Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 27 W (pat) 531/10

27. Senat | REWIS RS 2010, 2502

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "kleinsteine experimentieren staunen lernen (Wort-Bild-Marke)/LITTLE EINSTEIN (Gemeinschaftsmarke)/BABY EINSTEIN (Gemeinschaftsmarke)/LITTLE EINSTEINS (Gemeinschaftsmarke)" – mögliche Dienstleistungsidentität – keine schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr – keine assoziative Verwechslungsgefahr – Kostenentscheidung – zur isolierten Kostenbeschwerde hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 77 865.7

hat der 27. Senat ([X.]) durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin am [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2010

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Widersprechende hat gegen die am 25. April 2008 veröffentlichte Eintragung der 30. November 2007 für die Dienstleistungen

2

Klasse 41:

3

Dienstleistungen zur Erziehung und Ausbildung von Personen

4

Klasse 42:

5

Dienstleistungen zur Erbringung von theoretischer und praktischer wissenschaftlicher Forschungsarbeit angemeldeten Wort- / Bildmarke Nr. 307 77 865

Abbildung

6

am 10. Juli 2008 Widerspruch erhoben aus ihrer am 27. Juli 2006 eingetragenen Wortmarke [X.] 002 794 402

7

[X.] EINSTEIN

8

die für

9

Klasse 3

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haar-wässer; Zahnputzmittel;

Klasse 5

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate; Hygieneartikel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;

Klasse 9

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Computerhardware und Computersoftware, Peripheriegeräte; in digitaler Form gespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und Computersoftware, insbesondere auf Disketten oder CD-ROM;

Klasse 12

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

Klasse 14

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und [X.]messinstrumente;

Klasse 16

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (zu Klasse 16 gehörend); [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; [X.]; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichts-mittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es in Klasse 16 enthalten ist); [X.]; Druckstöcke;

Klasse 18

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in Klasse 18 enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 20

Möbel, [X.], Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, [X.], Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen;

Klasse 21

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, nicht aus Edelmetall oder plattiert; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und [X.]gut (soweit sie in Klasse 21 enthalten sind);

Klasse 24

Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Bett- und Tischdecken;

Klasse 25

Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten;

Klasse 38

Telekommunikation;

Klasse 41

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

eingetragen ist, sowie

aus ihrer am 19. Februar 2004 eingetragenen Wortmarke [X.] 002813103

BABY EINSTEIN

die für

Klasse 9

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Computerhardware, Computersoftware und Peripheriegeräte; in digitaler Form gespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und Computersoftware, insbesondere auf Disketten oder CD-ROM; Sonnenbrillen und Brillen; Schutzhelme; Schwimmwesten, Rettungswesten; Kinofilme, belichtete Filme;

Klasse 16

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (zu Klasse 16 gehörend); [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; [X.]; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichts-mittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es in Klasse 16 enthalten ist); [X.]; Druckstöcke; Wegwerfwindeln aus Papier und Zellstoff für Säuglinge;

Klasse 25

Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Spielkarten;

Klasse 41

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fernsehunterhaltung; Produktion von Fernsehprogrammen

eingetragen ist, sowie

aus ihrer am 8. Dezember 2006 eingetragenen Wortmarke [X.] 004631495

[X.] [X.]

die für

Klasse 3

Aftershavelotionen; Antitranspirante; [X.]; künstliche Wimpern und Fingernägel; Babyöl; Babytücher; Badegele; Badepulver; Schönheitsmasken; Rouge; Körpercremes, -lotionen, und -puder; [X.]; Schaumbad; Kölnischwasser; Kosmetika; Zahnputzmittel; Deodorants; Puder; ätherische Öle für den persönlichen Gebrauch; Eyeliner; Lidschatten; Augenbrauenstifte; [X.]; [X.]; [X.]; Gesichtsmasken; Peelingmasken für das Gesicht; Duft freisetzende Dochte zur Raumluftverbesserung; Duftstoffe für den persönlichen Gebrauch; Haargele; Haar-Conditioner; Haarshampoos; [X.]; [X.]; Haarspray; Handcreme; Handlotionen; Handseifen; [X.]; Lippenstifte; Lipgloss; Flüssigseifen; Make-up; Wimperntusche; Mundwasser; Nagelpflegepräparate; Nagelglanz; Nagelhärter; Nagellack; Parfüms; Potpourri; Raumduft; Rasierkrems; [X.]; Talkumpuder; Eau de Toilette; Hautkrems; Feuchtigkeitsmittel für die Haut; [X.]; Sonnenschutzmittel; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Haarwässer;

