Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016, Az. X ZR 18/14

10. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15519

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Auslegung der Bezeichnung "olivenförmig" für das Mittenstück eines Pferdetrensengebisses


Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2013 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 140 693 (Streitpatents), das am 13. August 1999 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 16. Dezember 1998 international angemeldet worden ist und ein [X.] mit zwei seitlichen Ringen und einem Bügel betrifft. Patentanspruch 1, auf den die weiteren neun Ansprüche unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

"[X.] mit zwei seitlichen Ringen (20, 22) und einem zwischen diesen Ringen (20, 22) angeordneten Bügel (24), der einerseits mindestens ein Gelenk (26, 28) hat und andererseits zwei [X.] aufweist, wobei jeder Seitenabschnitt ein von dem Gelenk (26, 28) entferntes Ende hat und in diesem Ende der [X.] (29, 31) jeweils eine Bohrung (32) für die frei bewegliche Aufnahme jeweils eines der Ringe (20, 22) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Achsen (42) der beiden Bohrungen (32) [X.] definieren, die in einem Winkel von 45° ± 20° zur Gelenkachse (34, 36) des mindestens einen Gelenks (26, 28) verläuft, vorzugsweise dass die Achsen (42) der beiden Bohrungen (32) [X.] definieren, die in einem Winkel von 45° ± 10° zur Gelenkachse (34, 36) des mindestens einen Gelenks (26, 28) verläuft."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Ferner sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es ihm die Fassung des [X.] gegeben hat.

4

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent in erster Linie zuletzt in einer Fassung verteidigt, in der sich an Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen [X.] sechs darauf zurückbezogene Ansprüche anschließen. Den nach der Fassung des erstinstanzlichen [X.] nebengeordneten Patentanspruch 8, der ein einfach gebrochenes [X.] betrifft, verteidigt die Beklagte nicht mehr weiter.

5

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verfolgt mit der Anschlussberufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiter.

Entscheidungsgründe

6

Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.

7

I. Das Streitpatent betrifft ein [X.] mit zwei seitlichen Ringen und einem zwischen diesen Ringen angeordneten Bügel, der mindestens ein Gelenk aufweist.

8

1. Ein derartiges [X.] ist nach den Ausführungen in der [X.] aus der [X.] Patentanmeldung 17 959 ([X.]) bekannt. Als bewährte Merkmale solcher Gebisse hebt die [X.] hervor, dass die Übergänge zwischen den einzelnen Abschnitten des Bügels weich ausgebildet seien, dass sich der Querschnitt der [X.] von den Ringen nach innen hin zu verjünge und dass der Bügel zum einen glatt, mit fließenden Konturen und ohne Kanten, und zum anderen gekrümmt ausgebildet sei, so dass eine die Bohrungen für die frei bewegliche Aufnahme der beiden Ringe verbindende Mittellinie des Bügels nach vorn zum Gaumen des Pferdes hin gebogen verlaufe.

9

Nachteilig an dem bekannten [X.] sei jedoch, dass es eine günstige Position in der Maulhöhle des Pferdes je nach Konstruktion entweder nur bei losem oder nur bei [X.] einnehme ([X.]. Abs. 29). Außerdem habe sich herausgestellt, dass der Druck, der durch das Anziehen der Zügel bewirkt werde, nicht immer nur auf die Zunge des Pferdes, sondern teilweise auch auf dessen Gaumen einwirke. Gerade ein Druck auf den Gaumen sei aber unerwünscht ([X.]. Abs. 5).

Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, das aus dem Stand der Technik bekannte [X.] dahingehend weiterzubilden, dass es sich sowohl bei losem als auch bei [X.] möglichst gut der Anatomie eines [X.] anpasst und durch die verbesserte Passform der durch das Anziehen der Zügel bewirkte Druck sich im Wesentlichen auf die Zunge und nicht auf den Gaumen des Pferdes auswirkt ([X.]. Abs. 5, 6 und 29).

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ein [X.] mit folgenden Merkmalen vor (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1. Das [X.] weist auf

a) zwei seitliche Ringe (20, 22) [1.2] und

b) einen dazwischen angeordneten Bügel (24) [1.3].

2. Der Bügel (24)

a) ist zweifach gebrochen [1.1] und weist auf

b) zwei Gelenke (26, 28) [1.3.1],

c) zwei [X.] (29, 31) [1.3.2],

(1) in denen in dem von dem Gelenk (26, 28) entfernten Ende jeweils eine Bohrung (32) ausgebildet ist [1.5.1 und 1.5.2], und

d) einen [X.] (30) [1.3.3], der

(1) im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen der [X.] (29, 31) verdickt [1.6],

(2) etwa olivenförmig ausgebildet [1.6] und

(3) maximal 4 cm lang ist [1.8].

