Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 3/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 2390

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 3/04
vom 12. Juli 2004 in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 8, 93

Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsge-schäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.

[X.], [X.]. v. 12. Juli 2004 - [X.] 3/04 - [X.]

- 2 -

wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Auflagen

- 3 - Der [X.], [X.], hat am 12. Juli 2004 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]uß des [X.]s für Notarsachen bei dem [X.] vom 6. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert beider Rechtszüge beträgt 10.000 •.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und seit 25. Juni 1984 Notar mit dem Amtssitz in [X.]. Er wurde am 6. Juni 2001 in den Aufsichtsrat der [X.] in [X.] gewählt. Der Antragsgegner versagte zunächst die Genehmigung der Nebentätigkeit, widerrief die Versagung aber am 6. August 2003 und erteilte die Genehmigung (u.a.) mit der Auflage, über Zahl und [X.] der eigenen Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten der - 4 - Bank oder deren Beteiligungsunternehmen jährlich nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum 15. Februar des folgenden Jahres zu berichten. Der gegen die Auflage gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag, die Auflage aufzuheben, fort. Der Antragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen.

I[X.]
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Rechtsgrundlage der dem Antragsteller auferlegten Berichtspflicht ist § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 [X.], die die Justizverwaltung ermächtig-ten, die Genehmigung der Nebentätigkeit mit einer Auflage zu verbinden. Das als Auflage gewählte Mittel, die Berichtspflicht, hat ihre Grundlage im Auf-sichtsrecht des Antragsgegners, wozu dessen Befugnis zählt, die Amtsführung der Notare zu überwachen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und von dem Notar die gebotenen Aufschlüsse zu verlangen (§ 93 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Maßstab für die Verhältnismäßigkeit des Verlangens sind die für die Genehmigung selbst maßgeblichen Gesichtspunkte, die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit dem Amt und, worauf es hier ankommt, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Person des Notars und die Unparteilichkeit seiner Amtsführung (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Das Vertrauen hierauf ist Voraussetzung einer geordneten vor-sorgenden Rechtspflege (§§ 1, 2 [X.]) und dient damit einem vorrangigen - 5 - Anliegen des Gemeinwohls (vgl. [X.] 54, 237, 248). Gemessen daran ist die Auflage rechtsfehlerfrei erteilt worden.
2. Nach der Kammerentscheidung des [X.] vom 23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer [X.], die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und de-ren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Se-nats (vgl. [X.]. v. 31. Juli 2000, [X.] 13/00, [X.], 437) von der Auf-sichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. Der Bundesgesetzgeber habe in der Offenlegung der Organmitgliedschaft anläßlich des [X.] (§ 3 Abs. 3 BeurkG) ein ausreichendes Mittel gesehen, dem bösen Schein mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu begegnen. Nach der den [X.] bindenden (§ 31 [X.]) Schlußfolgerung der Kammerent-scheidung ist deshalb ein [X.] nicht erforderlich. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, daß eine auffällige Häufung der Urkundstä-tigkeit des Notars für das Institut, in dessen Organ er gewählt ist, oder für [X.] Kunden beim rechtsuchenden Publikum zu Schlußfolgerungen auf einen Zusammenhang zwischen dem [X.] und der Akquisition nota-rieller Praxis führen kann. Dem Verdacht ist nicht deshalb ein Riegel vorge-schoben, weil der betroffene Notar pflichtgemäß davon abgesehen hat, seine Organmitgliedschaft bei dem Kreditinstitut zu Werbezwecken zu gebrauchen (§ 29 [X.]). Die Hinweispflicht nach § 3 Abs. 3 BeurkG spielt in diesem Zu-sammenhang keine Rolle, denn bereits die auffällige Häufung der Geschäfte als solche, nicht erst der Verstoß gegen die Hinweispflicht, ist für die Auf-sichtsbehörde berechtigter Anlaß, in die Prüfung einzutreten, ob die Nebentä-tigkeit einzuschränken oder, falls erforderlich, durch Widerruf der erteilten [X.] zu unterbinden ist. Die Aufsicht nach §§ 92 ff. [X.] ist ihrem [X.] 6 - sen nach präventiver Natur (statt aller: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 92 Rdn. 1, 4 m.w.N.). Die Justizbehörde braucht nicht abzuwarten, bis der böse Schein amtswidrigen Verhaltens erst einmal eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat die [X.] des Notars für ein Unternehmen, in [X.] Organ er tätig ist, grundsätzlich als problematisch angesehen. Andernfalls hätte er nicht zum Schutz der [X.] die Pflicht zum Hinweis auf den Sachverhalt und zu der Frage geschaffen, ob der Notar "gleichwohl" [X.] solle. Ist der Notar Organmitglied eines Kreditinstituts, das sich mit [X.] und deren Vermittlung befaßt, wird die Konfliktslage durch die Entscheidung des Gesetzgebers verschärft, dem Notar die Vermitt-lung von [X.] zu versagen (§ 14 Abs. 4 [X.]). In der Per-son des Notars tritt die [X.] zwischen einem öffentlichen Amt, das mit der Vermittlung von [X.] unvereinbar ist, und dem privaten Auf-sichtsrat-Mandat zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung solcher Geschäfte antinomisch zutage. Dies gibt Anlaß zur besonderen Wachsamkeit

