Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. 3 StR 506/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4941

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2009 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird auf [X.] Kosten verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-xueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in zwei Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: - 3 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, we-gen Vergewaltigung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körper-verletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besonde-re Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-lung von Verfahrensrügen ist bereits deshalb unzulässig, weil die versäumte [X.], die Anbringung von Verfahrensrügen, nicht mit dem [X.] nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 2. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte vom [X.] wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin D. verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der [X.] ersicht-lichen Änderung des Schuldspruchs. 3 3. Der Strafausspruch bleibt angesichts der für die zwei Fälle des [X.] jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe von der [X.] sowie dem Wegfall der [X.] von einem Jahr und sechs Monaten für die eingestellte Tat unberührt (§ 54 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die das [X.] nicht mit den Taten zum Nachteil der Zeugin D. begründet hat. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand: Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen auch nach dem Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten [X.] vor; zur Be-gründung der Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sich die Kammer nicht auf die eingestellte Tat gestützt. 4 - 4 - 4. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende [X.] des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 [X.]von Lienen [X.]

Meta

3 StR 506/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. 3 StR 506/08 (REWIS RS 2009, 4941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 403/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 391/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 403/09 (Bundesgerichtshof)

Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen: Vollstreckungslösung bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe


3 StR 330/12 (Bundesgerichtshof)


5 StR 610/12 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil u.a. wegen versuchten Mordes: Anordnung von Sicherungsverwahrung in Anwendung der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.