29. Senat | REWIS RS 2010, 36
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Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme" - zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss - Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 307 46 815
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Dezember 2010 unter Mitwirkung...
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 13. November 2009 ist wirkungslos, soweit die Widersprüche gegen die angegriffene Marke 307 46 815 aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen worden sind.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Beschluss vom 13. November 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Widersprüche aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 9. November 2010 die Widersprüche und die Beschwerde zurückgenommen und ausdrücklich Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit des [X.] gestellt.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war ungeachtet der [X.] auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH [X.]. 1998, 264 - [X.]; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, [X.], 1. Teil, [X.]., RdNr. 384).
zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.
in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.
Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von [X.], die Widersprüche zurückweisen - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. [X.], [X.], 760).
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des [X.] vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, [X.], 759, 760 - flow) abweicht.
Meta
22.12.2010
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 29 W (pat) 119/10 (REWIS RS 2010, 36)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 36
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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