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PDF anzeigen[X.]/02vom16. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] undDr. [X.]:Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivil-senats des [X.] vom 4. April 2002 wird [X.].Gründe:Gegen Beschlüsse der [X.]e im Beschwerdeverfahren istals Rechtsmittel zum [X.] ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet.Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihreStatthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt istnoch das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem [X.] hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 1003).Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auchdann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein [X.] Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbargesetzeswidrig" ist ([X.], Beschluß vom 7. März 2002 [X.], NJW 2002, 1577 = [X.], 775 ).[X.]Dr. Leimert[X.][X.]Dr. [X.]
Meta
16.07.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2002, Az. VIII ZB 55/02 (REWIS RS 2002, 2300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2300
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