3. Die Häufung der [X.] des Organmitglieds für das Institut als solche rechtfertigt zwar noch keinen Eingriff in die mit der Genehmigung der Nebentätigkeit begründete Rechtsstellung des Notars. Sie kann indessen Anlaß zur Prüfung sein, ob Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Publi-kums in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden. Zu [X.] kann sich die Aufsichtsbehörde der in § 93 [X.] vorgesehenen Mittel der Regelüberprüfung, der zusätzlichen Zwischenprüfung und der [X.] bedienen. Diese Mittel ersetzen aber nicht die lau-fende Berichterstattung in Fällen, in denen das Sonderverhältnis des Notars zu einem Kunden institutionelle Züge aufweist. Nach der Rechtsprechung des Se-nats ist die Auferlegung einer Berichtspflicht über die [X.] ein - 7 - ernstlicher Eingriff in die freie Berufsausübung des Notars. Sie berührt die selbstverantwortliche Ausübung des Amtes, die zu den Grundlagen des freien Notariats zählt. Der [X.] hat es deshalb für unzulässig angesehen, dem Notar allein deshalb eine allgemeine (unbefristete) Berichtspflicht aufzuerlegen, weil sein Urkundsvolumen das der Berufskollegen übersteigt ([X.]. v. 9. Januar 1995, [X.] 24/94, NJW-RR 1995, 884). Eine Reglementierung der Geschäfts-tätigkeit des Notars, insbesondere im Interesse des Konkurrentenschutzes, ist der Aufsicht versagt. [X.] geht es aber im [X.] nicht. Den Notaren ist für die Beurkundung (im wesentlichen) eine gesetzliche Monopolstellung ein-geräumt. Der Schutz des Publikums verlangt deshalb, und zwar sowohl bei der Zulassung zum Amt ([X.]sbeschl. v. 20. März 2000, [X.] 22/99, [X.], 404), als auch bei dessen Ausübung eine staatliche Rechtskontrolle ohne Ab-striche. Die dem Antragsteller auferlegte Berichtspflicht ist sektoral und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unproblematisch. Der Vergleich der Beur-kundungen für das Kreditinstitut mit dem gesamten Beurkundungsaufkommen ist an- hand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen möglich. Gibt das institutsgebun-dene Beurkundungsaufkommen Anlaß, zeitnähere Vergleichsmaßstäbe heran-zuziehen, bietet sich die im Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung an.
[X.]

Tropf [X.]

Lintz

[X.]

Meta

NotZ 3/04

12.07.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 3/04 (REWIS RS 2004, 2390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2390

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.