Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2008, Az. 5 StR 74/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2844

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5 [X.]/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 25. Juni und 11. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Professor als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 11. Juli 2008 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.]

auf Grund einer 29-tägigen Hauptverhandlung wegen Totschlags schul-dig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]hat es auf eine Freiheits-strafe von elf Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen den Angeklag-ten [X.] unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Über die Revision des Angeklagten [X.]

hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]blieb nach dem Ergebnis der vom [X.] beantragten [X.] auch dessen Antrag entsprechend [X.] erfolglos. 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die Eheleute [X.]und [X.]sowie [X.]. und [X.]waren bis 2004 befreundet. Die Nebenklägerin [X.]. [X.] 3 - 4 - brach im Spätsommer 2004 nach einer Auseinandersetzung mit S.

die Beziehung zu ihrer Freundin H.

[X.] ab. Sie vermutete, dass diese ein Verhältnis mit ihrem Ehemann [X.]unterhalte. [X.] S.

trennte sich von ihrem Ehemann. Am Abend des 3. Dezember 2005 entdeckten die Angeklagten die H.

[X.] und den [X.] [X.] in dessen Geländewagen im [X.]. Der Angeklagte [X.] [X.] den vorderen linken Rei-fen dieses Fahrzeugs. [X.]

[X.] fuhr in Richtung [X.] weiter. [X.][X.]telefonierte währenddessen über Notruf mit der Polizei. Nach drei Kollisionen des von den Angeklagten zunächst benutzten Pkw mit dem Fahrzeug des [X.]setzten die Angeklagten mit dem Pkw des [X.]
die Verfolgung fort. [X.] hielt 150 m vor dem Restaurant [X.]in der H. [X.]B. -Straße auf dem Rad- und Gehweg an und fragte den Zeugen M. nach dem Standort, den [X.] [X.] telefonisch der Polizei durchgeben wollte. Die Angeklagten hielten links ne-ben dem Fahrzeug des [X.]

. Hierdurch behinderten sie dessen mögliche Weiterfahrt. Der Angeklagte [X.] lief zur Fahrerseite, der An-geklagte [X.]zur Beifahrerseite. Er [X.] jetzt den rechten Vorderreifen, beugte sich mit dem Oberkörper durch das offene Beifahrerfenster, schrie und stach mit dem Messer in den Innenraum des Wagens nach [X.] . Der Angeklagte [X.] versuchte, die verschlossene Fahrertür zu öffnen. 4 Entgegen der Aufforderung der [X.] [X.] , doch in dem Fahr-zeug zu bleiben, verließ [X.]

[X.]den Pkw und flüchtete zu Fuß. Die beiden Angeklagten holten ihn auf der Fahrbahn der H.
[X.]B. -Straße ein und griffen ihn an. [X.] [X.]wehrte sich unter Zuhilfenahme von Pfefferspray. Der Angeklagte [X.]stach [X.] K. mit bedingtem [X.] in dessen linke Brust durch den Herzbeutel und die Herzvor-derwand, wodurch die linke Herzkammer eröffnet wurde. Der schwer [X.] Geschädigte flüchtete in das Restaurant, verfolgt von den Angeklagten. 5 - 5 - Diese entfernten sich sodann vom [X.]. Der Angeklagte [X.]flüchtete zu Fuß zu einer nur 100 m entfernten Tankstelle, wo er mit geröteten und trä-nenden Augen festgenommen wurde. Der Angeklagte [X.] verließ mit seinem Pkw stadteinwärts fahrend den [X.], kehrte aber alsdann zur [X.] Tankstelle zurück. Auch die Augen dieses Angeklagten waren gerötet und [X.]. [X.] [X.] verstarb trotz mehrerer Operationen am Folgetag an einem hämorrhagischen Schock. 6 2. Die Verfahrensrüge, das [X.] habe gegen § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil am 14. Verhandlungstag (29. September 2006) keine Sachverhandlung stattgefunden habe, versagt. 7 8 a) An diesem Sitzungstag wurden innerhalb einer halben Stunde ein nach dem vorangegangenen Sitzungstag gegen beide Angeklagte ergange-ner Haftbeschwerdebeschluss des [X.] und ein früher gegen den Mitangeklagten ergangenes Strafurteil verlesen. Als das Gericht nach Unterbrechung der Hauptverhandlung feststellte, dass jenes Strafurteil an einem vorangegangenen Sitzungstag bereits verlesen worden war, wurde die Sitzung nach knapp vierzig Minuten fortgesetzt. Die Fortsetzung erfolgte nunmehr in Abwesenheit der Verteidiger, die sich trotz erfolgter Benachrich-tigung über die vorgesehene Fortsetzung wegen angeblichen Zeitmangels und unter Berufung auf mangelnde Einhaltung der Ladungsfrist weigerten teilzunehmen. Erstmals wurde nun noch ein früher gegen den Mitangeklag-ten ergangener Strafbefehl verlesen; jene Verlesung wurde an einem späte-ren Sitzungstag in Anwesenheit der Verteidiger wiederholt. b) Es kann dahinstehen, ob die Rüge überhaupt zulässig ist. Sie ver-hält sich nicht näher dazu, dass die Einführung des [X.], der [X.] von der Revision als eine Sachverhandlung nicht begründend bewertet wird, den Verfahrensbeteiligten vom Vorsitzenden vorab bekannt gegeben 9 - 6 - worden war, nachdem in Ansehung der Wünsche der Verteidiger [X.](Angeklagter [X.]) und Rechtsanwalt