3. Die Gelenke (26, 28) sind als mit Spiel ineinandergreifende Ösen an den Endbereichen der [X.] bzw. des [X.] (30) ausgebildet [1.4].

4. Die Bohrungen (32) in den Enden der [X.]

a) sind für die frei bewegliche Aufnahme jeweils eines der Ringe (20, 22) ausgebildet [1.5.3] und

b) ihre Achsen (42) definieren [X.], die in einem Winkel von 45° ± 20°, vorzugsweise von 45° ± 10°, zur Gelenkachse (34, 36) der Gelenke (26, 28) verläuft [1.7].

Nach der Fassung, die Patentanspruch 1 durch das angefochtene Urteil erhalten hat, sind zusätzlich folgende Merkmale vorgesehen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

2. d) (4) und zwei Bohrungen hat, deren Mittelinien einen Abstand unter 2,5 cm haben.

4. b) (1) wobei bei gestrecktem Bügel (24) und in [X.] der beiden Achsen (42) der Bohrungen (32) jede dieser Achsen (42) der beiden Bohrungen (32) einen Winkel kleiner 90° mit der Längsachse des Bügels (24) bildet [1.10] und

(2) die beiden Achsen (42) der Bohrungen (32) denselben Winkel mit der Längsachse einschließen [1.11].

3. Folgende Merkmale bedürfen näherer Erörterung:

a) Nach den Ausführungen in der [X.] wird die technische Aufgabe durch die in Merkmal 4b definierten Winkelbeziehungen zwischen den Achsen der Gelenke und den Achsen der Bohrungen in den vom Gelenk entfernten Enden der [X.] gelöst. Dadurch - so erläutert die [X.] - erhalte das Gebiss eine Gelenkigkeit in einer zweiten, im Winkel von 45° zur [X.] der Bohrungen verlaufenden [X.] und könne sich aufgrund der höheren Freiheitsgrade in der Bewegung räumlich besser einem Pferdemaul anpassen als die vorbekannten Gebisse.

Danach ist Bezugsobjekt für den in Merkmal 4b festgelegten Winkel zwischen Gelenk- und [X.] die [X.], die durch die Achsen (42) der Bohrungen (32) für die seitlichen Ringe definiert wird. Diese [X.] wird in der [X.] unter Bezugnahme auf die Figuren 1, 2 und 3 des Streitpatents erläutert, von denen allerdings lediglich die Figur 1 eine Ausführungsform eines von der Beklagten nunmehr noch allein beanspruchten zweifach gebrochenen Pferdegebisses zeigt, während die Figuren 2 und 3 ein einfach gebrochenes Pferdegebiss zum Gegenstand haben.

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Danach fällt die [X.], die durch die Achsen (42) der Bohrungen (32) für die seitlichen Ringe definiert wird, in den Figuren 1 und 2 mit der Zeichenebene ([X.] des Papiers) zusammen ([X.]. Abs. 21). Bei der gegenüber der Figur 2 um 90° gedrehten Ansicht in Figur 3 verläuft die durch die [X.] definierte [X.] dementsprechend senkrecht zur Zeichenebene.

Die Anordnung der [X.] im Vergleich zu der so definierten [X.] erläutert die [X.] unter Bezugnahme auf Figur 3 lediglich für ein einfach gebrochenes [X.]. Bei diesem gibt es zwei [X.], die in Figur 3 mit den Bezugszeichen 34 und 36 gekennzeichnet sind. Diese beiden [X.] sind im Verhältnis zueinander in einem Winkel von 90° angeordnet und verlaufen damit sowohl zur [X.] der Bohrungen (32) als auch zur Zeichenebene in einem Winkel von 45° ([X.]. Abs. 22).