Klasse 5

Haftverbände; Vitaminzusätze; [X.]; [X.]; Sonnenbrandsalben; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;

Klasse 9

Audiokassettenaufzeichnungsgeräte; Tonkassettenabspielgeräte; Tonkassetten; Audioplatten; Lautsprecher; Ferngläser; Tonbänder; Rechenmaschinen; Camcorder; Kameras; [X.]; CD-ROMs; CD-ROM Laufwerke (als Teil des Computers); CD-ROM-Schreiber (als Teil des Computers); zellulare Telefone; Zubehör für Mobiltelefone; Etuis für Mobiltelefone; Oberschalen für Mobiltelefone; Mobiltelefongeräte; [X.]; [X.]; Computerspielkassetten und -platten; Computer; Computer-Hardware; Computertastaturen; Computermonitore; Computermaus; Plattenlaufwerke für Computer; Computer-Software; schnurlose Telefone; dekorative Magnete; digitale Kameras; digitale Tonband-Aufnahmegeräte; digitale Videorecorder; [X.]; [X.]; DVDs; DVDs; digitale Videoplatten; elektronische Planungshilfen / Organizer; Brillenetuis; Brillen; Kopfhörer; Karaoke-Maschinen; Lautsprecher; Mikrofone; [X.]; Modems (als Teil eines Computers); [X.]; Kinofilme; [X.]; tragbare Kassettenabspielkleingeräte; persönlicher digitaler Assistent; Drucker; Radios; Sonnenbrillen; Telefone; Fernsehapparate; Videokameras; Videorecorder; [X.]; Videospielkassetten; Videospielplatten; Videobänder; Videokassetten; Videoplatten; Videotelefone (Bildtelefone); Abspielgeräte für Videoplatten; Walkie-Talkies; Handgelenk- und Armstützen zur Verwendung mit Computern; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte;

Klasse 12

Sportkinderwagen, Abdeckungen für Sportkinderwagen; Autositze; Fahrräder; Dreiräder; Klingeln für Fahrräder und Dreiräder; Hupen für Fahrräder und Dreiräder; Körbe für Fahrräder und Dreiräder; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

Klasse 14

Wecker; Gürtelschnallen aus Edelmetall (für Bekleidungsstücke); Kordelschlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Armbänder; Büsten aus Edelmetall; Kerzenauslöscher aus Edelmetall; Kerzenleuchter aus Edelmetall; Anhänger; Uhren; Ohrringe; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuckkästen aus Edelmetall; Schmuckketten; Schlüsselringe aus Edelmetall; Anstecknadeln für Revers; Brieföffner aus Edelmetall; Halsketten; Halsketten; Krawattenverschlüsse; Münzen (nicht für Zahlungszwecke); Schmucknadeln; Anhänger; Ringe; [X.] für Kordelschlipse; Stoppuhren; [X.]; [X.]; Krawattennadeln; Wanduhren; Uhrenarmbänder; Uhrengehäuse (Taschenuhren); Uhrketten; Uhrenarmbänder; Armband- / Taschenuhren; Eheringe; Armband-/Taschenuhren; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Edelsteine; Uhren und [X.]messinstrumente;

