Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IV ZR 204/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5817

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/10
IV [X.]/11
vom

6. Juni
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt, Felsch, die Richterinnen

Harsdorf-Gebhardt
und
Dr. Brockmöller

am 6. Juni
2012

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird dahin [X.], dass die in der Liste der Streithelfer der Beklagten unter Nr. 1 aufgeführte M.

GmbH aus dem Rubrum zu streichen ist, weil sie dem Rechtsstreit nicht als Streithel-ferin beigetreten ist.

[X.]

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2009 -
13 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2010 -
8 U 21/09 -

Meta

IV ZR 204/10

06.06.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IV ZR 204/10 (REWIS RS 2012, 5817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5817

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I ZR 203/08

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