Die in Merkmal 4b definierte Anforderung an den Winkel zwischen [X.] der [X.] und den [X.] gilt mithin für beide [X.] eines Gelenks, allerdings mit der Maßgabe, dass der Winkel in unterschiedlicher Richtung zu messen ist. Bei einem zweifach gebrochenen Gebiss, wie es in Figur 1 dargestellt wird, müssen diese Voraussetzungen bei beiden Gelenken und damit in Bezug auf insgesamt vier [X.] erfüllt sein.

b) Nach Merkmal [X.]) ist der [X.] etwa olivenförmig ausgebildet. Die [X.] erläutert den Ausdruck "olivenförmig", über dessen Auslegung die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind, nicht näher. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird als olivenförmig ein Gebilde bezeichnet, dessen Grundform sowohl im Längsschnitt als auch im Querschnitt - vergleichbar einer Olive - in etwa einem Kreis oder einer Ellipse entspricht. Solche [X.] waren, wie in der [X.] ausgeführt wird, im Stand der Technik bekannt. Ihnen standen anders gestaltete [X.] gegenüber, die eher die Form einer Platte hatten. Damit ist einerseits zwar nicht ausgeschlossen, dass ein olivenförmiges Mittenstück in seinem Umfang etwas abgeflacht sein kann. Andererseits muss aber immer eine gewisse Wölbung vorhanden sein und es dürfen keine abrupten Übergänge zwischen Ober- und Unterseite auftreten. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Klägerin, eine Platte mit abgerundeten Ecken und Kanten weise die Form einer flachen Olive auf und sei damit ebenfalls als olivenförmig im Sinne von Merkmal [X.]) anzusehen, nicht beigetreten werden.