Klasse 16

Adressbücher; Almanache; Einlegearbeiten in Form von Abziehbildern; Termin-planer; Kunstdrucke; Malkästen für Künstler und Handwerker; Autogrammbücher; Babyalben; Kugelschreiber; Baseballkarten; Hefter; Buchstützen; Lesezeichen; Bücher; Stoßstangenaufkleber; Kalender; Comics; Weihnachtskarten; Kreide; [X.] und Kurzgeschichten; Untersetzer aus Papier; Münzalben; Malbücher; Farbstifte; Comic-Bücher; Comics; [X.]; Abziehbilder; Bankschecks, Scheckbücher; Terminkalender und Tagebücher; Wegwerfwindeln für Babys; Zeichenlineale; Umschläge; Radiergummis; Filzstifte; Illustrationstafeln; Geschenkkarten; Geschenkpapier; Globen; Grußkarten; Gästebücher; Magazine; Landkarten; [X.]; [X.]; Mitteilungsblätter; [X.]ungen; Notizpapier; Notizbücher; [X.]; Gemälde; Papierfahnen; Partyartikel aus Papier; Partyhüte aus Papier; Kuchendekorationen aus Papier; Partydekorationen aus Papier; Papierservietten; Partytaschen aus Papier; Briefbeschwerer; Geschenkschleifen aus Papier; Papierwimpel; Platzdeckchen aus Papier; Tischtücher aus Papier; Schreibstift- oder Bleistifthalter; Bleistifte; Bleistiftspitzer; Etuis und Kästen für Schreibstifte und Bleistifte; Füllfederhalter, Kugelschreiber; [X.]schriften; Fotoalben; Fotografien; Photogravuren; Bilddrucke; Bilderbücher; Porträts; Postkarten; Poster und Plakate; gedruckte Prämien; gedruckte Zertifikate; [X.]; gedruckte Speisekarten; Rezeptbücher; [X.]; [X.]; [X.]; Schreibwaren; Heftgeräte; Aufkleber; Sammelkarten; Lineale ohne Maßeinteilung; Schreibpapier; Schreibgeräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.]; Buchbinderartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; [X.]; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; [X.]; Druckstöcke;

Klasse 18

Mehrzwecksporttaschen; [X.]; am Körper zu [X.]; Rucksäcke; Strandtaschen; Büchertaschen; Telefonkartenhüllen; Geldbörsen; Geldbörsen; Windeltaschen; Matchbeutel; Gürteltaschen; Turnbeutel; Handtaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis; Schlüsselketten aus Leder; Lippenstiftetuis; Gepäckstücke; Gepäckanhänger; kleine Reisetaschen; Geldbörsen; Schulranzen; Einkaufsbeutel; Einkaufstaschen; Regenschirme; Hüfttaschen; Brieftaschen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 20

Luftmatratzen zur Verwendung für das Camping; Korbwiegen; Betten; Bänke (Möbel); Bücherschränke; Schränke; Stühle; [X.]; [X.]; Computertastaturtabletts; Kinderbetten; Liegen; Glitzerstaub; Mobiles für Dekorationszwecke; Schreibtische; Trinkhalme; gravierte und aus [X.] gehauene Schmuckplatten; Figurinen und Statuetten aus Knochen, Gips, Kunststoff, Wachs oder Holz; Fahnenstangen; Fußbänke; Möbel; Kunststoffdekorationen für Geschenkverpackungen; Handfächer; Taschenspiegel; Schmuckkästen, nicht aus Metall; Schlüsselanhänger, nicht aus Metall; Rasenmöbel; S-förmige Sofas; [X.]ungsständer; Matratzen; [X.]; [X.], kein Christbaumschmuck, aus Knochen, Gips, Kunststoff, Wachs oder Holz; Ottomane; [X.] aus Kunststoff für Feiern; Sockel; Bilderrahmen; Kopfkissen; Pflanzenständer aus Draht und Metall; Wandplatten zur Dekoration; Kunststoffflaggen; Namensabzeichen aus Kunststoff; Kfz-Kennzeichen aus Kunststoff zur Dekoration; Wimpel aus Kunststoff; Kuchendekorationen aus Kunststoff; Meeresmuscheln; Schlafsäcke; Schirmständer; Lamellenjalousien; Windglockenspiele; [X.]; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, [X.], Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; gefüllte Sitzkissen;

Klasse 21

Trinkgefäße; Glaswaren für Getränke; Vogelhäuser; Schüsseln; Besen; Kuchenpfannen; Kuchenformen; Kuchenplatten; Kerzenhalter, nicht aus Edelmetall; Kerzenlöscher; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Keramikfiguren; Untersetzer, nicht aus Papier oder Tafelleinen; Keksdosen; Ausstechformen; Korkenzieher; Tassen; Dekorierbeutel für Konditoren; dekorative Kristallprismen; dekoratives Glas; Schmuckteller; Schalen; Figuren aus [X.], Kristall, [X.]gut, Glas, Porzellan oder Terrakotta; Blumentöpfe; Haarbürsten; [X.]; [X.]; Halter mit [X.] für Getränkebehälter; Essenbehälter; Becher; Serviettenhalter; Serviettenringe, nicht aus Edelmetall; Pappbecher; Papierteller; Pastetenformen; Tortenheber, Schaufeln; Kunststofftassen; Teller; Seifenschalen; Teekessel; [X.]; [X.] für Nahrungsmittel oder Getränke; Zahnbürsten; Tabletts; Schüsseluntersetzer; Thermosflaschen; Abfallkörbe; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und [X.]gut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 24

