Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 8188

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Berechnung des Kinderzuschlages gem § 6a BKGG - angemessene Unterkunftskosten - tatsächliche Unterkunftskosten - Leistungssystem des SGB 2)


Leitsatz

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ([X.]) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen [X.] und der am [X.] geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der [X.]. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 [X.] sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 [X.] an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 [X.] brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 [X.] beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 [X.] jährlich (netto: 66,27 [X.]).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 [X.] monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf [X.]eistungen nach dem [X.] habe und dadurch die [X.] überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 [X.] monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die [X.] übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 [X.] für die Kaltmiete, 54 [X.] für Betriebskosten sowie 90 [X.] für Heizkosten, insgesamt 504 [X.] aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 [X.] beliefen (Grundmiete 546 [X.], Betriebskosten 89,70 [X.] und Heizkosten 99 [X.]). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a [X.] in Höhe von 245 [X.] monatlich zu gewähren (Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem [X.] als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch [X.]eistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 [X.], wenn die Klägerin auf [X.]eistungen nach dem [X.] verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

6

Die Beklagte hat die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 [X.] und des § 6a Abs 1 [X.] [X.]. Bei der Berechnung der [X.], die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem [X.] sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem [X.] als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "[X.] 106a, 42 Abs 3 der [X.], Stand Oktober 2008" des [X.], Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 [X.] Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des [X.]eistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten [X.]eistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der [X.] für [X.]-[X.]and 504 [X.]. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die [X.], sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die vom [X.] zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Die Revision ist auch im Sinne der [X.]ufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 [X.]bs 2 [X.]G). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a [X.] in Höhe von 245 [X.] monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den [X.]nfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die [X.]nspruchsberechtigte nach § 6a [X.]bs 1 [X.] ist. Beklagte ist die [X.], die für die Durchführung des [X.] nach den fachlichen Weisungen des [X.], Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 [X.]bs 2 [X.] die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem ein [X.]nspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige [X.]blehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das [X.] hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab [X.]ntragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

Im Fall der vollständigen [X.]blehnung einer [X.]eistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) über den geltend gemachten [X.]nspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (B[X.] Urteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter [X.] am 15.12.2008 das 16. [X.]ebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für [X.]lleinerziehende gemäß § 21 [X.]bs 3 [X.] [X.]B II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den [X.], weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

III. [X.]llerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen [X.]nspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a [X.] in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des [X.] ([X.] 1854). Nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) erfüllte die Klägerin alle [X.]nspruchsvoraussetzungen des § 6a [X.] (dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter [X.] und [X.]). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 [X.] ermittelt worden (dazu unter IV.).

Nach § 6a [X.]bs 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. [X.]ebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]bs 2 [X.]B II vermieden wird.

1. [X.] leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. [X.]ebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a [X.]bs 1 [X.] [X.] als [X.]nspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das [X.] wohl versehentlich meint - nach dem [X.], denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 [X.] gar nicht erfüllen.

2. Die [X.]nspruchsvoraussetzungen des § 6a [X.]bs 1 [X.] [X.] sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als [X.]lleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 [X.], sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des [X.] erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 [X.]. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 [X.] jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 [X.] ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den [X.]usführungen des B[X.] zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in [X.] getretenen § 11 [X.]bs 3 Satz 2 [X.]B II - [X.] 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des B[X.] vom 27.9.2011).

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a [X.]bs 1 [X.] [X.]. Sie verfügt mit [X.]usnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 [X.]B II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a [X.]bs 4 Satz 1 [X.] für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a [X.]bs 2 [X.] in Höhe von bis zu 140 [X.] pro Kind liegt. Der nach § 6a [X.]bs 4 Satz 1 [X.] zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 [X.] (dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 [X.] ergibt sich ein Betrag von 1269,57 [X.]. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 [X.] (dazu unter a).

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 [X.] errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 [X.] sind 414,40 [X.] (411,39 [X.] + anteilige 3,01 [X.] [X.]bzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 [X.] abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 [X.], Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 [X.] und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 [X.] zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 [X.] liegende 118,01 [X.] ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 [X.]bs 1 [X.] [X.]B II für Einkommen zwischen 100 [X.] und 800 [X.] in Höhe von 140 [X.] und der Freibetrag nach § 30 [X.]bs 1 [X.] [X.]B II für Einkommen von 800 [X.] bis 1500 [X.] in Höhe von hier 70 [X.].

b) Dieses Einkommen hat das [X.] zutreffend dem nach § 6a [X.]bs 4 Satz 1 [X.] zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. [X.]etzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 [X.], ausgehend von einer Regelleistung von 351 [X.] für [X.]lleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für [X.]lleinerziehende von 126 [X.] und [X.]eistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 [X.].

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 [X.]bs 1 [X.]B II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem [X.]B II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für [X.]lleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt (§ 6a [X.]bs 4 Satz 2 [X.]; vgl zur Berechnung B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen [X.] 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das [X.] auch zutreffend ausgegangen.

