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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf [X.] [X.] Kammer [X.] 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstra-fenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Ge-samtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007 [X.] 5 [X.], insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, [X.], 354 und [X.], 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorlie-gen. [X.] [X.] [X.]
Meta
24.02.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 5 StR 624/08 (REWIS RS 2009, 4897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4897
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