Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10455

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 14. Januar 2010 in der [X.] betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 49 435.3 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja hey! [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 Einem [X.], das aus der Kombination einfacher graphischer Ele-mente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Gruß-formel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.], [X.]uss vom 14. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den [X.]uss des 29. Senats ([X.]) des [X.]s vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Anmelderin hat beim [X.] die Ein-tragung der [X.]für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: - 3 - Klasse 9 Bildträger, nämlich Filme (belichtet) und digitale Bildträger; Tonträger, insbe-sondere MC's; Magnetdatenträger; optische Datenträger, insbesondere CD's und DVD's; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Videospiele (Software); Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien, Schreibwaren; Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28 Spiele, Spielzeug, insbesondere Spielfiguren, Brettspiele, Puzzles; Spiele, elek-tronische (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fern-sehapparate; Spielkarten; Klasse 41 Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen; Filmverleih; Klasse 42 Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Design von Homepages und Web-Seiten; Erstellen von Web-Seiten; Gestaltung und Unter-halt von Web-Seiten für Dritte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen. Die Markenstelle des [X.]s hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]. v. 4.3.2009 - 29 W(pat) 64/08, juris). 3 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Ein-tragungsbegehren weiter. - 4 - I[X.] Das [X.] hat angenommen, der angemeldeten Wort-/Bildmarke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unter-scheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt: 5 6 Das [X.] "hey" sei ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Der Ausdruck komme besonders häufig in der Jugendsprache vor. Er habe verschiedene [X.], ohne dass es sich um eine unterscheidungskräftige Angabe hande-le. Der Verkehr werde in dem [X.] auch zusammen mit dem Ausrufe-zeichen kein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung sehen, sondern nur eine allgemeine Kundenansprache, eine Grußformel oder einen Zuruf, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen lenken solle und wie eine werbliche Anpreisung wirke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gerade bei Werbeaussagen allgemeiner Art, die weder eine Ware oder Dienstleistung beschrieben noch einen im Vordergrund stehen-den beschreibenden Aussagegehalt aufwiesen, gleichwohl ein schützenswertes Interesse an deren freier Verfügbarkeit im Wettbewerb bestehe. Dies könne auch für einen allgemein verwendeten Zuruf oder eine gebräuchliche Grußfor-mel wie vorliegend "hey" nicht in Abrede gestellt werden. Auch der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen Werktitel handele, [X.] keine markenrechtliche Schutzfähigkeit. Die Art der graphischen Ausgestaltung sei so geläufig, dass sie keinen betrieblichen Herkunftshinweis und damit keine Schutzfähigkeit der angemelde-ten Marke begründen könne. 7 II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 8 - 5 - Das [X.] hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) bejaht. 9 10 1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] 167, 278 [X.]. 18 - [X.]; [X.]. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, [X.], 1093 [X.]. 13 = [X.], 1428 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur-sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das [X.] zu überwinden ([X.], [X.]. v. 4.12.2008 - [X.], [X.], 778 [X.]. 11 = [X.], 813 - Willkommen im Leben; [X.]. v. 15.1.2009 - [X.], [X.], 411 [X.]. 8 = [X.], 439 - [X.]). 2. Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegan-gen und hat angenommen, das angemeldete Zeichen sei ein gebräuchliches Wort der Umgangssprache. Es sei ein Zuruf, mit dem man die Aufmerksamkeit einer anderen Person zu erregen suche. Es sei weiter ein Ausruf, der [X.], Empörung, Abwehr und Ähnliches ausdrücke. Zudem werde es vielfach als Grußformel verwendet. Der Verkehr werde es deshalb nur mit diesen Be-deutungsinhalten erfassen und als Kundenansprache, Grußformel oder Zuruf ansehen, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lenken solle. An derartige Aufforderungen sei der Verkehr gewöhnt und werte sie im Zusammenhang mit den angebotenen Waren und 11 - 6 - Dienstleistungen nur als Versuch, ein freundliches Klima zu schaffen, die Ab-nahmebereitschaft zu wecken und damit als werbliche Anpreisung zu dienen. 12 3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der [X.], das [X.] habe verkannt, dass das Zeichen über eine das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage verfüge. Diese liege darin, dass der Verkehr das Wort "hey" als schlagwortartige Aussage verstehe, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die derart gekennzeichneten Waren lenken solle, um den Kaufentschluss hervorzurufen. Die Aussage des [X.] sei kurz, einprägsam und werbewirksam, was indiziell für die Unterscheidungskraft spreche. 4. Das [X.] hat aufgrund einer Reihe von Beispielen die Bedeutung des Wortes "hey" als Zuruf, Ausruf und Grußformel in dem von ihm angenommenen Sinn festgestellt. Daraus hat es zu Recht gefolgert, dass der Verkehr das [X.] nicht als Unterscheidungsmittel, sondern nur als An-preisung oder Werbeaussage allgemeiner Art auffasst (vgl. [X.], [X.]. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, [X.], 949 [X.]. 27 = [X.], 963 - My World). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die vom [X.] angeführten Beispiele häufig die Verwendung des Wortes "hey" in der [X.] belegen. Daraus ergibt sich nicht, dass das [X.] vom Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich in dem vom [X.] dargestellten Sinn verstanden wird. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es für die Beurteilung des Schutzhindernisses mangelnder Unterschei-dungskraft nicht darauf an, ob sich eine Verwendung des [X.]es in der Werbung nachweisen lässt (vgl. [X.], Urt. v. 21.10.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 1027 [X.]. 46 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT). 13 - 7 - Unterscheidungskraft erlangt das [X.] "hey" auch nicht durch eine gewisse inhaltliche Unschärfe. Zwar kann die Mehrdeutigkeit und [X.] einer Aussage ein Anhalt für eine hinreichende Unterschei-dungskraft sein. Im vorliegenden Fall erlangt das Wort aufgrund unterschiedli-cher Interpretationsmöglichkeiten aber keine auch nur geringe Unterschei-dungskraft, weil sämtliche Bedeutungen im Sinne eines Zurufs, eines Ausrufs oder einer Grußformel sich auf ohne weiteres verständliche Aussagen be-schränken. 14 Zu Recht ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass aus der Funktion des [X.]es als Werktitel nicht die Eignung folgt, als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu wirken. Die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] beurteilt sich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den geringeren An-forderungen für Werktitel ([X.] [X.], 949 [X.]. 17 - My World). 15 5. Das [X.] hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Beurteilung hält der recht-lichen Nachprüfung stand. 16 In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des [X.] reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], [X.]. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, [X.], 1153 f. = WRP 2001, 1201 - anti [X.]). Dass die angemeldete Wort-/Bildmarke nur einfache graphische Gestaltungen aufweist, hat das [X.] - 8 - despatentgericht zutreffend festgestellt. Dagegen erinnert die [X.] auch nichts.
[X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - 29 W(pat) 64/08 -

Meta

I ZB 32/09

14.01.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09 (REWIS RS 2010, 10455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10455

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Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 505/15

27 W (pat) 4/15

Zitiert

I ZB 32/09

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