Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. IV ZR 9/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14822

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[X.]:[X.]:BGH:2016:090316UIVZR9.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 9/15

Verkündet am:

9. März 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

[X.] Art. 3 Abs. 1; [X.] § 2, § 18 Abs. 2; [X.] § 79 Abs. 1 und Abs.
1a

Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der [X.] und der Län-der ([X.]) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichti-gung der mit der 17.
Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a [X.] und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung wei-terhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßenden Ungleichbe-handlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten und damit zur Un-wirksamkeit der sie betreffenden Übergangs-
bzw. [X.] ([X.] vom 14. November 2007 -
[X.], [X.], 127).

BGH, Urteil vom 9. März 2016 -
IV ZR 9/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Bußmann auf die münd-liche Verhandlung vom 9. März 2016

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr
beteiligten Arbeitge-ber des öffentlichen Dienstes
auf der Grundlage entsprechender Versor-gungstarifverträge
im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzli-che Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu ge-währen. Mit Neufassung ihrer
Satzung (im Weiteren: [X.]) vom 22. No-vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwir-kend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell
beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensys-tem um.

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]en. Diese 1
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3
-

werden ihrem Wert nach festgestellt, in [X.] umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gut-geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in [X.] und [X.] Versicherte unter-schieden. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder Pflicht-versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 [X.]n [X.] werden gemäß § 79 Abs. 2 [X.] vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der [X.] ermittelt.
Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. renten-fernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit §
18 Abs. 2
[X.].

Mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die [X.] für [X.] Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsre-gelung gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] für unverbindlich.
Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung
(im Weiteren [X.]ÄndV5),
die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber

vgl. §
1 Nr. 5 Buchst. [X.], § 33 Abs. 1a [X.] -
durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die ta-rifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet aus-zugsweise:

3
-
4
-

"(1a)
1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 ([X.] Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berech-nung nach § 18 Abs. 2 [X.] unter Berücksichti-gung folgender Maßgaben ergeben würde:

1.
1Anstelle des [X.] nach §
18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] wird ein Unverfallbarkeitsfak-tor entsprechend §
2
Abs.
1 Satz
1 [X.] er-rechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der [X.] vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Pro-zentpunkte vermindert.

2.
1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhun-dertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 [X.], wird für die [X.] nach §
18 Abs. 2 [X.] ein in-dividueller Brutto-
und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.
a.[X.] ermittelt. 2Als ge-samtversorgungsfähige [X.] werden dabei berück-sichtigt

a)
die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten [X.] zuzüglich der [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b)
die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjah-res bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der [X.] bis zum 31. De-zember 2001 zur Hälfte.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unter--
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schiedsbetrag zwischen
diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Ab-"

Die Startgutschrift [X.]r Versicherter nach § 79 Abs. 1 [X.] wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senats-urteil vom 14. November 2007 ([X.], aaO Rn. 69 f.) dargestellt. Zusätzlich ist nach dem neu eingefügten § 79 Abs. 1a [X.] eine Ver-gleichsberechnung vorzunehmen, die dem Faktor von 2,25 Prozentpunk-ten je Pflichtversicherungsjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.])
einen an § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] angelehnten [X.]. Dieser wird aus dem Verhältnis der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Systemumstellung am 31. Dezember 2001 er-reichten Pflichtversicherungszeit zu der vom Beginn der Pflichtversiche-rung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Pflichtversi-cherungszeit errechnet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist der so ermittelte Prozentsatz höher als der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
[X.] ermittelte, so wird die [X.] nach §
18 Abs.
2 [X.] mittels eines individuellen Brutto-
und Nettoversorgungssatzes nach § 41 Abs. 2 und 2b der bis 2001 geltenden Satzung der [X.] errechnet, wobei jedem Versicherten pauschal alle außerhalb der Pflichtversiche-rung verbrachten Kalendermonate ab Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte angerechnet werden. Daraus wird anhand des geminderten [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] die Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell ermittelt. Ist diese höher als
die nach § 79 Abs. 1 [X.] (in Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.]) errechnete Startgutschrift, so wird dieser die Differenz hinzugerechnet.

