Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. V ZR 263/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 238

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 263/11
vom
18. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Der Tenor des am 19.
Oktober
2012 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Revision gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
November
2011
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2011 -
33 O 945/10 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 24.11.2011 -
14 [X.] -

Meta

V ZR 263/11

18.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. V ZR 263/11 (REWIS RS 2012, 238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 238

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