Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 2 StR 270/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2573

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[X.]/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die [X.] begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat zu Recht die Voraussetzungen des § 213 Fall 1 StGB bejaht. Nach dieser Vorschrift ist die Strafmilderung zwingend und unab-hängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war ([X.] [X.]R StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; StraFo 2007, 125). Mit Recht hat das [X.] sodann die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geprüft. Denn die Recht-sprechung des [X.] geht davon aus, dass der über die in dem - 3 - Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuld-fähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen ([X.] NStZ 1986, 115; [X.]R StGB § 50 Mehr-fachmilderung 3; § 226 [X.] 2). Bedenken gegen diese Rechtspre-chung könnten sich daraus ergeben, dass eine Abstufung von [X.] - zumindest bei Tötungsdelikten - schwerlich durchführbar ist (vgl. [X.] StV 1994, 315). Dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er von der Möglichkeit der Doppelmilderung Gebrauch macht. Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind ([X.] NStZ 1986, 71; [X.]R StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5 und 8; StraFo 2007, 125). Daher ist die Begründung, mit der das Schwurgericht eine [X.] hier abgelehnt hat, im Ergebnis frei von [X.]: Zwar hat es einer-seits seine Annahme, "der zur Provokationssituation gemäß § 213 StGB hinzu-tretende § 21 StGB (hatte) keine selbständige sachliche Grundlage", mit der Stärke des —provokationsbedingtenfi Affekts begründet ([X.]). Andererseits hat es sich der Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlos-sen, dass ein Auslöser für den beim Angeklagten festgestellten Affektsturm "nicht sicher ausgemacht werden" könne ([X.]). Dem [X.] entnimmt der Senat jedoch, dass der Affekt jedenfalls Folge des Verhaltens der Geschädigten nach Rückkehr in die Wohnung war, - 4 - auf Grund dessen er auch in Wut und Zorn geriet. Im Blick auf diesen Umstand durfte das Schwurgericht die in seinem Ermessen stehende weitere Strafrah-menverschiebung ablehnen. [X.] am [X.]Roggenbuck Appl Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Cierniak Schmitt

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2 StR 270/08

30.07.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 2 StR 270/08 (REWIS RS 2008, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2573

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