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PDF anzeigen [X.] vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2005 dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-len entfällt. Der Angeklagte ist somit verurteilt wegen banden-mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in acht Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den [X.] 4. bis 7. der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der [X.] steht und zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 1 - 3 - Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-spruchs in den genannten Fällen; die verhängten Strafen sind schon im Hinblick auf die jeweils große Menge des [X.], aber auch unter Berücksichti-gung des Umstandes, dass das Verbringen über eine Grenze strafschärfend berücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] [X.]
[X.] ist wegen Urlaubs von [X.]
an der Unterzeichnung gehindert.
[X.]
Meta
04.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 3 StR 47/06 (REWIS RS 2006, 4145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4145
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