Der am 4. Juli 1960 geborene Kläger trat am 1. September 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift 4
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nach § 79 Abs. 1 [X.]. Ein Zuschlag nach §
79 Abs.
1a [X.] ergab sich nicht.

Der
Kläger meint, dass die geänderte Ermittlung der Startgutschrif-ten weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1
[X.] verstoße. Er begehrt, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, die Feststellung
der Unverbind-lichkeit der anhand der neugefassten Satzung der [X.] ermittelten Startgutschrift. Das [X.] hat seine Klage
abgewiesen. Auf die Be-rufung des
Klägers
hat das [X.] die begehrte Feststellung ausgesprochen. Hiergegen wendet sich die
Revision
der [X.], mit der
sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt
die neue
Über-gangsregelung weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.].
Das durch § 79 Abs. 1a [X.] eingeführte Vergleichsmodell beseitige den § 79 Abs. 1 [X.] zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

Die Verringerung des nach §
2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ermit-telnden [X.] um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer
relevanten
und abgrenzbaren
Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Rege-lung des § 79 Abs. 1 [X.] ermittelt würden.
Für Angehörige des Jahr-6
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gangs
1961 und jünger sei ein Zuschlag nicht zu erreichen. Dass es sich bei [X.] später eintretenden Versicherten dieser [X.] um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe nach ihren eigenen Unterlagen allein für ab dem voll-endeten 23.
Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt, von denen zahlreiche Versicherte mit berufsnotwendig langer Ausbildung
betroffen seien.
Auch die abgrenzbare und zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe der Versicherten
der Jahrgänge ab 1948, die mit 25 Jahren oder jünger bei der [X.] versichert worden
seien, könne die nach § 79 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 [X.] notwendige Differenzschwelle von 7,5 Prozentpunkten rechnerisch nicht erreichen. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren sei jedoch für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 [X.] die Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] erfülle. Zwar sei es nicht geboten, jedem Späteinsteiger einen Zuschlag zur
bisherigen Startgutschrift zu gewähren, daraus folge aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Versicherten mit einem bestimmten

typischerweise
[X.] verzögerten

Diensteintrittsalter
ei-ne systematisch stimmige Berechnung der Startgutschrift von vorneher-ein verweigert werden dürfe. Dass es jüngeren Versicherten leichter fal-le, Versorgungslücken durch eigene Anstrengungen, etwa den Aufbau einer privaten Altersversorgung, auszugleichen, könne es rechtfertigen, insgesamt in das Niveau der Zusatzversorgung jüngerer Versicherter stärker einzugreifen
als in dasjenige älterer Versicherter. Es
erlaube aber nicht, für eine nicht kleine Gruppe [X.]r Versicherter mit 10
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langen Ausbildungszeiten die Startgutschrift nach einem systematisch nicht konsistenten Modell
zu ermitteln.

Die verfassungsrechtliche
Prüfung könne sich auf einen Vergleich der
Startgutschriften beschränken und müsse nicht die bei Eintritt ins Rentenalter erworbenen Anwartschaften vergleichen. Zwar sei die von der [X.] geleistete Rente bei jüngeren
[X.]n Versicherten
stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den erst
nach Systemumstellung erworbenen
[X.]n geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme;
dies rechtfertige es aber nicht, den
[X.]n für die [X.] bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.

Der
Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn
als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfas-sungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der [X.] und den Beurteilungs-
und Bewertungsspielräumen der Tarifver-tragsparteien Rechnung getragen werden
müsse,
erlaube dies nicht, ei-nen [X.] nur für einen Teil des betroffenen Personenkrei-ses und
auch
für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Der Entscheidung des [X.] vom 14. November 2007 sei nicht zu entnehmen, dass überproportionale Eingriffe lediglich vermindert wer-den müssten, dem Grunde nach aber erhalten bleiben dürften. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherte gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.
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Die Ungleichbehandlung könne
schließlich
nicht dadurch gerecht-fertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und
Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei. Die damit verbundene Be-lastung sei nur dann
hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sei, lediglich
eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und der [X.] nicht sehr
intensiv sei. Bei der [X.] der Intensität des Verstoßes seien einerseits die Belastung des Be-troffenen, andererseits die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Zwar vermeide die von der [X.] gewählte Ermitt-lung der Startgutschriften individuelle Feststellungen
dazu, ob der [X.] aufgrund berufsnotwendig langer Ausbildungszeiten nur kurze Versicherungszeiten bis zur Systemumstellung zurückgelegt habe, dies rechtfertige aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das
von vorneherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Versicherten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasse.

