Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. VII ZR 261/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3562

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 11. Mai 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.] §§ 366 Abs. 1, 121 Abs. 1 a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigen-tumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 [X.] nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind. b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 [X.] zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.]/04 - KG LG Berlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch [X.], [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht Forderungen der Klägerin aus abgetretenem Recht bezüglich des Bauvorhabens [X.] in Höhe von 12.233,48 • und Block 8 in Höhe von 175.805,03 • sowie bezüglich des Bauvorhabens [X.] in P. Blöcke 35/52 in Höhe von 121.400,65 •, Block 33 in Höhe von 88.965,27 •, Block 15 in Höhe von 56.876,82 • und Block 11 in Höhe von 3.898,58 • bis zum Betrag von insgesamt 184.000 • aberkannt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der [X.] gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 • geltend. 1 - 3 - Die Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen [X.] auf-grund eines im Jahr 1993 geschlossenen [X.] unter Eigen-tumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der [X.] akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künf-tig: [X.]) enthalten unter "[X.]. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung über ei-nen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohn-forderung, sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material auf-grund eines Werkvertrages mit einem [X.] verwendet. 2 Die Beklagte beauftragte die [X.] zwischen Februar 1994 und März 1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die [X.] und [X.] Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an die [X.] geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin abge-tretenen Teile der [X.] der [X.] aus den näher bezeichneten Bauverträgen anzurechnen seien. 3 Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die [X.] noch Forderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben [X.] in Höhe von 565.161,12 DM und [X.] in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen für die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben [X.]) sowie für die [X.] 8 und 14 (Bauvorhaben [X.]) [X.] gegen die Beklagte wirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die [X.] gerichte-ten Forderungen überstiegen. Sie hat diese [X.] zunächst bis zur Höhe der behaupteten Restforderung gegenüber der [X.] in Höhe von 780.993,95 • (1.527.491,41 DM) geltend gemacht. 4 - 4 - Das [X.] hat angenommen, dass der Klägerin [X.] der [X.] für das Bauvorhaben [X.] in Höhe von 367.771,35 DM und für das Bauvorhaben [X.] in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden seien. Es hat die Klage im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur Höhe eines Betrags von 184.000 • jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an sie abgetretenen [X.] aus den Bauaufträgen entsprechend der erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachträg-lichen Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung in Höhe von 184.000 • mit der Maßgabe weiter, dass bis zu diesem Betrag jeweils erststellige Teilbeträge der nach Auffassung des Landge-richts wirksam an sie abgetretenen [X.] gegen die Beklagte aus den Bauverträgen gemäß der in den Vorinstanzen bestimmten Reihenfolge ge-fordert werden. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). 8 - 5 - [X.] 9 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 388 abge-druckt ist, geht in Übereinstimmung mit dem [X.] davon aus, dass der Klägerin [X.] gegen die Beklagte aus näher bezeichneten [X.] für die Bauvorhaben [X.] und [X.] in Höhe des [X.] des von der Klägerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien. Die an die Klägerin abgetretenen [X.] seien durch Abschlagszahlungen der Beklagten in entsprechender Höhe gemäß §§ 362, 366 Abs. 1 [X.] erlo-schen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich zu bestimmen, dass ihre an die [X.] geleisteten Abschlagszahlungen zunächst den im Voraus an die Klägerin abgetretenen Teil der [X.] tilgen sollten. Dem Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Leistungen an den bisherigen Gläubiger erbringe, stehe ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht ent-sprechend § 366 Abs. 1 [X.] zu, um zu gewährleisten, dass er das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Bestimmungsrecht ausüben könne. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des Be-rufungsgerichts nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen ist. 11 Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Berufungsurteil die von den Parteien gestellten [X.] wiedergeben und erkennen lassen, [X.] tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. [X.], Urteile vom 30. September 2003 - [X.], [X.] 156, 216, 218 und vom 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 2424, 2425 mit Nachw.). Welche Anfor-12 - 6 - derungen danach im Einzelfall an die Entscheidungsgründe eines Berufungsur-teils zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung des mit § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verfolgten Zwecks zu beurteilen, eine Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 30. [X.] 2003, [X.]O, [X.] f. mit Nachw.). 13 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung dieser Grundsätze ausreichend begründet. Die [X.] werden im Urteil wörtlich wiedergegeben. Der Streitgegenstand der Berufung ist durch die Be-zugnahme auf die [X.] der Klägerin vom 11. Dezember 2002, aus der sich das mit der Berufung verfolgte [X.] ergibt, hinreichend bezeichnet. Eine wörtliche Wiedergabe der Erläu-terungen zu den mit der Berufung verfolgten [X.] war neben der gemäß § 540 ZPO zulässigen Bezugnahme auf schriftsätzliches Parteivorbrin-gen nicht geboten, da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen von einer vollständigen Erfüllung aller Teilansprüche ausgegangen ist. 2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, dass die an die Klägerin wirksam abgetretenen [X.] der [X.] aus den Bauvorhaben [X.] und [X.] durch Erfüllung gemäß § 362 [X.] erloschen sind. 14 a) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der [X.] zuste-hende [X.] in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des [X.]s teilabgetre-ten worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils ein-gesetzte von ihr an die [X.] gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser Teilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die hinreichende Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht [X.] - 7 - felhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das eingesetzte Materi-al reicht hierfür aus (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1986 - [X.]I ZR 342/85, [X.] 98, 303, 312). 