Wolldecken; Barbecuehandschuhe; Badetücher; Badetücher; Decken; Betthimmel; Bettwäsche; Bettlaken; Betteinfassungen; Bettüberwürfe; [X.]; Kattun; Kinderdecken; Untersetzer aus Stoff; Stoffzierdeckchen; Stoffflaggen; Wimpel aus Stoff; Daunendecken; Nestchen für Kinderbetten; Vorhänge; Fahnenstoffe; [X.]; Golfhandtücher; Handtücher; Taschentücher; Badewäsche; Haushaltswäsche; Küchenhandtücher; [X.]; [X.]; Topflappen; Steppdecken; Babydecken; Seidendecken; Tischwäsche; Stoffservietten; Platzdeckchen aus Stoff; Textilservietten; Überwürfe; Handtücher; Waschlappen; Wolldecken; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken;

Klasse 25

Leichtathletikschuhe; Bandanas; Baseballmützen; [X.]; Strandbekleidung; Gürtel; Lätzchen; Bikinis; Blazer; Stiefel; Fliegen; Büstenhalter; Mützen; Überhosen aus Leder; Stofflätzchen; Mäntel; Kleider; Ohrenschützer; Schuhwaren; Handschuhe; Golfhemden; Halloween-Kostüme; Hüte; Stirnbänder; Kopfbedeckungen; Strumpfwaren und gewirkte und gewebte Unterwäsche; Kinderbekleidung; Jacken; Jeans; Jerseys; [X.]; Gymnastikanzüge; Beinwärmer; Fäustlinge; Krawatten; Nachthemden; Nachthemden; Schlafanzüge; Hosen; Strumpfhosen; Polohemden; Ponchos; Regenbekleidung; Morgenmäntel; Sandalen; Hals-, Kopf-, Schultertücher; Hemden; Schuhe; Röcke; Shorts; Freizeithosen; Hausschuhe; Nachtbekleidung; Socken; Strümpfe; Sweater; Schwitzhosen; Sweatshirts; Badeanzüge; Trägershirts; Strumpfhosen; T-Shirts; Unterwäsche; Unterhemden; Armbänder; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28

Action-Geschicklichkeitsspiele; Action-Figuren und deren Zubehör; Brettspiele; Kartenspiele; Mehrzweckspielzeug für Kinder; Badminton-Sets; [X.]; Basketbälle; Badespielzeug; [X.]; [X.]; [X.]; Brettspiele; Spielzeugbauklötze; Bowlingkugeln; Sets mit Blasstäbchen und Lösungen für Seifenblasen; Schachspielset; Spielkosmetika; Weihnachtsstrümpfe; Christbaumschmuck; Spielzeugfiguren zum Sammeln; Mobiles für Kinderbetten; Spielzeug für Kinderbetten; Scheibenwurfspielzeuge; Puppen; Puppenbekleidung; Puppenzubehör; Spielsets für Puppen; elektrisches Action-Spielzeug; als Einheit verkaufte Ausrüstung für Kartenspiele; Angelgeräte; Golfbälle; Golfhandschuhe; Golfballmarker; [X.] zum Spielen von elektronischen Spielen; Hockeypucks; aufblasbares Spielzeug; Puzzles; Sprungseile; Drachen; Zaubertricks; Murmeln; Geschicklichkeitsspiele; mechanisches Spielzeug; Spielzeug in Form von Spieldosen; Musik-Spielzeug; Gesellschaftsspiele; Partyartikel in Form kleiner Spielsachen; Partyspiele; Spielkarten; Plüschspielzeug; Marionetten; Rollschuhe; Gummibälle; Skateboards; Fußbälle; Kreisel (Spielwaren); Partyartikel aus Papier und Kunststoff in Form kleiner Spielsachen und Pfeifen; ausgestopfte Spielsachen; Tischtennisplatten; Spiele mit Zielen; Teddybären; Tennisbälle; Action-Spielzeugfiguren; Spielzeugeimer und -schaufeln als Set; Mobile; Spielfahrzeuge; Spielzeugroller; Spielzeugautos; Spielzeugmodellbausätze; Spielzeugfiguren; Spielzeug-Sparbüchsen; [X.]; Spielzeug-Stempel; Spieluhren; aufziehbares Spielzeug; Jo-Jos; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 38

Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen über Satellit; Übertragung von interaktivem Fernsehen; interaktive elektronische Kommunikation mit Video- und Audioübertragung; Ausstrahlung von Programmen über das [X.]; Ausstrahlung von [X.]; [X.] auf Anfrage; Telekommunikation;

Klasse 41

Produktion, Präsentation, Vertrieb und Verleih von Kinofilmen; Produktion, Präsentation, Vertrieb, und Vermietung von [X.] und Rundfunkprogramme; Produktion, Präsentation, Vertrieb und Verleih von Ton- und Videoaufzeichnungen; Unterhaltungsinformationen; Produktion von Unterhaltungsshows und interaktiven Programmen zur Verbreitung über Fernsehen, Kabel, Satellit, Audio- und Videomedien, Kassetten, Laserplatten, Computerplatten und elektronische Mittel; Produktion und Bereitstellung von Unterhaltung, Nachrichten, und Informationen über Kommunikations- und Computernetze; Dienstleistungen eines Vergnügungsparks und eines thematisch gestalteten Freizeitparks; in oder in Bezug auf Themenparks dargebotene Bildung und Unterhaltung; [X.]; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Theaterproduktionen; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat den Widerspruch im angefochtenen Beschluss vom 4 Februar 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Marke halte den gebotenen weiten Abstand von der Widerspruchsmarke selbst bei identischen Dienstleistungen und mangelnder Sorgfalt der angesprochenen Verbraucher ein.

Es bestehe hinsichtlich der Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, [X.], Lehr- und Unterrichtsmittel“ der [X.] und „Ausbildung, Erziehung, wissenschaftliche Forschung“ der angegriffenen Marke Identität.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eher als vermindert anzusehen, da zahlreiche Drittmarken existierten und der Begriff „[X.]“ allseits bekannt sei. Zudem weckten die [X.] Assoziationen mit klugen Kindern.

Den damit zu fordernden durchschnittlichen Anforderungen an den [X.] werde das angegriffene Zeichen gerecht. Es unterscheide sich in jeder Hinsicht deutlich von den [X.]. Im Schriftbild seien deutliche Unterschiede gegeben, da das angegriffene Zeichen eine Bildmarke und die [X.] Wortmarken seien. Eine klangliche Ähnlichkeit sei auszuschließen, da das angegriffene Zeichen den Anfangskonsonanten „K“ und die [X.] die weiteren Bestandteile „[X.]“ bzw. „Baby“ enthielte. Schließlich handle es sich um völlig andere Sinngehalte, was zusätzlich mögliche klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeiten ausschließe. Diese ergäben sich daraus, dass „kleinsteine“ auf „kleine [X.]quader“ Bezug nehme, während den [X.] der Name des berühmten Physikers zugrundeläge.

Dieser Beschluss wurde der Widersprechenden am 8. Februar 2010 zugestellt.

Dagegen hat sie mit Schriftsatz vom 5. März 2010, eingegangen am 8. März 2010, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ihre [X.] hätten mindestens eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die auch keine Schwächung durch (ähnliche) Drittmarken erfahre; deren Benutzung habe der Inhaber des angegriffenen Zeichens auch nicht dargetan. Eine originäre Kennzeichenschwäche könne nicht angenommen werden, da die angebliche Assoziation die Dienstleistungen nicht beschreibe.

Die Marken seien hochgradig ähnlich. In allen drei [X.] sei „[X.]“ der tragende Begriff. Das angegriffene Zeichen werde allein durch „[X.]“ geprägt. Es bestehe eine konzeptionelle Ähnlichkeit, weil die [X.] „kleine [X.]e“ bedeute, was auch der gedankliche Inhalt des angegriffenen Zeichens „[X.]“ sei. Dies beziehe sich ebenfalls auf den Physiker, nicht aber auf kleine [X.]quader. Da „[X.]“ Stammbestandteil der [X.] sei, bestehe auch eine assoziative [X.].