c) Zu den in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils zusätzlich vorgesehenen Merkmalen 4b(1) und 4b(2) heißt es in der [X.], dass die beiden Achsen der Bohrungen für die Ringe bei normaler Auflage des Gebisses auf einer ebenen Fläche nicht parallel zueinander, sondern in einem Winkel von kleiner als 90° zu der Längsachse und dabei V-förmig zueinander verlaufen ([X.]. Abs. 15). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Merkmale nicht dahin zu verstehen, dass die beiden [X.] parallel zueinander verlaufen können. Zwar wäre eine solche Ausgestaltung vom [X.] noch umfasst. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass die beiden Achsen jeweils in gegenläufiger Richtung zueinander geneigt sein müssen. Nach der [X.]eibung ist es dem Fachmann lediglich freigestellt, ob sich die beiden Bohrungen unterhalb des [X.] schneiden - was die [X.] als besonders vorteilhaft bezeichnet - oder ob der Schnittpunkt oberhalb des [X.] liegt ([X.]. Abs. 16). Eine parallele Anordnung findet demgegenüber keine Erwähnung.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er werde dem Fachmann, einem von erfahrenen Reitsportlern und erforderlichenfalls einem Pferdeveterinär beratenen Fertigungstechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Erzeugnissen für Reitgeschirrbeschläge, durch die [X.] Patentanmeldung 17 959 ([X.]) nahegelegt. Diese Entgegenhaltung offenbare ein Trensengebiss, bei dem die [X.] und 2 sowie die Merkmale 3 und 4a verwirklicht seien. Insbesondere werde auch ein Mittelstück mit einer Länge von 4 cm offenbart. Merkmal 4b werde zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in seinen Grundzügen durch die Figur 30 und die entsprechenden Erläuterungen in der [X.] (S. 14) offenbart. Zwar sei dort nur ein starres Gebiss dargestellt. Die offenbarte [X.]tellung könne jedoch ebenso bei einem zweifach gebrochenen Gebiss gegeben sein. Dafür spreche, dass der in [X.] formulierte Patentanspruch 13, der ein zweifach gebrochenes Gebiss betreffe, auch auf Patentanspruch 7 zurückbezogen sei, der die in Rede stehende [X.]tellung betreffe. Für den Fachmann hätten sich aus [X.] ferner Hinweise darauf ergeben, dass eine Änderung der dort angegebenen Werte für den Neigungswinkel vorteilhaft sein könne.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.], die gegenüber der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung zusätzlich das Merkmal "und dass der [X.] (30) zwei Bohrungen hat, deren Mittellinien einen Abstand unter 2,5 cm haben" enthält, beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das in der [X.] offenbarte zweifach gebrochene Gebiss weise an den seitlichen Enden des [X.] Bohrungen auf. Deren [X.] sei zwar nicht explizit angegeben. Die [X.] enthalte jedoch den Hinweis, dass das Mittelstück mit dem Zungenspiel des Pferdes relativ frei beweglich gestaltet sein müsse, um das vom [X.] geschätzte Kauen anzuregen. Der Fachmann entnehme daraus, dass ein Kompromiss zwischen der Beweglichkeit des [X.] und einer für das Tier deutlichen Übertragung der Drehbewegung der seitlichen Bereiche gefunden werden müsse. Hierfür seien ausreichende Ösenradien und entsprechende Ösenwandstärken im Gelenkbereich zu wählen. Wie das nach der [X.] hergestellte Muster K21 mit einem Mittelstück von 4,5 cm Länge und einem [X.] von 2,5 cm zeige, müssten bei einem kürzeren Mittelstück die Abstände der [X.] entsprechend verringert werden. Damit gelange der Fachmann zwangsläufig und ohne erfinderisches Zutun zu dem in Patentanspruch 1 angegebenen Größenbereich, so dass es sich bei einer solchen Anpassung um eine lediglich handwerkliche Maßnahme handle.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag II sei dagegen patentfähig. Die [X.] Patentschriften 4 941 312 ([X.]) und 800 381 ([X.]) und die in den Abbildungen [X.] und [X.] dokumentierten Vorbenutzungen beträfen keine zweifach gebrochenen Gebisse, wie sie allein noch Gegenstand der verteidigten Fassung des Streitpatents seien, so dass es insoweit an der [X.] fehle. In dem Auszug aus "[X.]" ([X.]), im Katalog "[X.] 97/99" ([X.]), in [X.], in der Veröffentlichung "[X.]: ‘A Bit of Magic‘" ([X.]) und in der [X.] Patentanmeldung 196 47 338 ([X.]) würden zwar auch Trensengebisse beschrieben, die zweifach geteilte Bügel aufwiesen. Dort seien aber die Merkmale 2d(4), 4b(1) und 4b(2) nicht verwirklicht. Die als [X.], [X.], [X.] und [X.] vorgelegten Muster vorbenutzter [X.]e und die damit eingereichten Abbildungen in den Anlagen [X.]a/b, [X.]a/b, [X.]a/b und [X.]a/b, die US-Patentschrift 895 419 ([X.]), der Auszug aus "[X.] ([X.])", und die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] beträfen ein Trensengebiss des Typs "Dr. Bristol". Diese Bauart unterscheide sich von Pferdegebissen des Typs "[X.]", dem das Streitpatent zuzurechnen sei, in der Ausgestaltung des [X.]. Während dieser beim Streitpatent in der verteidigten Fassung verdickt und etwa olivenförmig ausgebildet sei, bestehe er bei den Pferdegebissen des Typs "Dr. Bristol" aus einer Platte, so dass es insoweit an einer [X.] der Merkmale [X.]) und 2d(3) fehle.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag II sei dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt gewesen. Die Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie das Muster K21 beträfen zwar Trensengebisse des Typs "[X.]". Diese offenbarten jedoch weder die Merkmale 4b(1) und 4b(2) noch Hinweise hierauf. Die Trensengebisse des Typs "Dr. Bristol" wiesen diese Merkmale zwar auf. Jedoch habe der Fachmann, der ein Trensengebiss des Typs "[X.]", wie es beispielsweise in der Entgegenhaltung [X.] offenbart werde, verbessern wolle, keine Veranlassung, auf Trensengebisse der Bauart "Dr. Bristol" zurückzugreifen. Bei dem als Muster [X.] vorgelegten Trensengebiss verliefen die [X.], wie sich aus den von der Klägerin veranlassten und in der Anlage [X.]c dokumentierten Messungen ersehen lasse, nicht parallel zueinander, so dass die mit Hilfsantrag II zusätzlich eingefügten Merkmale 4b(1) und 4b(2) an sich verwirklicht seien. Jedoch gelte auch insoweit, dass der Fachmann keine Veranlassung habe, diese bei einem [X.] der Bauart "Dr. Bristol" vorhandenen Merkmale bei der Weiterentwicklung des Trensentyps "[X.]" zu übernehmen, zumal die nicht parallele Anordnung der [X.] bei der Ausgestaltung nach [X.] auch nach Auffassung der Klägerin keinen Effekt habe. [X.] offenbare weder ein Trensengebiss des Typs "[X.]" noch ein zweifach gebrochenes Trensengebiss. Nach den Erläuterungen in [X.] diene die - den Merkmalen 4b(1) und 4b(2) entsprechende - Anordnung der [X.] zwar dazu, den Druck des [X.] auf die Wangen und den Gaumen des Tieres zu vermeiden und erfülle damit den gleichen Zweck wie das Trensengebiss nach dem Streitpatent. Dennoch bestehe für den Fachmann kein Anlass, die Anordnung der [X.] auf ein Pferdegebiss der Bauart "[X.]" zu übertragen. Denn nach [X.] solle mit der nicht parallelen Anordnung der [X.] nur eine Vorwärts- und Rückwärtsbewegung des Bügels zugelassen werden, nicht aber eine Auf- und Abwärtsbewegung gegen den Gaumen oder die Zunge des Pferdes.