I[X.] Das hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung
im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der [X.] ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Die ihrer Ermittlung zugrunde [X.] Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a [X.] ist weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.
3 Abs.
1 [X.] unvereinbar.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der [X.] der [X.] unmittelbar an Art.
3 Abs.
1 [X.] ge-13
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messen
(vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 -
IV ZR 134/07, [X.], 101 Rn. 25; st. Rspr.).

2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt

auch für die Tarif-vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 -
[X.],
[X.], 127 Rn. 60 m.w.[X.])

das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grund-recht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige [X.] oder Gleichbehandlung nicht finden lässt ([X.] 3, 58, 135; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei gilt nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter ver-fassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-chen Sach-
und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben
sich aus dem allgemei-nen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von [X.] auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu [X.] reichen können ([X.], 1535 unter B
III 1 [X.] (1); [X.], 1032 unter [X.] a; jeweils m.w.[X.]).

3. Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefass-te Übergangsregelung nicht stand.

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a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die
in §
79 Abs.
1a [X.] vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 -
[X.],
aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten [X.] und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr
aus kompatiblen Werten errechnet wird.

Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Un-gleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs.
1 [X.] errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich [X.] verwiesen bleiben. Nach §
79 Abs.
1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, [X.] nur ermittelt, wenn der nach §
79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte
Unverfallbarkeitsfaktor den nach §
18 Abs.
2 Nr.
1 [X.] errechneten Wert
übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst -
jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet -
nicht älter als 25 Jahre oder zum [X.] Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor
rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ih-rer Pflichtversicherungsjahre
nicht übersteigen kann. Ebenfalls [X.] belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten [X.] hinaus Versicherte der zum [X.] zwischen 42 und 49
Jahre alten Jahrgänge -
in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst -
von einem Zuschlag ausgeschlossen:
Je [X.] der Versicherte zum [X.] ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach §
18 Abs.
2 Nr.
1 [X.] errechneten Wert überschreitet. Bei 20
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einem Versicherten, der zum [X.] 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jah-ren der Fall. Bei einem zum [X.] 45 Jahre alten [X.]n gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28
Jahren, bei ei-nem zum [X.] 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren.

Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 [X.] ermittelte [X.] verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 -
[X.], aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 -
44,44 = 20,56 Jahren)
oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbil-dungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Be-rufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 -
[X.], aaO Rn. 136), weil
eine
Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

b) Diese sich aus der neu gefassten Übergangsregelung ergeben-de
Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleich-heitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Dass § 79 Abs. 1a [X.] nicht zur Voraussetzung für einen Zuschlag zur Startgutschrift macht, dass der Versicherte tatsächlich vor 21
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seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst ein Studium oder eine Ausbil-dung absolviert hat, erscheint für sich genommen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] allerdings unbedenklich. Zwar zielt die neu gefasste Über-gangsregelung auf eine Nachbesserung der Startgutschrift bislang be-nachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien-
oder Ausbildungs-zeiten ab. Der [X.] ist es aber nicht von vorneherein verwehrt, stattdessen auf einen Vergleich des nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Be-trAVG errechneten Prozentsatzes (Zahl der Pflichtversicherungsjahre
x 2,25%)
mit einem nach der Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1
[X.] ermittelten Unverfallbarkeitsfaktor zurückzugreifen, selbst wenn danach nicht alle Versicherten mit vordienstlichen Studien-
oder Ausbil-dungszeiten einen Zuschlag erhalten und zugleich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zuschlag auch Versicherten ohne solche [X.]en zugute-kommt. Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte
dazu, generalisie-rende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, oh-ne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013

IV ZR 207/11,
VersR 2014, 89 Rn.
29; vom 14.
November 2007 -
[X.],
aaO Rn. 105; vgl. auch
[X.], 374 unter [X.] (1); [X.] 111, 115 unter [X.] a).

bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nach-besserung der Startgutschrift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien-
oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachver-halt orientiert und sachlich vertretbar sein ([X.] 111, 115 unter [X.] a; 100, 59 unter [X.] c cc (4)).