16 b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 [X.] berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen sie gerichteten [X.] aus den Bauvorhaben [X.] und [X.] nach-träglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die [X.] ge-leisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden For-derungsteile anzurechnen seien. Der Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an den bisherigen Gläubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein Tilgungsbestim-mungsrecht in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 [X.] nachträglich auszuüben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf mehrere Teil-gläubiger Kenntnis erlangt hat (so [X.], [X.], 638, 640; Münch-Komm[X.]-Wenzel, 4. Aufl., § 366 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 366 Rdn. 12; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 366 Rdn. 3, 9; Soergel/Zeiss, [X.], 12. Aufl., § 366 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: [X.], [X.], 417; OLG Zwei-brücken, [X.], 216; [X.]/Olzen, [X.], (2000) § 366 Rdn. 31; [X.], [X.], 2. Aufl., § 7 [X.] 4. b) [X.]). 17 [X.]) Nach § 366 Abs. 1 [X.] wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 [X.] dar-18 - 8 - über hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehre-ren Gläubigern aufgeteilt ist (vgl. [X.], Urteile vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - [X.] ZR 221/64, [X.] 47, 168, 171 mit Nachw.). 19 [X.]) § 366 Abs. 1 [X.] regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu gelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 [X.] keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen. Damit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den Schuldner begründete Nachteil ausgeglichen, dass seine Dispositionsfreiheit über die Art der [X.] von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewähr-leistet war. (1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung gemäß § 366 Abs. 1 [X.] zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet wer-den sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger vereinbarte Sicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des bisherigen Gläubigers und des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach Anzeige der Teilabtre-tung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 [X.] sein Leistungsbestim-mungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die [X.], ein Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 [X.] gewährt, auszuüben. 20 (2) Für die Einräumung eines nachträglichen [X.] spricht der sich aus §§ 404 ff. [X.] ergebende Grundsatz, den Schuldner 21 - 9 - durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Zessionar darf deshalb nicht dar-auf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis einer Teilabtretung und damit der Möglichkeit erbringt, bei der Leistung eine Bestimmung über die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen, entsprechend der in § 366 Abs. 2 [X.] bestimmten Reihenfolge auf die mit der Abtretung ent-standenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach Offenlegung der Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 [X.] nachträglich eine Tilgungsbestimmung zu seinem Nachteil trifft. [X.]) Die Anwendung der ergänzenden Regelung des § 366 Abs. 2 [X.] kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von seinem Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bishe-rigen Gläubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der [X.] verhältnismäßig auf die dem bisherigen und dem neuen Gläubiger zuste-henden Teilforderungen anzurechnen (vgl. [X.], Urteile vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - [X.] ZR 221/64, [X.] 47, 168, 171 mit Nachw.). 22 [X.]) Der Schuldner ist entsprechend dem § 121 Abs. 1 [X.] zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungs-recht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung [X.] hat. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungs-rechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach § 366 Abs. 1 [X.] bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden hätte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 [X.] wegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1988 - [X.], 23 - 10 - [X.] 106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass eine etwaige Verzögerung der nachträglichen Leistungsbestimmung auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat. 24 c) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Tilgungsbestimmung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 [X.] vorge-nommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden ist. Zugunsten der Klägerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die [X.] die nachträgliche Leistungsbestimmung nicht unverzüglich getroffen hat. II[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 25 Das Berufungsgericht hat zunächst die erforderlichen Feststellungen [X.] nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der Abtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr zu vertretenden Verzögerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachträgliches [X.] nicht unverzüglich ausgeübt haben, hat das [X.] unter Berücksichtigung des Umstands, dass die an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten Abschlagszahlungen dann gemäß § 366 Abs. 2 [X.] verhältnismäßig getilgt worden sind, zu prüfen, in welcher Höhe die auf die Klägerin übergegangenen Forderungsteile durch die 26 - 11 - vor Offenlegung der Abtretung geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten erfüllt worden sind. Ferner hat es den von der Beklagten geltend gemachten weiteren Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretenen Teilforderun-gen sowie der erhobenen Verjährungseinrede nachzugehen. Dressler [X.] Wiebel Kuffer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 - [X.], Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 295/02 -

Meta

VII ZR 261/04

11.05.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. VII ZR 261/04 (REWIS RS 2006, 3562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3562

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