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung und der Anschlussberufung stand.

1. Das Patentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil er dem Fachmann, dessen Definition die Parteien nicht in Zweifel ziehen, durch die [X.] Patentanmeldung 17 959 ([X.]) nahegelegt war.

a) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist in [X.] ein [X.] offenbart, bei dem die [X.], die [X.] mit Ausnahme des Merkmals 2d(3) sowie die Merkmale 3 und 4a verwirklicht sind.

aa) [X.] offenbart ein gebogenes [X.], das aus einem Bügel besteht, an dessen beiden einander gegenüberliegenden Enden sich jeweils eine Ringbohrung zur Aufnahme je eines Trensenringes befindet. Sie umfasst Ausführungsformen sowohl mit starrem als auch mit - einfach oder zweifach - geteiltem Bügel. Die nachstehend abgebildete Figur 17 zeigt die Ausführungsform eines zweifach gebrochenen Gebisses von der dem Unterkiefer des Pferdes zugewandten Seite her:

Abbildung

Figur 18 zeigt eine Draufsicht auf die den Ohren des Pferdes zugewandte Seite:

Abbildung

Bei dieser Ausführungsform besteht der Bügel aus zwei gleich großen Seitenteilen und einem im Vergleich dazu kürzeren, nach der [X.]eibung etwa 4 cm langen Mittelstück. Die beiden Seitenteile sind zur Mitte hin jeweils zu Ringösen ausgeformt, die sich durch eine Durchgangsbohrung an der ihnen zugewandten Seite des [X.] erstrecken. Über das Mittelstück, das mit dem Zungenspiel des Pferdes relativ frei beweglich ist, werden die beiden Seitenteile gelenkig miteinander verbunden und gleichzeitig so auseinandergehalten, dass in der Mitte kein spitzer Winkel entstehen und die Zunge des Pferdes nicht eingeklemmt werden kann (S. 10 Z. 10-25). Die Mitte des Bügels ist nach Patentanspruch 1 auch bei der Ausführung als gebrochenes Gebiss in der Mitte im Vergleich zu den sich beiderseits anschließenden Seitenbereichen verdickt ausgebildet (vgl. auch [X.]. [X.]). Die Verdickung in der Mitte kann nach Patentanspruch 4 zu den Seiten hin olivenförmig verlängert oder - wie sich aus Patentanspruch 5 ergibt - im Querschnitt ellipsenförmig ausgebildet sein.

bb) Damit ist ein [X.] offenbart, das die Bestandteile der [X.] aufweist und dessen Bügel entsprechend den Merkmalen 2a, 2b, 2c, [X.]), [X.]), 3 und 4a ausgebildet ist.

cc) Nicht ausdrücklich offenbart ist demgegenüber - anders als das Patentgericht angenommen hat - Merkmal 2d(3). In der [X.] wird bei der [X.]eibung des zweifach gebrochenen Gebisses lediglich ausgeführt, dass das Mittelstück "etwa 4 cm" lang ist (S. 10 Z. 23-24). Eine Obergrenze wie in Merkmal 2d(3) ist damit nicht festgeschrieben.

dd) Jedenfalls für ein zweifach gebrochenes Gebiss ist auch Merkmal 4b nicht ausdrücklich offenbart.