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(1) Dem entspricht der von der [X.] gewählte [X.] bereits aufgrund des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten nicht. Dass die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Bestimmung der [X.] die tatsächlichen Umstände
der bei der [X.] Versicherten in den Blick genommen haben, hat das [X.] nicht festgestellt. Das macht auch
die Revision
nicht gel-tend. Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten -
ausgehend von der Differenz von 11,77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November
2007 ([X.],
aaO Rn.
136) entwickelten Beispiel
-
einen vom Versicherten auf den erreich-baren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7,5 Pro-zentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1.
April 2014 §
79 [X.] Rn. 39d; Hebler, [X.], 534, 536).

Dies rechtfertigt aber den Abzug

auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspiel-raums (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 -
[X.],
aaO Rn.
139)

nicht. Der erforderliche Sachverhaltsbezug ist nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht vorgetragen, dass der Beurteilung der Angemessenheit Erkenntnisse zur tatsächlichen Verteilung der Versicherten mit vordienstlichen Studien-
oder Ausbil-dungszeiten zugrunde gelegen haben und sich die pauschale Kürzung des [X.] um 7,5 Prozentpunkte daran orientiert hat. Darüber hinaus lässt die
von der Revision angeführte Begründung nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des [X.] sachgerecht beurteilt haben. Ihre Beurteilung durfte
sich nicht auf 25
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einen Vergleich des [X.] mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversiche-rungsjahre x 2,25%) beschränken, da diese beiden Faktoren für sich ge-nommen keine Rückschlüsse auf die dem Versicherten letztlich gutzu-schreibende Anwartschaft zulassen. Deren Höhe ergibt
sich erst im Zu-sammenwirken der Faktoren mit den mit ihnen jeweils zu [X.] (vgl. Wagner/[X.], NZS 2015, 641, 647). [X.] der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007

[X.],
aaO Rn. 129).

(2) Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten mittelbar er-gebende Beschränkung des Zuschlags anhand des Diensteintrittsalters der Versicherten ist in der von den Tarifvertragsparteien gewählten Um-setzung ebenfalls nicht sachgerecht, weil sie einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten nicht erfasst.

Die pauschalierende Vereinfachung erlaubt es, bestimmte in we-sentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zu-sammenzufassen. Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Be-obachtung ausgehen ([X.] 133, 377 Rn.
103
m.w.[X.]). Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum
Leitbild wählen, sondern muss [X.] den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. [X.] 132, 39 unter [X.]; 117, 1 unter C
I 2
a; 112, 268 unter [X.]). Dem genügt die Neuregelung nicht.

Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten ergebende [X.]sgrenze führt dazu, dass Arbeitnehmer, die nach ihrem Schulab-27
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schluss zügig die für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung oder ein dafür erforderliches Studium absolvieren und nach einer
durchschnittlichen Ausbildungsdauer in den öffentlichen Dienst ein-treten, von einem Zuschlag zur Startgutschrift von vorneherein ausge-schlossen bleiben. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm zu-grunde gelegten Erfahrungswerte, die die Revision nicht infrage stellt, nachvollziehbar davon aus, dass Versicherte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im [X.] von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso [X.], Urteil vom 22. Mai 2015 -
25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/[X.], NZS 2015, 641, 649).
Ein [X.] von bis zu sieben Jahren schließt bei entsprechend frühem Beginn einen Eintritt in den öffentlichen Dienst mit spätestens 25 Jahren ebenso wenig aus wie eine durchschnittlich drei Jahre dauernde Ausbildung. Treten diese Versicherten aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums im Alter von
mehr als 20 Jahren und sieben Monaten in den öffentlichen Dienst ein, können sie wegen des Abzugs von 7,5
Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor und der sich daraus ergebenden Altersgrenze von 25 Jahren keinen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift erhalten, zugleich aber wegen der weniger als 44,44 Jahre
erreichbarer
Pflichtversiche-rungszeiten keine 100% der [X.] erreichende Anwartschaft er-werben. Entsprechendes gilt für zum [X.] zwischen 42 und 49 Jahre alte Versicherte, denen, abhängig von ihrem Alter, ein [X.] zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren von vorneherein verschlossen bleibt.

