Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZB 58/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2095

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[X.] ZB 58/98Verkündet am:28. Juni 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 397 08 693.8Nachschlagewerk: ja[X.]Z : [X.]: jaanti [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1Zur Unterscheidungskraft eines als farbige Bildmarke angemeldeten Zeichens,das eine glatt beschreibende Wortfolge enthält.[X.], [X.]. v. 28. Juni 2001 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Juni 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den [X.]ußdes 33. Senats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts vom 14. August 1998 wird zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird [X.]:[X.] Mit ihrer am 27. Februar 1997 eingereichten Anmeldung begehrt [X.] die Eintragung des nachfolgend abgebildeten Zeichens als [X.] für die Waren "Wasserenthärtungsmittel für Wasch- und [X.], in fester, flüssiger und pastöser Form, einschließlich Tabletten, [X.] für Kalkkrusten und Kalkflecken, Entkalker für Kochgeräte und [X.] Buchstaben sind blaßgrau unterlegt und weiß umrandet, die Be-standteile "anti" und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten.Die zuständige Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens zurückgewiesen.Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben ([X.], 240).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-terscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu [X.] -Die angemeldete Marke bestehe aus der Wortzusammenstellung "anti[X.]" in farbiger Ausgestaltung. Bei "anti [X.]" handele es sich um [X.] beschreibenden, stark freihaltungsbedürftigen Hinweis auf Mittel, die [X.] dienten oder der Kalkbildung entgegenwirkten. Auch wenn die Be-zeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, entspreche sie sprachlich und be-grifflich zahlreichen vergleichbaren, vor allem im Bereich der Reinigungs- undPutzmittel für den Haushalt üblichen Ausdrücken zur kurzen und einprägsamenBeschreibung der Waren. So gebe es u.a. das Produkt "Cillit antikalk" [X.], den [X.] "Anti-Streifen-Glasreiniger", einen Glasreiniger mit "Anti-Regen-Effekt" und einen Abflußreiniger mit "[X.]". Der Verkehrhabe deshalb keinen Anlaß, in der glatten Sachaussage "anti [X.]" einenHinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetriebzu sehen.Die angemeldete Marke erhalte nach ihrem für die Beurteilung maßgeb-lichen Gesamteindruck auch durch die graphische Gestaltung und die [X.] nicht die Funktion eines individuellen Unterscheidungsmittels. Die [X.] seien in einer üblichen Schriftart wiedergegeben, die Klein- bzw.Großschreibung sei ebenso wie die unterschiedliche Farbgebung ein gängigesund bekanntes Mittel der Hervorhebung. Auch die verwendeten Farben ergä-ben keine willkürlich gewählte eigenwillige Farbkombination.Die Aussage "anti [X.]" werde weiterhin in beschreibender [X.] den kleinen roten Pfeil unterstützt, der in Richtung auf das Wort "[X.]"angeordnet sei. Sofern ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs diesen - ohneaufmerksame Betrachtung kaum wahrnehmbaren - Pfeil bemerke, sehe er- 5 -hierin ebenso wie in der Farbgebung des Markenworts kein eigenartiges be-triebskennzeichnendes Merkmal.Insgesamt nehme der Verkehr die angemeldete Marke als eine Gesamt-heit wahr, in der die glatt beschreibende Angabe "anti [X.]" so im [X.] stehe, daß der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, dieüber das in der Werbung Übliche hinausgehe, beigemessen werde.II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. DieBeurteilung des [X.]s, der angemeldeten Bildmarke fehle jedeUnterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), hält der rechtlichen Nach-prüfung stand.1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchenanderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von ei-nem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterschei-dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], [X.]. v.21.9.2000 - [X.], [X.], 240, 241 = [X.], 157 - [X.]; [X.]. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, [X.], 239 = [X.], 31 -Zahnpastastrang, jeweils m.w.N.). Besteht eine Marke - wie im Streitfall - ausmehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von derGesamtheit der Marke auszugehen (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 11.5.2000- I ZB 22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARECORPORATION). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob [X.] als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) [X.] an die Unterscheidungskraft [X.] -2. Das [X.] ist bei dieser Prüfung rechtsfehlerfrei zu [X.] gelangt, daß der angemeldeten Marke für die Waren des [X.] jegliche Unterscheidungskraft fehlt.Das [X.] hat bezüglich der Wortbestandteile der [X.] Marke, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie als die [X.] bestimmend wahrgenommen werden, eine auch nur geringe Unterschei-dungskraft verneint, weil es sich bei den Wörtern "anti [X.]" um eine glatt be-schreibende Angabe für die in Anspruch genommenen Waren handele. Das istfrei von [X.]. Enthalten nämlich die Wortbestandteile einer Marke- wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die [X.] stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher [X.] wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie nichtals Beschreibung von Wareneigenschaften, sondern als Warenunterschei-dungsmittel versteht. Daran ändert auch nichts, daß die Wortbildung "anti[X.]" lexikalisch nicht nachweisbar ist, weil diese in werbeüblicher Form ge-bildet ist.Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere An-nahme des [X.]s, auch die bildlichen Elemente der [X.] Marke, d.h. die Schreibweise der Wörter "anti [X.]", die Farbgebungund weiße Umrahmung der Buchstaben und des kleinen Pfeils, dessen Anord-nung zwischen den Wörtern sowie der graue Hintergrund, begründeten [X.].Das [X.] ist rechtsfehlerfrei von dem schon unter derGeltung des [X.] anerkannten Grundsatz ausgegangen,- 7 -daß einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlendenUnterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit [X.] zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseitscharakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen [X.] sieht (vgl. [X.], [X.]. v. 21.6.1990 - [X.], [X.], 136,137 - [X.]). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltun-gen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durchhäufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterschei-dungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache gra-phische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender [X.] nicht als Marke eingetragen werden können ([X.], [X.]. v. 8.12.1999- I ZB 25/97, [X.], 502, 503 f. = [X.], 520 - [X.]; [X.].v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 690, 691 = [X.] 2001, [X.]; [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, [X.], 413, 415= [X.], 405 - SWATCH).Auch die Annahme des [X.]s, angesichts der in [X.] enthaltenen glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungs-weise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es [X.] auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sichdem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden. Ebenso kann die Feststellung, den in Rede stehenden graphi-schen Elementen der angemeldeten Marke könne eine herkunftskennzeich-nende Eigenart nicht beigemessen werden, weil es sich bei diesen um [X.] bekannte Mittel der werbemäßigen Hervorhebung handele, nicht als [X.] angesehen werden. Die graphischen Elemente erscheinen hierrecht blaß und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung aufdie rein beschreibende Aussage der Wortelemente "anti [X.]", diese unter-- 8 -streichend, bezogen; um so weniger können sie vom Verkehr als [X.] erfaßt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde einzelnen dieser Ele-mente und deren Kombination - wie z. B. der Klein- und Großschreibung der- 9 -Wörter, dem Hintergrund oder dem Pfeil - eine andere Bedeutung als das [X.] zuschreibt, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahrennicht gehört werden, weil sie insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an [X.] derjenigen des Tatrichters setzt.[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin [X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZB 58/98

28.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZB 58/98 (REWIS RS 2001, 2095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2095

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