Zwar sieht der in [X.] formulierte Patentanspruch 7 einen der Größenordnung nach mit Merkmal 4b vergleichbaren Winkel vor. Eine solche Ausgestaltung ist in [X.] aber nur für ein starres Trensengebiss dargestellt. Auf diese Darstellung in Figur 30 wird in Patentanspruch 7 ausdrücklich Bezug genommen. [X.] deutliche Hinweise darauf, dass diese Ausgestaltung auch für einfach und zweifach gebrochene Gebisse übernommen werden kann, lassen sich [X.] hingegen nicht entnehmen. In Bezug auf einfach gebrochene Gebisse heißt es zwar in der [X.]eibung, diese könnten im Wesentlichen ähnlich wie die starre Ausführungsform ausgebildet sein, vor allem, was die Neigung der Achse der [X.] betreffe (S. 13 Z. 30-34). Dieser Hinweis steht aber vor den Erläuterungen zu Figur 30 ([X.]) und lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass er sich auch auf dieses [X.] bezieht. Darüber hinaus findet sich ein entsprechender Hinweis für zweifach gebrochene Gebisse in [X.] nicht.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann aus dem Umstand, dass der Gebisse mit zweifach geteiltem Bügel betreffende Patentanspruch 13 unter anderem auch auf Patentanspruch 7 Bezug nimmt, keine weitergehende Schlussfolgerung gezogen werden. [X.] enthält eine Vielzahl von Unteransprüchen, die jeweils auf alle vorangehenden Ansprüche Bezug nehmen. Daraus ergibt sich eine unübersehbare Vielzahl von theoretischen Kombinationsmöglichkeiten, von der nicht angenommen werden kann, dass der Fachmann jede einzelne als konkret in Betracht kommende Ausführungsform in den Blick nimmt. Es bedürfte vielmehr zusätzlicher Hinweise, die den Blick des Fachmanns gerade auf eine Kombination der zusätzlichen Merkmale aus den Patentansprüchen 7 und 13 lenken. Solche Hinweise enthält [X.] nicht. Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] dieser Kombination.

b) Für den Fachmann ergaben sich aus [X.] aber Hinweise sowohl für die Bemessung des [X.] als auch für die Neigung der [X.].

aa) Die Länge des [X.] entsprechend Merkmal 2d(3) auf maximal 4 cm zu begrenzen, war dem Fachmann durch [X.] nahegelegt.

Nach der [X.]eibung von [X.] soll das Mittelstück mit dem Zungenspiel des Pferdes frei beweglich sein und gleichzeitig dazu dienen, die beiden Seitenbereiche des zweimal geteilten Gebisses auseinanderzuhalten, so dass in der Mitte kein spitzer Winkel entstehen kann und die Zunge des Pferdes nicht eingeklemmt wird. Hierdurch soll das vom [X.] geschätzte Kauen angeregt werden (S. 10 Z. 20-27). Der Fachmann entnimmt [X.] damit, dass der [X.] etwa in der Größenordnung von 4 cm liegen sollte. Dies deckt sich mit der Lehre des Streitpatents.

In der [X.] wird ausgeführt, es habe sich als besonders günstig erwiesen, den [X.] bei einem zweifach gebrochenen Gebiss möglichst kurz auszuführen. Dabei habe sich gezeigt, dass eine Länge von maximal 4 cm und insbesondere eine Länge von 3 cm besonders günstig sei ([X.]. Abs. 14). Dies entspricht der in [X.] als günstig beurteilten Größenordnung.

Das Vorbringen der Beklagten, die optimale Größe sei aufgrund einer von ihr initiierten Untersuchung über Form und Abmessungen der Innenhöhle des [X.] durch das [X.] der tierärztlichen [X.] gefunden worden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In Anbetracht der Funktion, die das Mittenstück nach der [X.]eibung von [X.] erfüllen soll, lag es für den Fachmann nahe, sich für die Bemessung an der Größe eines durchschnittlichen [X.] zu orientieren. Hieraus ergab sich, dass ausgehend von der in der [X.] angegebenen Länge nicht allzu viel Spielraum nach oben bestand. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Begrenzung auf maximal 4 cm als eine naheliegende Ausgestaltung.

bb) Die Ausführungen in [X.] zum Neigungswinkel der [X.] bei einem starren Gebiss gaben dem Fachmann zudem Anlass, eine geneigte Anordnung der [X.] auch für ein zweifach gebrochenes Gebiss in Erwägung zu ziehen.

Nach den Ausführungen in [X.] ist beim starren Trensengebiss der Bügel so gebogen, dass der Mittelteil zum Gaumen hinweist und sich um die Zunge wölbt (S. 6 Z. 23-26). Die Achsen der [X.] sind, wenn das Gebiss flach aufliegt, im Verhältnis zur Unterstützungsebene des Bügels in einem Winkel von vorzugsweise 20° geneigt. Dabei kann das Gebiss so in das Pferdemaul eingelegt werden, dass die Achse jeder Ringbohrung von der der Zunge zugewandten Seite zur Nase hin um den betreffenden Neigungswinkel ansteigt. Es kann aber im Vergleich dazu auch seitenverkehrt eingelegt werden, so dass die Achse jeder Ringbohrung von der der Zunge zugewandten Seite zur Nase hin um den betreffenden Neigungswinkel abfällt. Die Neigung der [X.] eröffnet damit die Möglichkeit, das Gebiss an einer höher oder tiefer gelegenen Stelle auf die Zunge einwirken zu lassen (Patentanspruch 7 und [X.]. S. 14 Z. 13-24).