[X.]. (Angeklagter [X.] ) für den 14. Verhandlungstag eine Terminsdauer von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr vereinbart worden war; hiernach liegt nahe, dass auch die Auswahl der zu verlesenden Urkunden —vereinbartfi worden sein kann. Ob es danach weitergehenden vollständigen Vortrags zur umfassenden Prüfung der [X.], die auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwirkung zu bewer-ten ist (vgl. [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), bedurfte, braucht der Senat nicht zu vertiefen. c) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Mindestens die Verlesung des zuvor weder den Schöffen noch gesichert den Angeklagten persönlich [X.] gegebenen Haftbeschwerdebeschlusses des [X.] vom 31. August 2006 stellte, wie das [X.] in dem den Aussetzungsantrag der Verteidigung zurückweisenden Beschluss vom 26. Oktober 2006 zutreffend erkannt hat, eine ausreichende [X.] dar. Ob dies auch für die [X.] ersichtlich zunächst nicht bewusst [X.] wieder-holte Verlesung einer für die Rechtsfolgenbestimmung maßgeblichen Vor-entscheidung gelten kann, welche die Erinnerung der Prozessbeteiligten an den [X.] zu aktualisieren gleichfalls geeignet ist, kann dahinstehen. 10 Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fort-gang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhalt-lich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird ([X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8). Zwar hat die Verlesung dieses [X.] den bereits eingeführten Beweisstoff nicht erweitert. Er enthält [X.] vertiefende Ausführungen zu einer wesentlichen, wenn nicht gar pro-zessentscheidenden Verfahrensfrage (vgl. [X.]R aaO Sachverhandlung 7), die [X.] von der Verteidigung vehement bekämpfte [X.] Zulässigkeit der Verwer-tung des polizeilichen Notrufs der [X.][X.] aus dem Blickwinkel des § 252 StPO und in Bezug auf den Grundsatz des fairen Verfahrens wegen 11 - 7 - Behinderung des Fragerechts der Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. [X.]. Die Verlesung des Beschlusses trug somit [X.] nicht anders als etwa eine rechtliche Stellungnahme eines der Prozessbeteiligten zu dieser Frage [X.] zur Förderung der Klärung des im späteren Urteil zugrunde zu legenden Pro-zessstoffes bei (vgl. [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). Durch die Darlegung des Rechtsproblems wurde zudem der mit diesem [X.] zentrale Verfahrensstoff tatsächlich und rechtlich in Erinnerung gerufen. Dies gilt für die über die Haftfrage während laufender Hauptverhandlung ent-scheidungsbefugten Schöffen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 126 [X.]. 8; [X.] in [X.][X.], [X.]. § 125 [X.]. 16a) in beson-derem Maße (vgl. auch [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4). 12 Hinzu tritt, dass das [X.] entgegen den Beschwerden der Verteidiger in der bisherigen Verfahrensweise des [X.]s keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erblickt hat (Revisionsbegrün-dung B. S. 18). Die sich damit befassenden Darlegungen er-langten somit Bedeutung für die [X.] wenn auch erst nach durchgeführter Be-weisaufnahme [X.] vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; [X.] [X.] GSSt [X.] StV 2008, 133, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). Selbst nach der vom [X.] in der [X.] für geboten gehaltenen einschränkenden Prämisse läge eine Sachverhandlung vor. Danach sei der Beschluss des [X.] nicht als taugliche Grundlage für eine Sachverhandlung anzusehen, weil ihm zur Frage des Bestehens von [X.] keine weiterge-henden, sondern lediglich die Rechtsansicht des [X.]s bestätigende [X.] zu entnehmen seien. Indes wäre vorliegend der Be-schlussverlesung selbst nach dieser [X.] durchaus zweifelhaften [X.] Prämisse ein für ausreichend erachteter an die Verfahrensbeteiligten gerichteter Appell zum Überdenken ihrer bisher eingenommenen Rechtspositionen anzuneh-men gewesen. Das [X.] hat nämlich am 13. Verhandlungstag durch 13 - 8 - seinen Hinweis, —das Gericht geht davon aus, dass dieser Widerspruch [X.] bleibt, solange die Verteidigung nicht Gegenteiliges äußertfi (Revisionsbegründung