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Der Inhaber des angegriffenen Zeichens beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, wegen der zahlreichen Verwendungen des Begriffs „[X.]“ seien die [X.] originär [X.]. Gerade auf dem hier einschlägigen Gebiet der Wissenschaft und Forschung bestehe eine solche Schwäche. Zudem unterschieden sich die Zeichen deutlich. Da eine [X.] ohne Zweifel nicht bestehen könne, seien die Kosten der Widersprechenden aufzuerlegen.

Daher verfolgt der Inhaber des angegriffenen Zeichens seine mit Schriftsatz vom 22. April 2010 eingelegte Erinnerung gegen die Kostenentscheidung der Markenstelle im Beschluss vom 4. Februar 2010 im Wege der Beschwerde weiter und beantragt ergänzend,

die Kostenentscheidung der Markenstelle aufzuheben und der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Die Widersprechende beantragt,

die Kostenbeschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ihr Widerspruch und die Beschwerde seien begründet, was der einseitigen Auferlegung der Kosten entgegenstehe. Zudem seien Widerspruch und Beschwerde weder aussichtslos noch benachteiligten sie den Inhaber des angegriffenen Zeichens in unzulässiger Weise.

II.     

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt ohne Erfolg.

Mit der Markenstelle kann eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht festgestellt werden.

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nur dann zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen Komponente ausgleichen kann oder ungekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.] 1999, 236 - [X.] / [X.]; [X.], 241 - Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] GRUR 2007, 318 - [X.] / Autec).

Nach diesen Grundsätzen ist der Grad der Markenähnlichkeit hier so gering, dass [X.] ausgeschlossen werden kann.

1.

Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen, bei denen, da [X.] nicht aufgeworfen sind, von der [X.] auszugehen ist, sind teils identisch teils hochgradig ähnlich.

Die Vergleichsmarken begegnen sich z. B. im Bereich ähnlicher Waren- und Dienstleistungen der „Bild- und Tonträger, [X.], Lehr- und Unterrichtsmittel" gegenüber „Ausbildung, Erziehung, wissenschaftliche Forschung" (vgl. Richter / Stoppel, [X.], 14. Aufl., [X.] und 369), und es besteht jedenfalls Identität bei den Dienstleistungen zur Erziehung und Ausbildung.

2.

Die [X.] sind durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Dies kann bezüglich der hier interessierenden Waren und Dienstleistungen unterstellt werden, auch wenn die größere Anzahl der Drittmarken in den einschlägigen Klassen mit dem Bestandteil „[X.]“, mit dem von der Markenstelle und dem Inhaber des angegriffenen Zeichens aufgezeigten, beschreibenden Anklang für die unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] sprechen könnte.

Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil eine [X.] selbst bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zu verneinen ist.

3.

Zur Verneinung der [X.] bedarf es damit allerdings im Bereich der beiderseits identischen Dienstleistungen eines überdurchschnittlichen Abstandes der Marken. Diesen Abstand hält das angegriffene Zeichen gegenüber den [X.] entgegen der Ansicht der Widersprechenden ein.

Wie die Markenstelle zutreffend und mit eingehender Begründung festgestellt hat, stehen der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken die deutlich unterschiedlichen Gesamtbilder entgegen.

a)

Soweit die Widersprechende eine die [X.] begründende visuelle Ähnlichkeit der Marken geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsächlich unterscheiden sich die Marken in visueller Hinsicht schon dadurch, dass das angegriffene Zeichen eine Wortbildmarke ist, während die [X.] Wortmarken sind, in denen die Wörter „experimentieren staunen lernen" aus dem angegriffenen Zeichen ersatzlos fehlen.

Zudem ist der Begriff „[X.]“ im Wortbestandteil „kleinsteine“ des angegriffenen Zeichens nicht separat enthalten.

b)

Die Marken unterscheiden sich auch klanglich deutlich.

Selbst wenn man nur auf die Worte „[X.]“ und „[X.]“ abstellt, liegt weder Klangidentität vor noch kann eine die [X.] begründende [X.] angenommen werden.

Dabei ist zudem zu beachten, dass die klangliche Ähnlichkeit die Annahme einer [X.] nur begründen kann, wenn ihr bei der Markenwiedergabe eine hinreichende Bedeutung beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. [X.] GRUR 2006, 413 - SIR / [X.]; [X.] 1999, 241, 243 - Lions).