Das Patentgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, der Fachmann erkenne aufgrund dieser Ausführungen zu einem starren Gebiss, dass sich auch bei einem zweifach gebrochenen Gebiss der Druck auf die [X.] abhängig von der axialen Drehung der [X.] gegenüber den Ringbohrungsachsen verändere, weil bei dieser Konstruktion sich die Gelenke an dem [X.] um ihre Längsachse mitdrehen müssten, wenn durch das Anziehen der Zügel die Drehung der [X.] eingeleitet werde. Dementsprechend erkennt der Fachmann auch, an welcher [X.] er sich für die Ausrichtung und Bemessung des Neigungswinkels der Achsen der [X.] zu orientieren hat. In der [X.]eibung der Figur 30 wird der in Patentanspruch 7 verwendete Begriff "Unterstützungsebene" dahin erläutert, dass es sich dabei um die Gebissebene handelt ([X.] 21-23). Darunter ist die [X.] zu verstehen, in der das Gebiss bei flacher Auflage liegt. Eine solche [X.] gibt es auch bei einem mehrfach gebrochenen Gebiss. Ist damit für den Fachmann das Bezugsobjekt für den Neigungswinkel der Achsen der [X.] erkennbar, hatte der Fachmann Anlass, den in [X.] angegebenen Winkel so zu variieren, dass eine verbesserte Anpassung des Gebisses an die Anatomie des [X.] erreicht und damit auch verhindert wird, dass Druck auf den Gaumen statt auf die Zunge des Pferdes ausgeübt wird. Die Ermittlung des in Merkmal 4b genannten [X.] hat das Patentgericht vor diesem Hintergrund zu Recht als eine rein handwerkliche Maßnahme angesehen.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils in zulässiger Weise verteidigen kann.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Fassung, die Patentanspruch 1 durch das angefochtene Urteil erhalten hat, den grundsätzlich auch bei der Formulierung beschränkter Patentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu beachtenden Anforderungen des Art. 84 EPÜ (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2010 - [X.], [X.], 709 Rn. 55 - Proxyserversystem).

aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung von Merkmal [X.]) ausgeführt wurde, bezeichnet der Ausdruck "olivenförmig" ein Gebilde, dessen Grundform sowohl im Längsschnitt als auch im Querschnitt in etwa einem Kreis oder einer Ellipse entspricht. Damit sind die charakteristischen Merkmale für die Gestaltung des [X.] hinreichend klar bestimmt. Eine Festlegung etwa in dem Sinne, dass auf die Form eines geometrischen, mathematisch exakt definierbaren Körpers Bezug genommen werden müsste, erfordert Art. 84 EPÜ nicht.

bb) Hinsichtlich des in Merkmal 4b festgelegten [X.] mag zwar aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 nicht ohne weiteres entnommen werden können, was das Bezugsobjekt dafür ist. Wie bei der Auslegung von Merkmal 4b ausgeführt wurde, ergibt sich dies aber hinreichend deutlich aus der [X.]eibung und den dort in Bezug genommenen Zeichnungen.

cc) Schließlich greifen auch die von der Klägerin im Hinblick auf die gegenüber dem Hauptantrag neu hinzugekommenen Merkmale 4b(1) und 4b(2) erhobenen Bedenken gegen die Klarheit von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nicht durch.

Diese Merkmale waren bereits in der erteilten Fassung in [X.] enthalten. Eine Prüfung bereits erteilter Ansprüche auf Klarheit ist weder im [X.] noch im [X.] vorgesehen. Der Patentinhaber hat mit dem erteilten Patent eine Rechtsposition erhalten, die ihm nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, mithin wenn ein Einspruchs- oder [X.] vorliegt, ganz oder teilweise aberkannt werden kann. Das [X.] regelt ebenso wie das nationale Recht die Einspruchs- oder Nichtigkeitsgründe, zu denen die fehlende Klarheit nicht gehört, abschließend (Art. 100, 138 EPÜ; §§ 21, 22 [X.]). Daraus folgt, dass eine Prüfung der Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft ist, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. [X.], Entsch. vom 24. März 2015 - [X.]/14; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - [X.] Rn. 31 - Fugenband).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erfindung in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Wie bereits bei der Auslegung von Patentanspruch 1 ausgeführt wurde, ist Merkmal 4b, auch wenn der Begriff "Gelenkachse" in Patentanspruch 1 im Singular verwendet wird, im Lichte der [X.]eibung des Streitpatents dahin zu verstehen, dass die in Merkmal 4b in Bezug auf den Neigungswinkel gestellten Anforderungen bei einem zweifach gebrochenen Gebiss bei beiden Gelenken und damit bei insgesamt vier [X.] erfüllt sein müssen.