cc) Mit der neugefassten Übergangsregelung überschreitet die [X.] zudem die Grenzen zulässiger Typisierung.

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(1) Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerech-tigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Inten-sität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbunde-nen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die gere-gelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehand-lung sind (Senatsurteile vom 25.
September 2013 -
IV ZR 207/11,
aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 -
IV ZR 134/07,
aaO Rn.
61; [X.], 374 unter [X.] (1); [X.], 835 unter [X.];
[X.] 87, 234 unter [X.]). Diese Grenzen sind hier überschritten.

(2) Die Ungleichbehandlung betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen und geht über eine nicht sehr intensive Be-nachteiligung hinaus. Anders als die Revision meint, reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus, um diese Wertung zu treffen.

Danach umfasst, von der Revision unangegriffen, allein die Grup-pe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst ein-getretenen Versicherten der Jahrgänge 1961 bis 1978, die aufgrund ih-res Alters von vorneherein keinen Zuschlag erhalten können, mehr als 450.000 Personen. Demgegenüber erhalten nach dem Vorbringen der [X.] lediglich "über 14%"
der insgesamt 1,7 Mio. [X.]n [X.], also etwa
250.000 Versicherte, einen Zuschlag zur Startgut-schrift. Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen 31
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Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studi-um in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der [X.]n Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späte-ren [X.]punkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt. Anders als im vom Senat ent-schiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013

IV ZR 207/11, aaO Rn.
33) be-ruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

Auch der Umfang der mit der Neuregelung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten überschreitet das zulässige Maß. Innerhalb der vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten wiegt die mit der bisheri-gen Ermittlung der Startgutschriften
nach §
79 Abs. 1 [X.]
verbundene Benachteiligung für am [X.] ältere Versicherte
und sol-che Versicherte
besonders schwer, die erst relativ spät in den öffentli-chen Dienst eingetreten sind. Bei älteren Versicherten kommt der unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermittelten Startgut-schrift im Verhältnis zur gesamten [X.] anteilig ein grö-ßeres Gewicht zu und Späteinsteiger verfehlen die zum Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes erforderlichen 44,44 Pflichtversi-cherungsjahre
in besonderem Maß.
§ 79 Abs. 1a [X.] gewährt indes, wenn überhaupt, nur solchen Versicherten einen Zuschlag, die den [X.] 1960 und älter angehören und zugleich relativ spät in den öffent-lichen Dienst eingetreten sind. Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961
und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1960
und älter, die zwischen 34
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20 Jahren und sieben Monaten sowie 25
Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vorneherein der Umfang der sich aus der bisherigen Startgutschriftenermittlung ergeben-den Benachteiligungen nicht.

Bei diesen Härten und Ungerechtigkeiten verbleibt es für Spätein-steiger der Jahrgänge 1960
und älter, ohne dass weitergehende Fest-stellungen zu den am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussicht-lich zu leistenden Zusatzrenten zu treffen sind. Diese sind bei Beurtei-lung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu [X.], wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versor-gungspunkte die sich aus der Ermittlung der
Startgutschriften ergeben-den
Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 -
IV ZR 207/11,
aaO Rn. 33; BAG
NZA 2014, 36 Rn.
34). Das betrifft aber nur Versicherte
unter-schiedlicher
Jahrgänge, die aufgrund der ihnen nach der [X.] verbleibenden [X.] in unterschiedlichem Umfang [X.] erwerben können. Demgegenüber kann dies eine auf dem Einstiegsalter beruhende Ungleichbehandlung Versicherter gleicher Jahrgänge, die nach der Systemumstellung in gleichem Umfang [X.] er-werben können,
weder beheben
noch mildern. Bei diesen Versicherten
schlagen sich
vielmehr die bei Ermittlung der Startgutschrift erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Rentenleis-tung nieder.