Entgegen der [X.]nsicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 [X.] zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 [X.] bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 [X.], was bei einem [X.]nteil von 50,71 % 372,57 [X.] ausmacht.

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a [X.] keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 [X.]B II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige [X.]lg II-[X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen [X.]nhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. [X.]us dem Verweis auf § 19 [X.]B II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte [X.]eistungssystem des [X.]B II auf die [X.]eistungsberechnung nach dem [X.] zu übertragen ist. § 6a [X.] ist eine familienpolitische [X.]eistung, die der [X.]rmutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll (BT-Drucks 15/1516, [X.]) und gerade keine [X.]eistung nach dem [X.]B II (vgl B[X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.] 4-5870 § 6a [X.]). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die [X.]ufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des [X.]B II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die [X.]ufteilung nach dem [X.] angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des B[X.] in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem [X.]B II folgen zu lassen (B[X.] Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des [X.]B II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a [X.] gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II zu vermeiden (vgl dazu allgemein Kühl in [X.], [X.], EStG, [X.], 2009, § 6a [X.], Rd[X.] ff).

[X.]) Eine Übernahme der [X.]eistungsmodalitäten des [X.]B II auf den Kinderzuschlag nach § 6a [X.] verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des [X.]B II eine [X.]ntragstellung nach § 37 [X.]B II voraussetzen, während der Gesetzgeber im [X.]B II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat (vgl zur Einholung einer Zusicherung B[X.] Urteil vom [X.] [X.]S 10/10 R - B[X.]E 106, 283 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Da die Klägerin nicht im [X.]eistungsbezug nach dem [X.]B II stand, ist - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; zum schlüssigen Konzept vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.]S 27/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a [X.] über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der [X.]iteratur aus (s Knels in [X.] GK-[X.]B II, Stand November 2010, § 6a [X.] Rd[X.]4).

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a [X.]bs 1 [X.] [X.], weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]B II vermieden wird.

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft [X.]eistungen nach dem [X.]B II oder dem [X.] beantragt hat oder erhält oder auf diese [X.]eistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 [X.]bs 1 Satz 3 [X.] bis 4 [X.]B II nicht zu berücksichtigen (§ 6a [X.]bs 1 [X.] Satz 2 [X.] in der damaligen Fassung).

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 [X.] kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem [X.]B II vermieden werden, weil der nach [X.]bzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende [X.]nspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf [X.]eistungen nach dem [X.]B II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 [X.] beträgt.

Bei den Kindern N und [X.] ist jeweils von einer Regelleistung von 281 [X.] auszugehen, zuzüglich ihres [X.]nteils an den KdU und Heizung von 183,68 [X.] nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem [X.]B II durchzuführen ist (B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] KG 2/09 R -). [X.]bzüglich ihres Kindergeldes von 154 [X.] verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 [X.]. Bei [X.] ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 [X.] ein ungedeckter Bedarf von 240,67 [X.]. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 [X.] für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 [X.] zuzüglich des Wohngeldes von 98 [X.] gegenübergestellt, würden 92,48 [X.] verbleiben.

IV. [X.]usgehend von diesen Voraussetzungen hat das [X.] den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a [X.]bs 4 [X.] für Oktober 2008 zutreffend mit 245 [X.] berechnet.

Dazu ist der oben mit 849,57 [X.] errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 [X.] gegenüberzustellen. Es verbleiben [X.] über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 [X.]. Von dieser nach § 6a [X.]bs 4 [X.] zu rundenden Summe (350 [X.]) ist für je 10 [X.], um die die monatlichen [X.] diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 [X.] monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 [X.] verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 [X.].

Diese nach den vom [X.] festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. [X.]ußerdem wird das [X.] über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 KG 1/11 R

14.03.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Trier, 21. Oktober 2010, Az: S 1 BK 1/09, Urteil

§ 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996 vom 24.09.2008, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 vom 24.09.2008, § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 vom 24.09.2008, § 9 Abs 2 SGB 2, § 19 Abs 1 SGB 2, § 22 SGB 2, § 37 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R (REWIS RS 2012, 8188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8188

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 KG 1/15 R (Bundessozialgericht)

(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung bzw Aufteilung der …


B 14 KG 2/09 R (Bundessozialgericht)

Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Leistungsausschluss für Studenten - Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - Mindesteinkommensgrenze …


L 7 BK 6/15 (LSG München)

Keine Berücksichtigung von Mietkaufraten als Tilgungsleistung bei den Unterkunftskosten


B 14 KG 1/08 R (Bundessozialgericht)

Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Mindesteinkommensgrenze - Kosten der Unterkunft - Kopfteil - Existenzminimumbericht 2005


B 4 KG 1/19 R (Bundessozialgericht)

(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit - Hilfebedürftigkeitsprüfung - Wohngeldnachzahlung - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.