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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:030518BIVZR204.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 204/17
vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 3. Mai 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
7. Zivilsenats
vom 20.
Juli
2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzu-weisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rück-1
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abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach [X.] gemäß § 5a [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] anrechnen lassen muss.
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen [X.], hinsichtlich des weiterverfolgten [X.] auch [X.] auf Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklä-rungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständli-chen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
22 O 138/16 -
O[X.],
Entscheidung vom 20.07.2017 -
7 [X.]/17 -
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4
Meta
03.05.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IV ZR 204/17 (REWIS RS 2018, 9713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9713
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