Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.03.2018, Az. B 11 AL 81/17 B

11. Senat | REWIS RS 2018, 12812

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Klärungsfähigkeit - Gewährung eines Gründungszuschusses - Ermessensentscheidung - Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 15. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltenden gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur [X.]-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Die Beschwerdebegründung des [X.], der in der Sache einen Gründungszuschuss begehrt, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Für grundsätzlich bedeutsam hält er die Rechtsfrage, "ob die Entscheidung der Behörde über die Gewährung von [X.] in dem sicheren Wissen, dass der das [X.] Begehrende dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wird, da er sich selbstständig zu machen beabsichtigt, zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Gewährung des [X.] nach § 93 SGB III führt".

4

Der Senat lässt offen, ob eine solche Rechtsfrage ernsthaft klärungsbedürftig sein kann. Denn beantwortete man sie im Sinne des [X.], würde dies zu dem zweifelhaften Ergebnis führen, dass falsche Tatsachenfeststellungen - konkret das Vorliegen von Verfügbarkeit und damit Arbeitslosigkeit -, die zu einer rechtswidrigen Entscheidung (hier über das [X.]) geführt haben, stets auch der Entscheidung über den Gründungszuschuss zugrunde zu legen wären; zudem enthält das Urteil des [X.] schon keine Feststellungen zur Bewilligung von [X.] an den Kläger.

5

Jedenfalls macht der Kläger nicht deutlich, warum diese Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein soll. Einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines [X.] bedarf es erst dann, wenn alle der in § 93 Abs 2 SGB III genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb hätte der Kläger auch darlegen müssen, dass ein Nachweis über die Tragfähigkeit der Existenzgründung (§ 93 Abs 2 Satz 1 [X.] und Satz 2 SGB III) erfolgt ist und Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (§ 93 Abs 2 Satz 1 [X.]) bestehen. Weil Ausführungen hierzu vollständig fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob es auf die formulierte Rechtsfrage vorliegend überhaupt ankommt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 81/17 B

06.03.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Potsdam, 8. September 2016, Az: S 32 AL 384/12, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 93 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 3, § 93 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3, § 93 Abs 2 S 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.03.2018, Az. B 11 AL 81/17 B (REWIS RS 2018, 12812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12812

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