Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 1 StR 53/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3888

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 53/14

vom
22. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: schweren Menschenhandels u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch
a) dahin abgeändert, dass hinsichtlich des Angeklagten D.

festgestellt wird, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 4.084.582,11 [X.], den dieser Angeklagte aus den Ta-ten erlangt hat, von der Anordnung des [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von [X.] entgegenstehen;
b) aufgehoben, soweit hinsichtlich der Angeklagten G.

Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen worden sind; dieser Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Zudem hat der Beschwerdeführer D.

die Kosten der durch seine Revision der Nebenklägerin S.

im Revi-sionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

wegen schweren Men-schenhandels, Förderung des Menschenhandels, Einschleusens von [X.]
-
3
-
dern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkunden-fälschung, Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Vorenthaltens von [X.] in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun [X.] verurteilt. Die Angeklagte G.

hat es wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Ur-kundenfälschung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat das [X.] festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung eines Verfalls in das Vermögen beider Angeklagter entgegenstehen und dass ersparte [X.] erlangt worden sind, denen ein Geldbetrag von 4.119.028 [X.] entspricht. Die Revisionen haben zu den Feststellungen gemäß §
111i Abs.
2 StPO einen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Zum Schuldspruch und zum Strafausspruch bleiben die Revisionen der Angeklagten aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen ohne Erfolg.

2. Auf die Revision des Angeklagten D.

ist die Feststellung gemäß §
111i
Abs.
2 StPO dahin abzuändern, dass wegen eines Geldbetrages in [X.] von 4.084.582,11 [X.], den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung des [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil [X.] von Verletzten entgegenstehen. Der
vom [X.] festgestellte Be-trag von 4.119.028 [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2
3
-
4
-
Zum einen ist dem [X.] ein Additionsfehler unterlaufen. Die ersparten Aufwendungen beträgt lediglich 4.097.006,11 [X.]. Zum anderen hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift des §
111i Abs. 2 Satz
1 StPO auf Taten, die bereits vor dem 1.
Januar 2007 beendet waren, im Hinblick auf §
2 Abs.
5 i.V.m. Abs.
3 StGB keine Anwendung findet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Dezember 2008

3
StR 460/08, [X.], 241; vom 10.
April 2013

1
StR 22/13, [X.], 254 und vom 20.
März 2014

3 StR 28/14, [X.], 397 mwN). Hier war die Hinterziehung von Umsatz-steuer für das [X.] (Fall 80 der Urteilsgründe) mit einem Hinterziehungs-betrag von 12.424 [X.] bereits am 22.
Dezember 2006 beendet. Das [X.] durfte deshalb in diesem Umfang keine Feststellungen nach §
111i Abs.
2 StPO treffen.

3. Die Feststellungen gemäß §
111i Abs.
2 StPO betreffend die Ange-klagte G.

entfallen insgesamt. Ein derartiger Ausspruch kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkennt, weil Ansprüche eines Verletzten gemäß §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Angeklagte G.

hat nichts im Sinne des §
73 Abs.
1 StGB unmittelbar aus der Tat erlangt.

von §
73 Abs.
1 Satz
1 StGB sein [X.], StGB, 61.
Aufl.,
§
73 Rn.
9 mwN; zur Steuerhinterziehung vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Juli 2010

1 StR 239/10, [X.], 406). Diese geldwerten Vorteile sind jedoch allein dem Vermögen des Angeklagten D.

, der die Bordelle betrieben hat, zuge-4
5
6
-
5
-
flossen. Die Angeklagte G.

hat den Angeklagten D.

bei den Straf-taten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ledig-lich unterstützt und damit erreicht, dass dieser sich Aufwendungen erspart hat. Eine Verfallsanordnung gegen sie käme daher nur dann in Betracht, wenn sie Mitverfügungsgewalt an dem aus diesen Straftaten [X.] gehabt hätte [X.],
aaO,
Rn.
16; [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2006, 4 [X.], [X.], 121). Dies war jedoch nicht der Fall.

4. Der Teilerfolg der Beschwerdeführer ist nicht so erheblich, dass es geboten wäre, sie aus Billigkeitsgründen von der Kosten-
und [X.] auch nur teilweise freizustellen (§
473 Abs.
1 und
4 StPO).
[X.] ist
wegen Urlaubsabwesenheit
gehindert seine Unterschrift
beizufügen.

[X.] [X.] Jäger

Cirener

Radtke
7

Meta

1 StR 53/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 1 StR 53/14 (REWIS RS 2014, 3888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3888

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 403/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Untreue: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte


1 StR 577/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 577/13 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung: Strohmann als steuerpflichtiger leistender Unternehmer; Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn bei Einschaltung …


1 StR 578/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 135/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 28/14

1 StR 239/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.