Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3127

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Juni 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Unrichtige Aufsichtsbehörde BGB § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger [X.] von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwer-fungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das [X.] von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedli-che Streitgegenstände. [X.], [X.]eil vom 10. Juni 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2007 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte, eine GmbH, ist auf dem Gebiet der [X.] und im [X.] tätig. Sie unterhielt eine Internetseite, auf der Anfang des Jahres 2004 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zur Eintragung im Handelsregister fehlten. 1 - 3 - Im März 2004 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende - nach-stehend auszugsweise wiedergegebene - Unterwerfungserklärung ab: 2 Die Firma [X.] verpflichtet sich hiermit gegenüber dem [X.] es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie auf der Internetseite www.k– geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. – 2. Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung versprach die [X.] eine Vertragsstrafe von 3.000 •, wobei eine natürliche Handlungseinheit oder ein Fortsetzungszusammenhang nicht in Betracht kommen sollte. 3 Nachdem am 1. April 2004 auf der Internetseite der [X.] als Auf-sichtsbehörde unzutreffenderweise die [X.] anstelle der zuständigen [X.] bezeichnet war, forderte der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2004 von der [X.] bis 13. April 2004 die Zahlung einer [X.] von 3.000 •. Eine weitere Vertragsstrafe von 3.000 • verlangte der Kläger von der [X.], weil am 13. April 2004 nach wie vor die falsche Aufsichtsbe-hörde auf der Internetseite angegeben war. 4 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die vereinbarte [X.] zweimal in Höhe von jeweils 3.000 • verwirkt. Mit der vorliegenden Klage hat er die erste Vertragsstrafe in voller Höhe und die zweite [X.] in Höhe eines [X.] von 500 • nebst Zinsen und Kosten beansprucht. 5 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. - 4 - Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-fung der [X.] hat das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] nur in Höhe von 500 • nebst Zinsen und Kosten aufrechterhalten und die [X.] Klage abgewiesen. 7 8 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Klä-ger seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein [X.]anspruch nur wegen des zweiten Verstoßes in Höhe des geltend gemachten Betrags von 500 • zusteht. Dazu hat es ausgeführt: 9 Dem ersten Vertragsstrafeverlangen vom 2. April 2004 habe keine schuldhafte Zuwiderhandlung der [X.] gegen die [X.] zugrunde gelegen. Die Klagebefugnis des [X.] habe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. ergeben. Die Beklagte habe deshalb Unterlassung nur solcher Handlungen geschuldet, die den Wettbewerb wesentlich beeinträchtig-ten. Dazu zähle nicht die unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde, die weder einen Unterlassungsanspruch noch eine Vertragsstrafe auslösen könne. 10 Dagegen stelle die unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde auch noch am 13. April 2004 eine schuldhafte Zuwiderhandlung dar, durch die die [X.] die Vertragsstrafe verwirkt habe. Ihre Unterlassungserklärung habe die [X.] nicht wirksam angefochten. Ein missbräuchliches Verhalten des [X.] 11 - 5 - bei der Anspruchsverfolgung [X.] von § 13 Abs. 5 UWG a.F. oder § 242 BGB sei nicht nachgewiesen. 12 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.] gegen das amtsgerichtliche [X.]eil. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen dem Kläger und der [X.] aufgrund der Unterwerfungserklärung vom 25. März 2004 eine Vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen ist, die auch nicht aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach § 119 Abs. 2, §§ 123, 142, 143 BGB unwirksam ist. Dies nimmt die Revisionserwiderung hin. 13 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Beklagte habe durch die Angabe der falschen Aufsichtsbe-hörde auf ihrer Internetseite am 1. April 2004 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt. 14 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vertragsstrafe sei nur verwirkt, wenn der in Rede stehende Verstoß gegen die [X.] geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Nur in diesem Fall habe dem Gläubiger die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. zuge-standen und nur für diesen Fall habe sich der Schuldner unterwerfen müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des [X.] erfordere Auswirkungen auf das Marktgeschehen, die so gewichtig seien, dass die Interessen der [X.] einschließlich der Verbraucher ernsthaft betroffen seien. Davon könne bei der Angabe der unrichtigen Aufsichtsbehörde nicht ausgegangen werden. 15 - 6 - b) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. 16 17 aa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen Vereinbarung der Parteien nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Aus-legungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ver-letzt sind (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, [X.], 545 = [X.], 756 - [X.]; [X.]. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, [X.], 181 [X.]. 29 = [X.], 182 - Kinderwärmekissen). [X.]) Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Auslegung des [X.] anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspricht. 18 (1) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsaus-legung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der [X.] (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem [X.] die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die [X.]beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren [X.] heranzuziehen sind ([X.], [X.]. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, [X.], 931, 932 = [X.], 1067 - Sekundenschnell; [X.]. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, [X.], 878 [X.]. 18 = [X.], 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). 