Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 ABR 82/08

1. Senat | REWIS RS 2010, 8158

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Gegenstand

Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats


Leitsatz

Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten zu.Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Betriebsparteien, begründet aber keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung von Entlohnungsgrundsätzen für AT-Angestellte durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2008 - 5 [X.]/07 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 8. Mai 2007 - 5 BV 793/06 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung [X.] unwirksam ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.]inigungsstellenspruchs.

2

Die tarifgebundene Arbeitgeberin hat in mehreren Bundesländern insgesamt vier Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. In den Betrieben kommen verschiedene Tarifverträge zur Anwendung. Diese enthalten unterschiedliche [X.]ingruppierungsvoraussetzungen und Vergütungen in der jeweils höchsten [X.]. In den vier Betrieben beschäftigt die Arbeitgeberin zwischen drei und 30 AT-Angestellte.

3

Nachdem die Arbeitgeberin aufgrund einer konzerninternen Vorgabe in allen Betrieben ein Stellenbewertungsverfahren nach [X.] eingeführt hatte, beauftragten die vier örtlichen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der [X.] aufzunehmen. Im Laufe dieser Verhandlungen nahm der für den Betrieb O gebildete Betriebsrat die Beauftragung des [X.] zurück und schloss Anfang des Jahres 2006 mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der [X.]([X.]).

4

Am 20. November 2006 beschloss die zwischenzeitlich auf Antrag des [X.] gebildete [X.]inigungsstelle eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die [X.]inführung und Ausgestaltung der Vergütung für außertarifliche Angestellte([X.]). Diese gilt nach ihrem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Sie enthält fünf [X.]n ([X.] 13 bis [X.] 17), denen in einer Anlage konkrete Stellen zugeordnet sind. Das individuelle Gehalt ist dabei im Rahmen der Gehaltsbänder der jeweiligen [X.] zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber frei zu vereinbaren.

5

Der Spruch der [X.]inigungsstelle wurde der Arbeitgeberin am 28. November 2006 zugeleitet. Mit ihrem am 12. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des [X.]inigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil der Gesamtbetriebsrat in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die durch [X.]inigungsstellenspruch vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Vergütung für unwirksam zu erklären.

7

Der Gesamtbetriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, eine unternehmenseinheitliche Regelung der Grundsätze zur Vergütung der [X.] sei zur Herstellung der [X.]ntgeltgerechtigkeit und Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Der Spruch der [X.]inigungsstelle vom 20. November 2006 ist rechtsunwirksam.

I. In dem Verfahren waren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat auch die örtlichen Betriebsräte anzuhören. Die von der Arbeitgeberin begehrte [X.]ntscheidung betrifft auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte. Bei einer antragsgemäßen [X.]ntscheidung steht zugleich fest, dass das Mitbestimmungsrecht den örtlichen [X.] und nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht(vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu [X.] der Gründe, [X.][X.] 104, 187). Die in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung konnte in der [X.] noch nachgeholt werden. Der in dem Unterlassen der Anhörung liegende Verfahrensfehler des [X.]s ist von keinem der Beteiligten gerügt worden.

II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, bedarf aber der Auslegung. Die Arbeitgeberin kann nicht - wie im Antrag formuliert - verlangen, den Spruch der [X.]inigungsstelle für unwirksam zu erklären, denn eine gerichtliche [X.]ntscheidung über die Wirksamkeit eines [X.]inigungsstellenspruchs hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Demgemäß ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen( [X.] 24. Januar 2006 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.][X.] 117, 27 ). In diesem Sinne ist der Antrag der Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Antragsbegründung und ihrem sonstigen Vorbringen zu verstehen.

III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der [X.] der [X.] nicht zuständig.

1. Bei der Regelung der [X.] der [X.] besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Danach hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von [X.]ntlohnungsgrundsätzen und der [X.]inführung und Anwendung von neuen [X.]ntlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den [X.]inleitungssatz des § 87 Abs. 1 [X.] nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des [X.]. Der Mitbestimmung unterliegt die [X.]ntscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll ([X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.][X.] 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats ([X.] 30. Januar 1990 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 b bb der Gründe, [X.][X.] 64, 117).

