Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 StR 7/07 [X.]BESCHLUSS vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Februar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den [X.] zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklag-ten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von 62.320,00 • als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 17. Ja-nuar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben. 1 - 3 - Das [X.] hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes —gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73d Abs. 2, 73a [X.] allein damit [X.], dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von 62.320,00 • verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB außer Acht gelassen, deren Prüfung [X.] angesichts der festgestellten [X.] des Angeklagten [X.] nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 2, 3, 5; [X.], 158; [X.], 283 m.w.N.). 2 Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklag-ten bindend sind, hat der neue Tatrichter [X.] als weitere Grundlage für seine Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen. 3 Häger Raum [X.] Jäger
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 5 StR 7/07 (REWIS RS 2007, 5027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5027
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.