Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2006, Az. 3 StR 199/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2302

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.]/06 vom 3. August 2006 Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja __________________ StPO § 229 Abs. 1 Zur Wahrung der [X.] nach § 229 Abs. 1 StPO durch "[X.]" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das [X.]. [X.], [X.]. vom 3. August 2006 - 3 [X.]/06 - [X.] in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] am [X.]als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 22. Februar 2006 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge ([X.] 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ([X.] 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses [X.]eil Revision eingelegt und diese auf [X.] 1 beschränkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachli-chen Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte mit den früheren [X.] [X.]und [X.]zur Nachtzeit in die Wohnung einer 91-jährigen Frau ein, um diese zu berauben. Während die beiden Mittäter nach Stehlens-wertem suchten, fixierte der Angeklagte die Frau in ihrem Bett, indem er sie mit seinem Oberkörper niederdrückte. Um sie am Schreien zu hindern, schob er ihr einen Waschlappen in den Mund. Die Frau verstarb infolge dieser Behandlung. Die [X.] kam zum Ergebnis, dass der Angeklagte die Gefahr eines Todeseintritts hätte erkennen können, dass er jedoch insoweit weder mit direk-tem noch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. 2 - 4 - II. Verfahrensrüge: 3 1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO: Zwischen dem Termin vom 8. November 2005 und dem vom 8. Dezember 2005 sei die Hauptverhandlung länger als 3 Wochen unterbrochen gewesen. In [X.] habe - am 17. November 2005 - lediglich ein so genannter Schiebetermin stattgefunden, durch den das Verfahren nicht ausreichend ge-fördert worden sei. In diesem Termin, der nur vier Minuten gedauert habe, seien die Bundeszentralregisterauszüge für einen früheren Mitangeklagten (mit zwei Eintragungen) und für den Angeklagten (mit sechs Eintragungen) verlesen [X.]. Es hätten - anders als an den anderen Hauptverhandlungstagen - weder der Vertreter der Jugendgerichtshilfe noch einer der drei psychiatrischen Sach-verständigen, noch der rechtsmedizinische Sachverständige teilgenommen. Nach der Verlesung der Registerauszüge sei die Hauptverhandlung - ohne dass die Eintragungen erörtert oder sonst zur Sache verhandelt worden wäre - un-terbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 8. Dezember anberaumt worden. All dies zeige, dass der Termin vom 17. November 2005 von [X.] nur dazu habe dienen sollen, die Frist des § 229 Abs. 1 StPO dem Schein nach zu wahren und die Vorschrift dadurch zu umgehen; ihm könne daher [X.] fristwahrende Wirkung zukommen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, wes-halb nicht jedenfalls zugleich der Registerauszug des dritten früheren [X.] verlesen worden sei. 4 2. [X.] ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass - was befremd-lich erscheint - der Vertreter der Staatsanwaltschaft sie erhoben hat, obwohl er in einer späteren Phase der Hauptverhandlung wegen eines seit längerer [X.] zwischen dem 6. Februar und 1. März 2006 geplanten Auslandsaufenthalts selbst um eine Änderung des Terminplans gebeten und angeregt hat, am 17. Februar 2006 lediglich einen "Kurztermin" durchzuführen, an dem ein nicht 5 - 5 - in die Sache eingearbeiteter Staatsanwalt als [X.] teilnehmen soll-te. 3. In der Sache kann die Rüge aber keinen Erfolg haben. 6 a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen [X.] ent-wickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5). Gemessen daran ist hier die am 8. November 2005 unterbrochene Verhandlung am 17. November 2005 mit fristwahrender Wirkung fortgesetzt worden. Die Verlesung einer Urkunde, insbesondere auch eines Bundeszentralregisterauszugs, ist Teil der erforderlichen Beweisaufnah-me zu den persönlichen Verhältnissen des oder der Angeklagten. Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwah-renden Fortsetzungsverhandlung dar ([X.] NStZ 2000, 212; [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; [X.], [X.]. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78). 7 Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert worden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensför-dende Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der [X.] diente ([X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sach-verhandlung 3, 4). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Belang, dass - wie die Staatsanwaltschaft meint - im Termin vom 17. November 2005 zugleich der Registerauszug für den weiteren früheren Mitangeklagten hätte verlesen [X.] können. Insoweit besteht im Übrigen allerdings auch Anlass zu dem [X.], dass dieser im Termin vom 9. Januar 2006 verlesene Auszug vom 15. Dezember 2005 stammte und somit am 17. November 2005 noch nicht vor-gelegen hat. Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in Fällen, in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1 StPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war ([X.] NJW 1996, 3019 f.; [X.], [X.]. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = [X.], 359). So liegt es hier jedoch nicht. 9 b) Die Verlängerung der [X.] des § 229 Abs. 1 StPO von zehn Tagen auf drei Wochen durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] 2198) gibt - entgegen der Auffassung der Beschwerde-führerin - zu einer Änderung der Rechtsprechung für die hier in Frage stehen-den Sachverhalte keinen Anlass. 10 aa) Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung der [X.] die Erwartung verbunden, dass mit ihr der "Zwang zu zeit- und kostenintensiven [X.]", mit denen im Ergebnis nur der Verfahrensa[X.]ruch verhindert werden soll, entfällt (BTDrucks. 15/1508 S. 13). Damit sollte nach der [X.] die Möglichkeit einer flexiblen Verfahrensgestaltung verbessert, aber die Inanspruchnahme der dreiwöchigen [X.] nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. [X.]. 378/03 S. 57). 11 Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Forderung erhoben, kriti-scher als bisher gegenüber so genannten "[X.]" zu sein (Meyer-12 - 7 - [X.], [X.]. § 229 Rdn. 11; [X.]/[X.] NJW 2004, 2932, 2934): So erscheine besonders fraglich, ob die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten oder die eines Ablehnungsgesuchs genüge (Meyer-[X.] aaO m. w. N. zum bisherigen [X.]). [X.]) Die hier zu beurteilende Konstellation zwingt nicht dazu, den aufge-worfenen Fragen umfassend nachzugehen und insbesondere zu entscheiden, inwieweit etwa die Erörterung von Verfahrensfragen oder Prozesshindernissen unter der Geltung der auf drei Wochen verlängerten [X.] noch für die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache genügen könne. Eine Verschärfung der Anforderungen an [X.] kommt jedenfalls für solche Fälle nicht in Betracht, in denen - wie hier - durch eine wenn auch nur kurze Verhandlung das Verfahren in der Sache selbst gefördert worden ist, na-mentlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Verlesung eines [X.] oder einer sonstigen Urkunde reicht, soweit sie nicht willkürlich auf mehrere Sitzungstage verteilt oder lediglich wiederholt wird, nach wie vor aus (so auch Meyer-[X.] aaO). 13 Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Zuläs-sigkeit von kurzen Terminen zur Wahrung der [X.]en keines-wegs generell ausschließen wollte. Wie die oben genannten Auszüge aus den Materialien belegen, war es sein Anliegen, die Anberaumung solcher Termine möglichst entbehrlich zu machen. Für ihre Bewertung als gänzlich unzulässig lässt sich weder dem geänderten Text des § 229 StPO, in dem lediglich in Abs. 1 die Frist verlängert worden ist, noch den Materialien irgendein Anhalts-punkt entnehmen. 14 Zudem würde die Verschärfung der Anforderungen an die Annahme [X.] zur Sache auch dem Anliegen des [X.] - 8 - bers zuwiderlaufen. Die Situation, dass der am Ende einer Frist anberaumte Termin nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden kann, etwa weil überraschend ein Zeuge nicht erscheint oder der eingearbeitete Verteidiger verhindert ist, kann sich nämlich unabhängig davon ergeben, ob die gesetzliche [X.] zehn Tage oder drei Wochen beträgt. Bei einer sonst straf-fen Terminierung wird dies unter der Geltung einer dreiwöchigen Unterbre-chungsfrist zwar seltener auftreten als früher bei der 10-tägigen Frist. Gänzlich vermeiden lässt sich die Situation aber nicht. Wäre bei einer Verschärfung der Anforderungen die Durchführung eines kurzen Termins, in dem mit einer Be-weisaufnahme das Verfahren nur in geringem Umfang gefördert wird, unzuläs-sig, müsste mit der Verhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies würde gerade die verfahrensökonomischen Interessen, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung waren, sowie den Anspruch des Angeklagten auf den Abschluss seines Verfahrens in angemessener [X.] nachhaltig verlet-zen. Schließlich zwänge die Verschärfung der Anforderungen an die Annah-me einer fristwahrenden Verhandlung dazu, das erforderliche Ausmaß der [X.] festzulegen und in einer weit größeren Zahl von Fällen als bei der derzeitigen Rechtslage zu bewerten, ob ein Termin zur Fristwahrung [X.]