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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/10
IV [X.]/11
vom
6. Juni
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt
und
Dr. Brockmöller
am 6. Juni
2012
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird dahin [X.], dass die in der Liste der Streithelfer der Beklagten unter Nr. 1 aufgeführte M.
GmbH aus dem Rubrum zu streichen ist, weil sie dem Rechtsstreit nicht als Streithel-ferin beigetreten ist.
[X.]
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2009 -
13 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2010 -
8 U 21/09 -
Meta
06.06.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IV ZR 204/10 (REWIS RS 2012, 5817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5817
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