B. S. 10) die Rechtslage insoweit als noch nicht endgültig geklärt angesehen. In diesem Zusammenhang wäre es unerheblich, dass nach der Beschlussverlesung nicht etwa eine vertiefende Erörterung mit den Verteidigern stattgefunden hat, weil diese ersichtlich auf eine solche verzichtet haben und stattdessen mit dem Vorsitzenden nach Beendigung der Verhandlung Probleme der Tätertrennung erörtert haben (Revisionsbegründung

B. S. 54). Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Un-terbrechungsfristen durch das 1. [X.] in [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sach-verhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden [X.] an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das [X.] auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der [X.] durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des [X.] den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch [X.] [X.] Kammer [X.] StV 2006, 81, 85; [X.] [X.] Kammer [X.], Beschluss vom 17. Juli 2006 [X.] 2 BvR 1190/06 sub 3 b; [X.], Beschluss vom 6. März 2008 [X.] 5 [X.], [X.]. 11). Insoweit hat die Revision das landgerichtliche Ver-fahren auch nicht gerügt. 14 d) Demnach kommt es auf die weiteren Überlegungen des [X.] zum Zweck des [X.] des § 229 Abs. 1 StPO nicht mehr an. Der Senat neigt dessen Auffassung zu, dass es nach den vom Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerungen von drei Tagen über zehn Tage auf jetzt geltende drei Wochen schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein kann, die Erhaltung der Erinnerung an den [X.] zu 15 - 9 - garantieren (vgl. [X.]St 33, 217, 218; vgl. aber auch [X.]R StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3; dagegen Verkündung 4 und 5). Ob hieraus zu schlie-ßen wäre, dass ein revisibler Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO überhaupt nur noch bei einer insgesamt im Blick auf Art. 6 Abs. 1 MRK nachhaltigen Vernachlässigung der Konzentrationsmaxime angenommen werden sollte, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch auf eine Bewertung der wegen Verstoßes gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO bedenklichen weiteren Verhandlung vom gleichen Tag von 10.12 Uhr bis 10.25 Uhr kommt es nicht mehr an, was gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Revisionsrüge [X.] nach Auffas-sung des [X.]s bei der Beruhensprüfung [X.] vertiefungswür-dig gewesen wäre. 16 17 3. Auch die mit der Sachrüge geführten Angriffe gegen die Beweis-würdigung des Schwurgerichts versagen. 18 Das [X.] war sich bei seiner Würdigung der gegenüber [X.] gemachten Angaben der [X.][X.] über eine unmittelbare Tatausfüh-rung des Angeklagten [X.]des geringeren Beweiswertes der nur zur Verfü-gung stehenden mittelbaren Belastungen bewusst, der aus dem Fehlen der Möglichkeit [X.] nach deren Berufung auf ihr Zeugnis-verweigerungsrecht nach § 52 StPO resultierte ([X.]; vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2007, 204, 206 f.; [X.] NJW 2000, 3505, 3510, insoweit teilweise nicht in [X.]St 46, 93 abgedruckt; [X.]St 51, 150, 157 [X.]. 26). Das Schwurgericht hat [X.][X.]

nicht einmal als ursprüngliche unmit-telbare Tatzeugin angesehen, sondern angenommen, dass sie auch aus den von ihr wahrgenommenen [X.] auf die unmittelbare Tatausführung durch den Angeklagten [X.] geschlossen haben kann ([X.]). Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist insoweit [X.] im Gegensatz zur Auffassung der Revision [X.] auch nicht lückenhaft. Das [X.] hat die 19 - 10 - vereinzelt gebliebene zurückhaltende Äußerung der [X.][X.]gegenüber der Cousine des Angeklagten [X.]über dessen Täterschaft ([X.]) mit nachvollziehbarer Würdigung als nicht in Widerspruch stehend zu anderen, den Angeklagten [X.]stärker belastenden Angaben angesehen ([X.]). Das [X.] hat es auch nicht unterlassen, ein sich aus den fest-gestellten [X.] etwa aufdrängendes Alternativgeschehen [X.] Ausfüh-rung des tödlichen Messerstichs durch den Angeklagten [X.]

[X.] zu [X.] (vgl. [X.] NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in [X.]St 51, 144 abge-druckt). Die auf zahlreiche Beweismittel und Wahrscheinlichkeiten gestützte Schlussfolgerung, nur [X.] komme als Messerstecher in Frage ([X.]), ist jedenfalls vor dem Hintergrund der jenseits der (mittelbaren) Aussage der [X.] [X.] bewiesenen Umstände sachlichrechtlich nicht zu beanstan-den (vgl. [X.]St 36, 1, 14). 20 21 Die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz bedurfte bei dem hier vorliegenden Herzstich keiner weitergehenden Begründung (vgl. [X.]R StGB § 212 Vorsatz bedingter 57 m.w.N.). [X.] Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 74/08

11.07.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2008, Az. 5 StR 74/08 (REWIS RS 2008, 2844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2844

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