Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 585/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12820

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060318B5STR585.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 585/17

vom
6. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Einschleusens von Ausländern u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2014 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einschleusens von [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.
1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
In der zunächst gegen fünf Angeklagte geführten Hauptverhandlung [X.] am 30. Juni 2014 mit, dass an dem zuvor mit den [X.] erörterten, letztlich
modifizierten
Verständigungsvorschlag fest-des modifi-zierten Vorschlags vorgegangen werden solle. Alle Beteiligten erklärten sich 1
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damit einverstanden. Eine Belehrung gemäß § 275c Abs. 5 StPO fand nicht statt. Am nächsten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte ein Geständnis

Bitten des Angeklagten wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren zur
Be-schleunigung abgetrennt und nur gegen ihn weiter verhandelt, während die Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten unterbrochen und an
einem ande-ren Tag fortgesetzt wurde. Das Urteil gegen den Angeklagten wurde noch am selben Tag verkündet.
2.
Die Rüge ist zulässig erhoben.
Der Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem Revisi-onsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund seines Vortrags zu über-prüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen
wären (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. März 2013

2 StR 34/13, [X.], 222). Dem Vortrag des Beschwerdeführers ([X.]) ist zu entnehmen, dass jedenfalls vor Zustandekommen der Verständigung nach §
257c Abs. 3 Satz 4 StPO und damit vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 2015

5 [X.], [X.], 225 mwN) keine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO vorgenommen wurde. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind damit erfüllt.

Soweit der [X.] unter dem Gesichtspunkt des aus-nahmsweise erforderlichen Vortrags sogenannter [X.] Angaben dazu vermisst, dass dem Angeklagten der Inhalt der vom Gesetz vorgeschrie-benen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO auch nicht aus möglicherweise vor Abtrennung der Verfahren erfolgten Belehrungen der Mitangeklagten [X.] gewesen sei, vermag der [X.] eine entsprechende Unvollständigkeit nicht zu erkennen. Tatsächlich erfolgten die Belehrungen der (früheren) Mitan-4
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geklagten erst nach Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens.
3. Die Rüge ist auch begründet. Denn der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der [X.] des Gerichts an die Verständigung belehren müssen ([X.], Beschluss vom 25. März 2015,
aaO; [X.] 133, 168, 237; [X.] [Kammer], NStZ
2014, 721).
Das Urteil beruht
auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Be-weismitteln hat die [X.] vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung im Zeitpunkt seines Geständnisses bekannt waren, bestehen nicht (vgl. oben 2.).
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:
Für die Verfahrensverzögerung zwischen dem Eingang der [X.] beim [X.] und
der Weiterleitung der Ermittlungsakten zum [X.] wird eine Kompensation zu prüfen sein.
Ergänzend verweist der [X.] zudem auf die Antragsschrift des [X.]s.
Mutzbauer [X.]

Schneider

Berger Mosbacher
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Meta

5 StR 585/17

06.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 585/17 (REWIS RS 2018, 12820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12820

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5 StR 585/17

2 StR 34/13

5 StR 82/15

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