(3) Die der [X.] aus der Typisierung erwachsenden Vorteile gleichen die mit ihr verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nicht 35
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aus. Ein
Bedürfnis nach einer handhabbaren Ermittlung der [X.] rechtfertigt die neugefasste Übergangsregelung nicht.

Die Neuregelung beruht ersichtlich nicht auf Zweckmäßigkeits-

oder Vereinfachungsgesichtspunkten. Sie verpflichtet die Beklagte
neben der Ermittlung der bisherigen Startgutschrift zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, die bis zu einer zweiten Ermittlung der [X.] anhand des individuell zu berechnenden [X.] führen können. Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen
Wege der [X.] (vgl.
Senats-urteil vom 14. November 2007 -
[X.],
aaO Rn. 149)
sind demge-genüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verrin-gern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im [X.] vom 14. November 2007 ([X.],
aaO Rn.
126) aufge-führten Bedenken (vgl. auch [X.], [X.], 296, 303; Wagner/[X.], NZS 2015, 641, 647; Wein, [X.] 2008, 451, 455) nicht gene-rell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des §
2 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unverfallbarkeitsfaktor und der Versorgungsleistung genügt es, wenn zugleich der zugrunde zu legende Versorgungssatz, wie in § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] geschehen, abweichend von §
18 Abs.
2 Nr. 1 Satz 1 [X.] individuell ermittelt wird (vgl. Hebler, [X.], 534, 537).

Auch der Veränderung des Prozentpunktesatzes von 2,25 (§ 79 Abs. 1 [X.] i.V.m.
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.])
oder der pauscha-37
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len
Berücksichtigung von Ausbildungszeiten steht, anders als die [X.] meint, nicht entgegen, dass diese allen Versicherten unabhängig von einer etwaigen Ausbildung oder einem Studium vor Eintritt in den öffent-lichen Dienst zugutekommt. Die mit diesen Ansätzen jeweils verbundene Pauschalierung verbietet, worauf die Revisionserwiderung
zutreffend hinweist, eine
isolierte
Betrachtung der Auswirkungen auf einzelne [X.]. Stattdessen muss eine Gesamtbetrachtung zeigen, ob diese Modelle die mit der ursprünglichen Ermittlung der Startgutschrift anhand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] verbundene Ungleichbehandlung in einem größeren Umfang beseitigen, als dies nach der derzeitigen Re-gelung gelingt.

c) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß
zu
beschränken (vgl. Hebler, [X.], 534, 535; [X.], [X.] 2012, 41, 43), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen ([X.] 75, 40
unter [X.]V 2 b; 19, 76 unter [X.]; jeweils m.w.[X.]). Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffent-lichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die
Funktions-
und Leistungsfähigkeit des Systems der Zu-satzversorgung im Interesse aller zu erhalten ([X.] 98, 365 unter [X.]I 3 g). In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitge-bern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 -
IV ZR 134/07,
aaO Rn.
30; [X.] 2007, 2850, 2852 = [X.], 1 unter [X.] 2 [X.] (4)).
Dem entspricht die einseitige Belastung 40
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jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht.
Entspre-chend scheiden die den Tarifvertragsparteien offenstehenden alternati-ven Möglichkeiten einer sachgerechten Bestimmung der Startgutschriften nicht bereits deswegen von vorneherein aus, weil sie möglicherweise mit Mehrkosten verbunden sind.

II[X.] Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Bedenken betref-fend die Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
12 [X.] -

41

Meta

IV ZR 9/15

09.03.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. IV ZR 9/15 (REWIS RS 2016, 14822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14822

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IV ZR 229/15 (Bundesgerichtshof)


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IV ZR 9/15

IV ZR 207/11

25 U 3827/14

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