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Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der [X.] des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, da der Wert des [X.] 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - [X.], [X.], 509 mwN). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 vermieten Hauses begehren, beträgt bei einer Nettomiete von monatlich 750 € mithin 31.500 €.
Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Milger Dr. [X.] Dr. [X.]
Dr. Schneider Kosziol
Meta
25.10.2016
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Bonn, 20. August 2015, Az: 6 S 38/15, Urteil
§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2016, Az. VIII ZR 207/15 (REWIS RS 2016, 3410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3410
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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