Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 4 StR 177/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3327

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[X.] vom 2. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2004 wird als unbe-gründet verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko-stenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Ausspruch über die gerichtlichen Auslagen und über die notwendigen [X.] der Beteiligten dahingehend geändert, daß a) von den gerichtlichen Auslagen die Staatskasse drei Viertel und der Angeklagte ein Viertel tragen, b) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu drei Vierteln trägt, c) der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläge-rin zu einem Viertel zu tragen hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. 4. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zu drei Vierteln und dem Angeklagten zu ei-nem Viertel zur Last; die Gebühr für die sofortige Beschwerde wird um drei Viertel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen [X.] 3 - gen die Staatskasse zur Hälfte und die Nebenklägerin zu ei-nem Viertel, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Ange-klagten zu einem Viertel auferlegt. Gründe: Zu 1.: Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu 2.: Die Kostenbeschwerde ist teilweise begründet. In der zugelassenen [X.] ist dem Angeklagten ein Verbrechen der (schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Ne-benklägerin, zur Last gelegt worden. Das [X.] hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme den erhobenen Tatvorwurf nicht für [X.] angesehen; es hat den - insoweit geständigen - Angeklagten (lediglich) der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. In Anbetracht dessen entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Auslagen und die Ausla-gen der Beteiligten nicht in vollem Umfang dem Angeklagten aufzuerlegen, sondern diese - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. §§ 465 Abs. 2, 472 Abs. 1 Satz 2, 464 d StPO). - 4 - Zu 3. und 4.:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren be-ruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, diejenige für das Beschwerdeverfah-ren auf § 473 Abs. 4 StPO. Tepperwien

Maatz Kuckein

Athing

Ernemann

Meta

4 StR 177/05

02.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 4 StR 177/05 (REWIS RS 2005, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3327

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