Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 337/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2445

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[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen unerlaubter Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der [X.]schwerdeführer am 15. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten [X.]. und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]. wird das vorge-nannte Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Wertersatzverfall von mehr als 1.000 Euro angeordnet worden ist; der weitergehende Verfall entfällt. 3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten [X.]. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] in dieser Sache erlittene Haft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angeordnet wird. 4. Jeder [X.]schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Anordnung des [X.] in Höhe von 2.120 Euro gegen den Angeklagten [X.]. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte eingeräumt hat, für die [X.] - 3 - stellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro erhalten zu haben ([X.]). Anhaltspunkte dafür, dass der hierüber hinaus gehende [X.]trag aus den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht; in dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall. Die in [X.] erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten [X.]. ver-hängte Freiheitsstrafe anzurechnen. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben. 3 Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten [X.]. rechtfer-tigt eine Kostenteilung nicht. 4 [X.] [X.]

Meta

2 StR 337/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 337/07 (REWIS RS 2007, 2445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2445

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