Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2020, Az. B 11 AL 59/19 B

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) [X.] im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der einen Gründungszuschuss begehrt, hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:

4

"Ist der [X.]. § 4 Abs. 2 [X.] im Rahmen der Ermessensausübung des § 93 [X.] zu berücksichtigen und [X.], tritt dieser erst dann zurück, wenn über einen längeren Zeitraum, d.h. mehrere Monate, keine Vermittlung erfolgreich war?"

5

Doch zeigt die Beschwerde weder die Klärungsbedürftigkeit noch die [X.] dieser Rechtsfrage in der gebotenen Weise auf. Soweit er mit dem ersten Teil der Frage für klärungsbedürftig hält, ob der [X.] - ein grundlegendes Prinzip der Arbeitsförderung - im Rahmen der Entscheidung über einen Gründungszuschuss überhaupt von Bedeutung sein kann, wird nicht deutlich, mit welchen Argumenten dies ernsthaft in Frage gestellt werden könnte. Die insoweit einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte, wie der Kläger selbst einräumt, aber auch ganz überwiegend das Schrifttum (vgl nur [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl 2019, § 93 RdNr 65; [X.] in Eicher/[X.], [X.] nF, § 93 RdNr 138, Stand Mai 2018; [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2019, § 93 RdNr 44; [X.] in Gagel, [X.]/[X.], § 93 [X.] RdNr 69, Stand Dezember 2017) gehen davon aus, dass der [X.] jedenfalls einer von verschiedenen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten ist. Weder der Umstand, dass dieser Gesichtspunkt bei kürzeren Leistungsansprüchen von geringerer Bedeutung sein kann, noch das Argument, dass die Ausgestaltung des [X.] zur Ermessensleistung eine höhere Flexibilität für die Agenturen für Arbeit schaffen soll, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerde eine vollständige Nichtberücksichtigung schlüssig zu begründen. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage ernsthaft stellt und es ist ohne Bedeutung, dass Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage nicht vorliegt (vgl zu diesen Anforderungen nur [X.] in [X.][X.], [X.], § 160a [X.] ff, 101 - Stand 2.12.2019).

6

Was den zweiten Teil der aufgeworfenen Rechtsfrage betrifft, der an die Bedeutung des [X.]s im Einzelfall bei einer über einen längeren Zeitraum erfolglosen Vermittlung anknüpft, fehlt es jedenfalls an der [X.] im vorliegenden Rechtsstreit. Denn nach dem dargelegten Sachverhalt hat der Kläger bereits acht Tage nach seiner Arbeitslosmeldung die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden selbstständigen Tätigkeit nach nur einem Tag der Arbeitslosigkeit angezeigt, war tatsächlich also nur einen Tag arbeitslos. Bei diesem Sachverhalt sind schon aus tatsächlichen Gründen Vermittlungsbemühungen praktisch ausgeschlossen, sodass deren Dauer oder Umfang rechtlich keine Bedeutung zukommt.

7

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob zudem die nur knappen Ausführungen der Beschwerde zu den Anspruchsvoraussetzungen des [X.] nach § 93 Abs 2 [X.] der Annahme der [X.] entgegenstehen (vgl dazu BSG vom 6.3.2018 - B 11 [X.] 81/17 B - RdNr 5).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 59/19 B

23.04.2020

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: AL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2020, Az. B 11 AL 59/19 B (REWIS RS 2020, 11409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11409

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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