Dies ist bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen aber zu verneinen, weil Dienstleistungsangebote zur Erziehung und Ausbildung von Personen und zur Erbringung von theoretischer und praktischer Forschungsarbeit vorrangig optisch - nämlich durch schriftliche Ankündigungen und Hinweise - wahrgenommen werden und die klangliche Wiedergabe der Marken - etwa in Form von mündlichen Empfehlungen - eine untergeordnete, kaum messbare Rolle spielt. Insofern kann angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst im Bereich (unterstellter) Dienstleistungsähnlichkeit oder gar -identität eine [X.] nicht allein auf eine [X.] der beiden Markenbestandteile gestützt werden.

c)

Auch die Gefahr von Verwechslungen durch eine gedankliche Verbindung der Marken ist entgegen der Annahme der Widersprechenden nicht gegeben.

Zutreffend weist die Widersprechende insoweit zwar darauf hin, dass in „[X.]“ ein Wortspiel mit dem Namen [X.] betrieben wird und dies in dem Markenbild durch das verwendete Kindergesicht, das die Zunge herausstreckt - wie es auch [X.] auf einem berühmten Foto tat - verstärkt wird. Diese Anspielungen auf den großen Physiker genügen jedoch nicht, eine assoziative [X.] herzustellen.

Eine solche [X.] liegt nämlich dann vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 - [X.]; [X.]Z 167, 322 - Malteserkreuz). Dasselbe gilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil kombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen übereinstimmt.

Das angegriffene Zeichen stellt den Bezug zu [X.] aber über ein Wortspiel her, wobei der Name [X.] in dem Wort „kleinsteine“ „versteckt“ ist. Demgegenüber sind in den [X.] dem unveränderten Namen [X.] „[X.]“ und „Baby“ vorangestellt. Auch soweit dabei die Pluralform „[X.]s“ verwendet wird, beinhaltet dies kein der Wortbildung „[X.]“ entsprechendes Wortspiel. Die Pluralform benennt umgangssprachlich mehrere Mitglieder einer Familie, führt also nicht vom Namen weg. Dagegen wird der Name in „kleinsteine“ zum Bestandteil der Aussage „kleine [X.]e“, wobei die Wortform gängigen Bildungsmustern (Kleinkrieg, Kleingeister, Kleingärtner etc.) entspricht.

Bei so verschiedenartigen Verwendungen des Namens [X.] hat das Publikum auch keine Veranlassung, Serienmarken oder andere Beziehungen, die eine [X.] begründen könnten, anzunehmen.

4.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ersichtlich sind, haben beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

5.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte oder Senate abweicht.

III.   

Die zulässige Kostenbeschwerde des Markeninhabers (§ 66 Abs. 1 [X.]) bleibt ohne Erfolg.

1.

Gründe für eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens vor der Markenstelle sind nicht ersichtlich, so dass es dabei zu verbleiben hat, dass die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 10. August 2010, [X.].: 33 W (pat) 9/09).

Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen.

Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zur [X.] der Verfahrenseinleitung keine einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt.

Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage durchaus komplex, so dass es unbillig wäre, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2.

Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf auch hier nicht pauschal erfolgen. Auch bei isolierten Kostenbeschwerden sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Da hier der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte Kostenbeschwerde unterliegt, wäre eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] unbillig, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 [X.] jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

3.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO) liegen auch hier nicht vor, weil weder eine Kostenfrage von grundsätzlicher Bedeutung behandelt wird noch einer höchstrichterlichen Klärung bedarf und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte oder Senate abweicht.

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 77 865.7

hat der 27. Senat ([X.]) durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin am [X.] am 16. Dezember 2010

beschlossen:

Der Beschluss verkündet am 12. Oktober 2010 wird im Rubrum hinsichtlich der in Bezug genommenen Marke aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit wie folgt berichtigt, so dass es dort heißt:

betreffend die Marke 307 77 865.7

Der Beschluss vom 12. Oktober 2010 war hinsichtlich der in Bezug genommenen Marke im Rubrum zu berichtigen, da, wie dem weiteren Beschluss und dem Akteninhalt zu entnehmen ist, die angegriffene Marke offensichtlich nicht die dort genannte Nr. 30 208 040 077.2, sondern richtig die Nr. 307 77 865.7 trägt.

Meta

27 W (pat) 531/10

12.10.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 27 W (pat) 531/10 (REWIS RS 2010, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2502

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