2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bei der Regelung der [X.] der [X.] steht den örtlichen [X.] und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.

a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes [X.]rfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses [X.]rfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben ([X.] 14. November 2006 - 1 [X.] - Rn. 22, [X.][X.] 120, 146). Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des [X.] für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen ([X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = [X.]zA [X.] 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des [X.] zu begründen ([X.] 9. Dezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 a aa der Gründe, [X.][X.] 109, 71).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der [X.] der [X.] nicht originär zuständig.

aa) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende [X.]ntscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht([X.] 3. Dezember 2008 - 5 [X.]/08 - [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = [X.]zA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [X.] wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich (vgl. [X.] 18. September 2007 - 3 [X.] - Rn. 19 ff., [X.][X.] 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [X.] wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner [X.]igenart ungleich zu behandeln. [X.]r ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1121; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen [X.]influss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den [X.]. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch. [X.]rst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 [X.] zu messen.

bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die [X.]ntgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. [X.] 9. Dezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 b aa der Gründe, [X.][X.] 109, 71). Zwar besteht bei den [X.] keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der [X.]ntgeltanspruch der [X.] jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der [X.] ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren [X.]rbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. [X.]in anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 [X.] - Rn. 21 f., [X.] [X.] 1972 § 87 Nr. 15 = [X.]zA [X.] 2001 § 87 [X.] Nr. 16). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in [X.] Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der [X.] „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die [X.] nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die [X.] vergüten will oder nicht.

cc) [X.]in zwingendes [X.]rfordernis zur unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur für AT-Angestellte folgt auch nicht aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.], das Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren([X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.][X.] 101, 288). Dieser Gesetzeszweck ist von den jeweils zuständigen Betriebsparteien als [X.] einer Betriebsvereinbarung zu [X.]ntlohnungsgrundsätzen bei deren Ausgestaltung zu beachten. Aus ihm ergeben sich jedoch keine Folgen für die Regelungskompetenz in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Ob hierfür der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, richtet sich allein nach § 50 Abs. 1 [X.].

dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die [X.]ntscheidung, die Vergütung von Vertriebsmitarbeitern zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das [X.]ntgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 [X.] - zu [X.]II 2 der Gründe, [X.][X.] 60, 244), ist diese Rechtsprechung überholt. [X.]s entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des [X.] für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( [X.] 18. Oktober 1994 - 1 [X.]  - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = [X.]zA [X.] 1972 § 87 [X.] Nr. 47; 30. August 1995 -  1 [X.]  - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.][X.] 80, 366 ; 11. November 1998 -  7 [X.]  - zu [X.] 3 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 50 Nr. 19 = [X.]zA [X.] 1972 § 50 Nr. 17; 13. März 2001 -  1 ABR 7/00  - zu [X.]I 2 der Gründe, [X.]zA [X.] 1972 § 87 [X.] [X.]). Dies gilt dagegen nicht, soweit die nach § 87 Abs. 1 [X.] zwingende Mitbestimmung reicht. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des [X.] nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt ([X.] 9. Dezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 b aa der Gründe, [X.][X.] 109, 71). Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die [X.] überhaupt vergütet, hätte sie auch nicht die [X.]ntgeltzahlung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur der [X.] abhängig machen und so die Zuständigkeit des [X.] begründen können. Diese Rechtsfolge gilt entsprechend, wenn der Gesamtbetriebsrat - wie hier - sein Initiativrecht ausübt und vom Arbeitgeber den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu den [X.]ntlohnungsgrundsätzen der [X.] verlangt.

ee) Aus der von der Arbeitgeberin unternehmensweit durchgeführten Stellenbewertung nach [X.] ergibt sich nichts anderes. Das Stellenbewertungsverfahren berücksichtigt die regionalen und betrieblichen Unterschiede der jeweiligen Funktionen, die zu einer differenzierten Bewertung an sich vergleichbarer Stellen führen. [X.]s trägt damit örtlichen Besonderheiten Rechnung und begründet keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung der Vergütungsstruktur.

3. Der Gesamtbetriebsrat war für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] nicht kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 [X.] zuständig. Die örtlichen Betriebsräte haben zwar zunächst den Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der [X.] zu führen. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Betriebsrat des [X.] die Beauftragung jedoch vor Abschluss des [X.]inigungsstellenverfahrens widerrufen und mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der [X.] abgeschlossen. Die [X.]inigungsstelle ist danach nicht aufgrund einer Beauftragung durch die drei verbleibenden Betriebsräte tätig geworden. Keiner der Beteiligten hat behauptet, die [X.]inigungsstelle habe ihren Beschluss aufgrund einer solchen Beauftragung gefasst. Dagegen spricht auch, dass die [X.] für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gelten soll und damit auch für die im Betrieb O beschäftigten. Die [X.]inigungsstelle ging damit ersichtlich von einer Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] aus. Da es an dieser Zuständigkeit fehlt, ist der Spruch der [X.]inigungsstelle unwirksam. [X.]r kann auch nicht für die drei Betriebe, die den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung der Verhandlungen beauftragt haben, teilweise aufrechterhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die [X.]inigungsstelle anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre [X.]ntscheidung nur für drei der vier Betriebe kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte gilt.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Münzer    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 82/08

23.03.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. Mai 2007, Az: 5 BV 793/06, Beschluss

§ 50 Abs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 75 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 ABR 82/08 (REWIS RS 2010, 8158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8158

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