. Für eine derartige Bewertung sind allerdings sachgerechte und hand-ha[X.]are Maßstäbe nicht ersichtlich. Wenn man etwa die Verlesung eines [X.] für ungenügend hielte, stellte sich die Frage, ob die zusätzliche Verlesung weiterer Auszüge, deren Erörterung oder die Verlesung eines [X.]eils ausreichen würde. Es wäre zu befürchten, dass sich eine unüber-sichtliche und wohl auch uneinheitliche Fallrechtsprechung entwickeln würde, die erhebliche Unsicherheiten für die Durchführung umfangreicher Verfahren mit sich brächte. Den Gerichten müssen jedoch gerade mit Blick auf den [X.] möglichst 16 - 9 - klare Vorgaben zur Verfügung stehen, um der Gefahr vermehrter Verfahrens-a[X.]rüche oder späterer Wiederholungen von Verfahren infolge einer Aufhebung im Revisionsverfahren zu begegnen. Es kommt hinzu, dass die Nachprüfung des Gewichts einer [X.] angesichts der Ausgestaltung des Revisionsverfahrens auf [X.] Schwierigkeiten stoßen müsste. Die Beurteilung der Bedeutung einer Sachverhandlung würde vielfach, insbesondere wenn es um den Umfang von Erörterungen oder um die Wichtigkeit einer wenn auch nur kurzen Beweisauf-nahme geht, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen. Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstan-des eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet ([X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). 17 4. [X.] gibt Anlass zu zwei Anmerkungen: 18 a) Die Verlängerung der zulässigen [X.] nach § 229 Abs. 1 StPO führt nach den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbeson-dere umfangreiche Hauptverhandlungen noch länger als früher dauern. Die Zahl der Verfahren, in denen die [X.] zwischen zwei Hauptver-handlungsterminen regelmäßig länger als zehn Tage beträgt und nur zweimal im Monat verhandelt wird, nimmt, was nach der Gesetzesänderung auch zu erwarten war, zu. Dies verletzt indes für sich noch nicht die in § 229 StPO ver-ankerte [X.], die gewährleisten soll, dass der [X.] das [X.]eil aus dem Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst wird, beim [X.]eilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder anderen Aufzeichnungen zu entnehmen ([X.]. [X.] 1970, 309, 310; [X.] NJW 1996, 3019). Denn diese Verlängerung ist Folge der gesetzgeberischen 19 - 10 - Entscheidung, mit der § 229 StPO und damit auch die durch diese Vorschrift ausgestaltete [X.] modifiziert worden sind. Dass der Ge-setzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran nichts ändern. Seine Vor-stellung, dass die Dreiwochenfrist nur in Ausnahmefällen in Anspruch genom-men werden sollte, hat im Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden. b) Unabhängig von den nach § 229 StPO eröffneten [X.] ist jedoch bei der Terminierung einer Hauptverhandlung das in Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierte [X.]eunigungsgebot zu beachten (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 2934; Sommer StraFo 2004, 295, 297). Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] kann eine Verletzung des [X.]eunigungsgebotes - insbesondere in Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten [X.] gesehen werden ([X.]R [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-gerung 17; [X.], 81). Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das [X.]eunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom Angeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. [X.], [X.]. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den [X.] zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06). 20 Hier bedarf indes die Einhaltung des [X.]eunigungsgebotes keiner nä-heren Prüfung, da die Festnahme des Angeklagten wenige Tage nach der Tat vom 15. April 2005 erfolgte und das [X.]eil bereits am 22. Februar 2006 und [X.] nach lediglich zehn Monaten ergangen ist. Im Übrigen würde es auch an der hier erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. [X.]St 49, 342) fehlen, mit der die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen könnte, da sie 21 - 11 - gegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten führen würde. [X.] Sachrüge: 22 Auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Staatsan-waltschaft die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2006 eingehend und zutreffend ausgeführt, dass die auf zahlreiche gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechende Indizien gestützte Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist. 23 Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es nicht erforderlich, den durch die Angabe der gesetzlichen Fundstelle [X.] bezeichneten Strafrahmen in den [X.]eilsgründen im [X.]. Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ent-scheidung [X.] StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den Sonderfall des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB 24 - 12 - betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge der Wahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von selbst versteht. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 199/06

03.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2006, Az. 3 StR 199/06 (REWIS RS 2006, 2302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2302

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