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PDF anzeigen[X.] vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2010 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Mai 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer [X.] von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und der Ge-samtfreiheitsstrafe. Der [X.] hat den Schuld- und Strafausspruch entspre-chend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die [X.] des Urteils auf die Revision des Angeklagten aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.]von [X.] Schäfer Mayer
Meta
30.09.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. 3 StR 351/10 (REWIS RS 2010, 2791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2791
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 339/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 31/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 368/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 506/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 31/17 (Bundesgerichtshof)
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzung der Gefährdung des Zwecks der Maßregel
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