c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils geht weder über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen noch über den Schutzbereich des Streitpatents in der erteilten Fassung hinaus.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine unzulässige Erweiterung nicht daraus, dass in der ursprünglichen Anmeldung offenbart ist, dass jedes der Gelenke zwei [X.] aufweist, während nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Gelenk auch nur eine Gelenkachse aufweisen könne. Abgesehen davon, dass die Passage in der [X.]eibung der ursprünglichen Anmeldung ([X.], [X.]), auf die sich die Klägerin stützt, mit Abs. 15 der [X.]eibung des Streitpatents wörtlich übereinstimmt, ist eine unzulässige Erweiterung auch deshalb zu verneinen, weil bei zutreffender Auslegung von Patentanspruch 1 das Merkmal 4b dahin zu verstehen ist, dass bei einem zweifach gebrochenen Gebiss beide Gelenke jeweils zwei [X.] aufweisen.

Ebenso ist eine Erweiterung des Schutzbereichs zu verneinen. Auch wenn in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nur von einer Gelenkachse die Rede ist, ist dies - wie oben dargelegt - dahin zu verstehen, dass jedes Gelenk zwei [X.] aufweist.

3. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils patentfähig ist.

a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu. Die Entgegenhaltung [X.] und die weiteren Entgegenhaltungen, die [X.]e des Typs "[X.]" betreffen, offenbaren nicht die Merkmalsgruppe 4b. Bei den Pferdegebissen des Typs "Dr. Bristol", deren Vorbenutzung die Klägerin durch Vorlage mehrerer Muster ([X.], [X.], [X.] und [X.]) und Abbildungen hiervon ([X.]a/b, [X.]a/b, [X.]a/b und [X.]a/b) dokumentiert hat und die sich dadurch auszeichnen, dass das Mittelstück als flache Platte ausgebildet ist, fehlt es an der [X.] von Merkmal [X.]).

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Zwar mag der Fachmann Veranlassung gehabt haben, bei Gebissen der in [X.] offenbarten Art den Abstand der beiden Bohrungen im [X.] entsprechend Merkmal 2d(4) auszugestalten. Es lag aber nicht nahe, solche Gebisse zusätzlich entsprechend den Merkmalen 4b(1) und 4b(2) auszugestalten.

Die Entgegenhaltung [X.] gab dem Fachmann in Bezug auf die [X.] - wie oben ausgeführt - zwar die Anregung, diese auch bei einem zweifach gebrochenen Gebiss im äußeren Bereich der [X.] so anzubringen, dass die Achsen entsprechend Merkmal 4b geneigt sind. Anlass dafür, die [X.] so anzuordnen, dass deren Achsen darüber hinaus entsprechend den Merkmalen 4b(1) und 4b(2) einen Winkel kleiner 90° mit den Längsachsen des Bügels bilden und denselben Winkel mit der Längsachse einschließen, ergab sich aus [X.] dagegen nicht.

Zwar sind bei dem als [X.] vorgelegten [X.] - wie die schematische Abbildung in [X.]c zeigt - die Bohrungen so angebracht, dass ihre Achse relativ zur Längsachse des Bügels in einem Winkel von 4,887° verläuft, so dass damit an sich die Merkmale 4b(1) und 4b(2) erfüllt sind. Der Fachmann hatte jedoch schon deshalb keinen Anlass, dieses Detail von einem [X.] der Bauart "Dr. Bristol" auf ein Pferdegebiss des Typs "[X.]" zu übertragen, weil nach den Feststellungen des Patentgerichts der genannte Winkel nur durch eingehende Untersuchungen festgestellt werden kann und für den Fachmann nicht ersichtlich ist, welchen Effekt eine solche Anordnung der [X.] haben könnte.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.

Bacher                           Gröning                                [X.]

                 Schuster                           Kober-Dehm

Meta

X ZR 18/14

25.02.2016

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 24. Oktober 2013, Az: 2 Ni 79/11 (EP), Urteil

Art 84 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016, Az. X ZR 18/14 (REWIS RS 2016, 15519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15519

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