Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 4 StR 624/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5240

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[X.] vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugend-kammer des [X.] bei dem [X.] vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefähr-licher Körperverletzung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in [X.] zur schweren Misshandlung von Schutzbe-fohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu [X.], 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; [X.], [X.]. v. 7. Febru-ar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge- - 3 - richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Ver-hältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Tepperwien Maatz Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 624/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 4 StR 624/08 (REWIS RS 2009, 5240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5240

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