19 (2) Nach dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, geschäftsmäßig Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden [X.] überwacht. Der Wortlaut der Vereinbarung sieht eine [X.] - 7 - kung des [X.] der [X.] je nach Art und Schwere des Verstoßes nicht vor. 21 Eine entsprechende Einschränkung der übernommenen Verpflichtung der [X.] ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Zweck der Unterlassungserklärung, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese ergab sich aus einem Verstoß gegen § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Zwar hatte die Beklagte keinen Anlass, sich wei-tergehend zu binden, als es ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Angaben nach dem seinerzeit geltenden § 6 Satz 1 TDG entsprach. Dazu zählte aber auch die zutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde [X.] von § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Dagegen kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. nur unter der Voraussetzung berechtigt war, dass der Verstoß gegen § 6 Satz 1 TDG (jetzt § 5 Abs. 1 TMG), der Anlass der Unterwerfungserklärung der [X.] war, geeignet war, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt we-sentlich zu beeinträchtigen. Die Beklagte hat sich in der strafbewehrten Unter-lassungserklärung ohne eine entsprechende Einschränkung unterworfen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich aus den [X.] anlässlich des Zustandekommens der Vertragsstrafevereinbarung [X.] für eine Beschränkung der Verpflichtung auf Verstöße ergab, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt we-sentlich zu beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer [X.] in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen [X.] und Abgemahntem darüber vermieden werden soll, ob das Verhalten, das Anlass für die Abmahnung gegeben hat, geeignet war, den Wettbewerb we-sentlich zu beeinträchtigen. - 8 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die [X.] auch nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der [X.]vereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im [X.] gleichartige Verletzungshandlungen (vgl. [X.], [X.]. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, [X.], 517, 520 = [X.], 731 - E-Mail-Werbung). Hierzu rechnet auch die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde. 22 3. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil aufgrund des feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 23 Die Angabe der unzutreffenden Aufsichtsbehörde stellt einen schuldhaf-ten Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung dar, durch den die Beklagte die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat (§ 339 BGB). 24 a) Nach der Unterlassungsvereinbarung der Parteien war die Beklagte verpflichtet, auf ihrer Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO an-zugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach Abschluss der [X.]vereinbarung nicht nachgekommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ([X.]) war am 1. April 2004 auf der Internetseite der [X.] nicht angeführt. 25 b) Die Beklagte trifft an dem Verstoß gegen die [X.] auch ein Verschulden [X.] des § 276 BGB i.V. mit § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und be-weispflichtig ([X.], [X.]. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, [X.], 899, 900 = [X.], 1116 - Olympiasiegerin). Sie hat dazu nichts vorgetragen. 26 - 9 - c) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass Ansprüche aus der Vertragsstrafevereinbarung nicht wegen eines rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens des [X.] ausgeschlossen sind. 27 28 d) Die Höhe der Vertragsstrafe folgt aus der zwischen den Parteien ge-troffenen Vereinbarung. e) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die zweite [X.] sei nicht verwirkt. Deshalb sei der Betrag von 500 • zu Unrecht vom [X.] zuerkannt worden und könne mit der von der [X.] verwirkten ersten Vertragsstrafe über 3.000 • verrechnet werden. Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte im Streitfall ausgeschlossen. Über die zweite vom Kläger [X.] gemachte Vertragsstrafe ist durch das Berufungsurteil in Höhe eines Teil-betrags von 500 • rechtskräftig erkannt worden. 29 Die beiden Vertragsstrafen stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, weil zu ihrer Begründung unterschiedliche Lebenssachverhalte herangezo-gen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 2.4.2009 - [X.], [X.], 824 [X.]. 57 - [X.]). Während die erste Vertragsstrafe auf einen Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung am 1. April 2004 gestützt wird, begründet der Klä-ger die Verwirkung der zweiten Vertragsstrafe mit einem weiteren Verstoß am 13. April 2004. Die Beklagte hätte deshalb das Berufungsurteil, durch das die zweite Vertragsstrafe in Höhe des geltend gemachten [X.] von 500 • zuerkannt worden war, mit der Revision oder der [X.] anfechten müssen, wenn sie diese Verurteilung durch das Berufungsgericht nicht hätte hinnehmen wollen. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist das Berufungsurteil wegen des zuerkannten Betrags von 500 • rechtskräftig geworden (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.1993 - [X.], NJW 1994, 657, 659; [X.]. [X.] - 10 - - [X.], NJW-RR 2005, 1169; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 706 Rdn. 7; [X.]/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 9). 31 Nachdem die Verurteilung hinsichtlich dieses [X.] rechtskräftig geworden ist, kommt es daher nicht darauf an, ob - wozu der [X.] neigt - eine zweite Vertragsstrafe nur auf eine Zuwiderhandlung nach dem 13. April 2004 gestützt werden konnte, nachdem der Kläger der [X.] eine Zahlungsfrist für die erste Vertragsstrafe bis einschließlich 13. April 2004 eingeräumt hatte. 4. Die Nebenforderungen ergeben sich aus § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 2 BGB. 32 II[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 33 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 37 C 673/04 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 - 11 S 164/05 -

Meta

I ZR 37/07

10.06.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07 (REWIS RS 2009, 3127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3127

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