikozuordnung von [X.]osten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, NWV Bl.
2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der [X.]ongruenz von Ordnungspflicht und [X.]ostenlast (vgl. [X.], [X.], 460, 461)
grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ord-nungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die [X.]. Die primäre
[X.]os-tenpflicht schließt nicht aus, dass die [X.]osten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der [X.]ostenersatzanspruch nach §
41 Abs.
2 [X.] NW.
Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sach-schäden
aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die [X.]osten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die [X.] von dem primär Belasteten zu [X.]. Auch der [X.]ostenersatzanspruch nach §
41 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
[X.]
NW
knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzan-spruch an. Allerdings wird
das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im
Zivilprozess
im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonder-heiten des Beweisrechts
im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendma-chung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach §
86 Abs.
1 VwGO gilt
(vgl. hierzu zuletzt [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
12
U 43/10,
juris
Rn.
5; [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
2 O 329/08, juris Rn.
36).

24
-

14

-

Zivilrechtliche [X.] sind auch
nicht
im Hin-blick
auf die
Pflicht der [X.] zur Erfüllung
der hoheitlichen
Aufgabe
aus-geschlossen, Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung
des Schädigers nicht im Wege
([X.]/[X.], aaO, §
41 Rn.
10a). Die Regelungen in §
41 [X.] NW betreffen
primär nicht
Ansprüche auf [X.]ostener-satz für die Wiederherstellung einer
beschädigten Sache. Sie regeln die [X.]os-tenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseiti-gung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen [X.] (vgl. §
1 Abs.
1 [X.] NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall
verbundenen Sachschadens der [X.] führen. Wäre der [X.] für
einen Feuerwehreinsatz
öffentlich-rechtlicher [X.]ostenersatz
aufgrund eines Leistungsbescheids
für Maßnahmen zugeflossen, die auch den [X.] beseitigt haben, wäre dieser Umstand
mit Blick auf das [X.] Bereicherungsverbot
bei der Hö-he des Schadensersatzes
zu berücksichtigen
(vgl. [X.]surteile vom 29.
April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395, 398; vom 15.
Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten
bisher nicht vorgetragen.

25
-

15

-

III.
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Der [X.] kann nicht gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-
offen gelassen hat.
[X.] Zoll [X.]

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2009 -
1 C 60/09 -

LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 -
3 S 124/09 -

26

Meta

VI ZR 184/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. VI ZR 184/10 (REWIS RS 2011, 5443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5443

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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