Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. 3 StR 371/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1322

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[X.] vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2006 wird a) das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, in dem der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr sechs Monate) zugrunde liegenden Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, unter "Einbezie-hung des Urteils" des [X.] vom 9. November 2004 zu einer [X.] - 3 - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in 107 Fällen, davon in 36 Fällen wegen Versuchs, sowie gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der [X.] hat das dem Schuldspruch der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegende Verfahren auf Antrag des [X.] im Fall II. 6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die [X.] hat die Änderung des der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Schuldspruchs zur Folge. 2 Diese selbst kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von siebenmal ein Jahr und drei Monaten, zweimal zehn Monaten sowie der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafe von fünf Monaten aus, dass das [X.] ohne den eingestellten Fall eine nied-rigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. 3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] in dem nach der [X.] verbleibenden Umfang keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.] [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 371/06

17.10.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. 3 StR 371/06 (REWIS RS 2006, 1322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1322

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