Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 4 StR 516/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1199

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 516/11

vom
23. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 357 Satz 1 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten F.

wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

a)
hinsichtlich dieses Angeklagten der Verfall von Wertersatz und

b)
hinsichtlich des früheren Mitangeklagten G.

wegen der Taten [X.] bis 12. der Urteilsgründe der Verfall von [X.] angeordnet wurde.

2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten F.

wird verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils mehreren Fällen verurteilt und beim [X.]
-
3
-
ten F.

und beim früheren Mitangeklagten G.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte F.

mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der [X.].

1. Die Revision des Angeklagten F.

ist aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 12. Oktober 2011 dargelegten Gründen erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld-
und den Strafausspruch richtet

349 Abs. 2 [X.]).

2. Jedoch hat die Anordnung von [X.] keinen Bestand.

Insofern bestehen zwar keine Bedenken dagegen, dass die [X.] nach § 73a StGB die von den Angeklagten durch den Verkauf der Drogen er-zielten Erlöse abschöpfen wollte. Die [X.] hat es aber versäumt [X.], warum sie insofern nicht von einer -
zumindest teilweisen -
gesamt-schuldnerischen Haftung der beiden Angeklagten ausgeht. Dies war vorliegend unerlässlich, da sie beim Angeklagten F.

23 Taten und beim Angeklag-ten G.

13 Taten festgestellt und abgeurteilt hat, wobei die Angeklagten 12
Taten gemeinsam begangen haben. Dem Hinweis der [X.] im Rahmen der Ausführungen zu § 73c StGB auf den Verkauf des mit den Dro-gengeldern von den Angeklagten zunächst gemeinsam gekauften Pkw [X.] entnimmt der Senat, dass das [X.] die Verfallsanordnung zumin-dest auch auf die von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen Taten II.
1. bis 12. der Urteilsgründe bezogen hat, in denen die Angeklagten die durch die Drogengeschäfte erzielten Erlöse in einen "gemeinsamen Topf" einbezahlt ha-ben und -
nahe liegend -
als Mittäter (Mit-)Verfügungsmacht an dem Geld hat-2
3
4
-
4
-
ten. In einem solchen Fall haften die Angeklagten beim Verfall (von Wertersatz) für diesen (Teil-)Betrag aber nur als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4 [X.], [X.]St 56, 39, 52).

Anders als bei einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.], bei der insbe-sondere wegen des erst erhebliche [X.] später gegebenenfalls eintretenden Auffangrechtserwerbs des Staates und der während dieses [X.]raums möglich-erweise eintretenden Veränderungen (etwa durch Teilzahlungen oder das Be-kanntwerden eines Mittäters) eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer [X.] oder Teilnehmer nicht in den [X.] aufgenommen, sondern erst in der Entscheidung nach § 111i Abs. 6 [X.] ausgesprochen werden muss ([X.] aaO), bedarf es bei der Anordnung von [X.] nach § 73a StGB des Ausspruchs über die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder [X.] schon im tatrichterlichen Urteil. Denn der Staat erwirbt bei der Anord-nung von [X.] nicht nur einen Zahlungsanspruch (vgl. [X.]/[X.], § 73e Rn. 2), er kann diesen vielmehr nach § 459g Abs. 2 [X.] wie eine
Verurteilung, die zu einer Geldzahlung
verpflichtet, also nach den §§
459 ff. [X.], vollstrecken. Dies erfordert -
nicht
anders als in einem zivilge-richtlichen Urteil und entsprechend den dort verwendeten Formulierungen -
die Aufnahme einer (im Urteilszeitpunkt bekannten) gesamtschuldnerischen Haf-tung schon in den "Titel" (vgl. auch [X.], Beschluss vom 6. Juli 2007 -
2 StR 189/07).

3. Da dem [X.] bei der Anordnung des [X.]s mithin ein nicht auf "individuellen" Erwägungen beruhender sachlich-rechtlicher Fehler unterlaufen ist, der den nicht Revision führenden Angeklagten G.

ebenso betrifft, ist die [X.] auf diesen zu erstrecken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 2009 -
4 [X.], [X.], 19; vom 27. April 2010 -
3 StR 5
6
-
5
-
112/10, [X.], 568, 569 m.Anm. [X.]). Die Erstreckung erfasst [X.] nicht eine (etwaige) Anordnung eines [X.]s im Fall II.13. der Urteilsgründe. Diese Tat wurde vom Angeklagten G.

alleine begangen und bezieht sich auf eine beim Angeklagten F.

weder angeklagte noch ab-geurteilte prozessuale Tat, so dass insofern eine Erstreckung nach § 357 [X.] ausscheidet (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl.,
§ 357 Rn. 13 mwN).

Mutzbauer

Roggenbuck Cierniak

Franke [X.]

Meta

4 StR 516/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 4 StR 516/11 (REWIS RS 2011, 1199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1199

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Mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln; Erfordernis von Feststellungen zu einem Gesamtschuldverhältnis bei Verfallsanordnung


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4 StR 516/11

4 StR 215/10

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